Ich erbitte um eine nachvollziehbare und detaillierte Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
Der verkehrsrechtliche Status einer Fläche (Fahrbahn, Seitenstreifen, Grünstreifen, ausgewiesene Parkfläche) wird durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung festgelegt. Seit fünf Jahrzehnten wird in der Straße *** auf einem Seitenstreifen geparkt. Der gegenüberliegende Seitenstreifen wurde durch die Stadt Bremen mit Metallpfählen zugepflastert. Nun wird gegen dort parkenden Fahrzeuge vorgegangen, da sie verbotener Weise auf dem Grünstreifen stünden. Die Intransparenz in der Kennzeichnung der Verkehrsbeschilderung lässt keinen objektiven Schluss zu, dass dort das parken nach fünf Jahrzehnten nicht mehr erlaubt sei. Sie verfügen über Informationen, die Bürger und Fahrzeugführer nicht wissen können.
Daher beantrage ich Einsicht in den Verkehrszeichenplan bzw. die Anordnung für den konkreten Straßenabschnitt. Aus diesem Plan sollte sich ergeben, ob die Fläche als
- Bestandteil der Fahrbahn oder
- gesondert ausgewiesener Parkstreifen (mit Zeichen 315 oder Markierung nach Anlage 2 Nr. 74 StVO) oder
- Seitenstreifen
ausgewiesen ist.
Sehr geehrte/r Petent/in,
für Ihren Informationsantrag ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) zuständig. Dieses teilt mit, dass es sich um eine Grünfläche handelt, auf der nicht geparkt werden darf. Das Parken war dort nie erlaubt, es wurde lediglich geduldet. Derzeit existiert eine physische Sperre zum Schutz der Grünfläche und der Bäume. Diese ist im Jahr 2020 durch den Umweltbetrieb errichtet worden.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das ASV.
Mit freundlichen Grüßen