Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ich beantrage daher nach § 1 Abs. 1 BremIFG Zugang zu folgenden amtlichen Informationen:
1. Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben, Leitfäden, Arbeitshilfen oder vergleichbare interne Regelwerke zur Bearbeitung staatshaftungsrechtlicher Ansprüche (insbesondere Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, enteignungsgleicher und enteignender Eingriff, Aufopferung, Folgenbeseitigung) - gegebenenfalls mit Übersendung der Dokumente.
2. Bezeichnung der Organisationseinheit, die innerhalb des Hauses und - soweit bekannt - im nachgeordneten Geschäftsbereich für die Bearbeitung staatshaftungsrechtlicher Ansprüche zuständig ist, sowie der einschlägige Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan oder Organigramm.
3. Angabe, ob und in welcher Form die Zahl der außergerichtlich gegenüber der Verwaltung geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen Ansprüche erfasst wird; falls eine Erfassung erfolgt: die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2015 bis 2025, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt danach, ob die Ansprüche ganz, teilweise oder nicht erfüllt worden sind. Ferner bitte ich um Angabe der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer solcher Vorgänge, soweit diese erfasst wird.
4. Regelungen zur Vertretung des Landes in Staatshaftungssachen sowie zur Beauftragung externer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder externer Gutachterinnen und Gutachter in derartigen Angelegenheiten; ferner die hierfür aufgewendeten Beträge, soweit sie gesondert erfasst werden.
5. Bezeichnung der Haushaltstitel, unter denen Leistungen aufgrund staatshaftungsrechtlicher Ansprüche sowie die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten gebucht werden, nebst den Ist-Ergebnissen der Haushaltsjahre 2015 bis 2025.
6. Angebote zur Fortbildung im Staatshaftungsrecht für Bedienstete des Landes (etwa in den Programmen der Landesakademien oder Fortbildungsinstitute) sowie die zugehörigen Teilnahmezahlen, soweit diese erfasst werden.
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Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Für Ihre Mühe danke ich Ihnen bereits jetzt herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr C.,
mit Schreiben vom 24. August 2026, hier eingegangen am 1. September 2026, haben Sie einen Antrag nach dem BremIFG gestellt. Mit dem Antrag bitten Sie um Übersendung folgender Dokumente:
1. Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben, Leitfäden, Arbeitshilfen oder vergleichbare interne Regelwerke zur Bearbeitung staatshaftungsrechtlicher Ansprüche (insbesondere Amtshaftung nach§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, enteignungsgleicher und enteignender Eingriff, Aufopferung, Folgenbeseitigung) - gegebenenfalls mit Übersendung der Dokumente.
2. Bezeichnung der Organisationseinheit, die innerhalb des Hauses und - soweit bekannt - im nachgeordneten Geschäftsbereich für die Bearbeitung staatshaftungsrechtlicher Ansprüche zuständig ist, sowie der einschlägige Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan oder Organigramm.
3. Angabe, ob und in welcher Form die Zahl der außergerichtlich gegenüber der Verwaltung geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen Ansprüche erfasst wird; falls eine Erfassung erfolgt: die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2015 bis 2025, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt danach, ob die Ansprüche ganz, teilweise oder nicht erfüllt worden sind. Ferner bitte ich um Angabe der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer solcher Vorgänge, soweit diese erfasst wird.
4. Regelungen zur Vertretung des Landes in Staatshaftungssachen sowie zur Beauftragung externer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder externer Gutachterinnen und Gutachter in derartigen Angelegenheiten; ferner die hierfür aufgewendeten Beträge, so weit sie gesondert erfasst werden.
5. Bezeichnung der Haushaltstitel, unter denen Leistungen aufgrund staatshaftungsrechtlicher Ansprüche sowie die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten gebucht werden, nebst den Ist-Ergebnissen der Haushaltsjahre 2015 bis 2025.
6. Angebote zur Fortbildung im Staatshaftungsrecht für Bedienstete des Landes (etwa in den Programmen der Landesakademien oder Fortbildungsinstitute) sowie die zugehörigen Teilnahmezahlen, soweit diese erfasst werden.
Hierzu teile ich Ihnen mit:
Zu 1) Gemäß § 9 Abs. 3 lehne ich Ihren Antrag ab, da Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (siehe Internetseite https://www.justiz.bremen.de/ und https://www.transparenz.bremen.de/), Stichwort: Staatshaftung.
Zu 2) Gemäß § 9 Abs. 3 lehne ich Ihren Antrag ab, da Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (siehe Internetseite https://www.justiz.bremen.de/ und https://www.transparenz.bremen.de/), Stichwort: Geschäftsverteilungsplan.
Zu 3) Die gewünschten Daten werden hier nicht erfasst.
Zu 4) Da – soweit es vor Gericht geht – sämtliche Verfahren unabhängig vom Streitwert vor dem Landgericht verhandelt werden und dort Anwaltszwang herrscht (§ 78 Abs. 1 ZPO), existiert keine Regelung dazu, wer das Land, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, in Staatshaftungssachen vor Gericht vertritt.
Für die Beauftragung externer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es im Zusammenhang mit Staatshaftungssachen bei der Senatorin für Justiz und Verfassung keine gesonderten Regelungen. Es geht hier um ein besonders geschütztes Mandantenverhältnis (besonderes Vertrauensverhältnis), deshalb ist die Senatorin für Justiz und Verfassung frei darin zu entscheiden, welche Anwältin oder welcher Anwalt beauftragt wird. Die dafür aufgewendeten Beträge werden hier nicht gesondert erfasst. Die Kostenabwicklung läuft i.d.R. über Performa Nord bzw. den HADG (Haftpflichtausgleich der deutschen Großstädte).
Regelungen zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Senatorin für Justiz und Verfassung im Zusammenhang mit Staatshaftungssachen nicht vorhanden.
Zu 5)
Die für Staatshaftungsansprüche aufgewendeten Kosten werden hier nicht gesondert erfasst. Die Kostenabwicklung läuft weit überwiegend über Performa Nord bzw. den HADG.
Die Ausgaben für Entschädigungen im Rahmen des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer werden im Haushalt der senatorischen Behörde unter der Finanzposition 0101/681 12-2 abgebildet. Die Ausgaben sind wie folgt festzustellen:
2015: 400,00 €
2016: 8.800,00 €
2017: 2.543,44 €
2018: 8.400,00 €
2019: 8.895,98 €
2020: 16.076,05 €
2021: 26.376,65 €
2022: 25.342,65 €
2023: 32.037,91 €
2024: 17.915,54 €
2025: 29.397,91 €
Zu 6) Das Fortbildungsreferat der Senatorin für Justiz und Verfassung hat bisher keine Fortbildungen im Staatshaftungsrecht organisiert. Entsprechende Bedarfe wurden bisher auch nicht angemeldet. Ob nachgeordnete Dienststellen (z. B. das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen) zu der Thematik eigene Fortbildungen veranstaltet haben, kann von hier nicht mitgeteilt werden. Eine Weiterleitung des IFG-Antrags an andere Stellen findet nicht statt.
Gebührenentscheidung:
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Mit freundlichen Grüßen