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Anlage 1
Oberlandesgericht | |
Landesgerichtsbezirk | |
Ober- | |
Ober – Haupt- Gerichtsvollzieher(in) |
Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12)
der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten (Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamte der Justiz)
für das Jahr 20_____
Anleitung
Zur Sicherung der ordnungsmäßigen Aufstellung der Übersicht gemäß § 71 GVO hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher jährlich oder in den von der Dienstaufsichtsbehörde angeordneten Zeiträumen die Geschäftsergebnisse aus den Dienstregistern festzustellen und in die Übersicht zu übernehmen.
Die Übersicht ist von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren. Bei der Zählung sind nur die in den Feststellungszeitraum fallenden Aufträge und Vollstreckungshandlungen zu berücksichtigen. Feststellungszeitraum ist das Kalenderjahr. Sofern die Landesjustizverwaltung eine vierteljährliche Datenerhebung bestimmt hat, beinhalten die Feststellungszeiträume die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03., 01.01. bis 30.06., 01.01. bis 30.09. und 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge ist nach den Anleitungen zum Dienstregister I und Dienstregister II zu ermitteln. Bei der Erfassung der beauftragten und erledigten Vollstreckungshandlungen ist darauf zu achten, dass diese (z.B. bei Abgaben oder Übertragungen aus früheren Registern) nur einmal gezählt werden. Bei Abgaben hat die übernehmende Gerichtsvollzieherin bzw. der übernehmende Gerichtsvollzieher nur die noch nicht erledigten Vollstreckungshandlungen in den Spalten „beauftragte“ und „erledigte“ Vollstreckungshandlung zu erfassen. Die abgebende Gerichtsvollzieherin bzw. der abgebende Gerichtsvollzieher hat die beauftragten, aber noch nicht erledigten Vollstreckungshandlungen auszutragen. Erstreckt sich ein Gerichtsvollzieherbezirk auf den Bezirk oder Teile des Bezirks mehrerer Amtsgerichte, so sind alle Geschäfte sowohl für jeden Amtsgerichtsbezirk als auch in Bezug auf den Gesamtbezirk der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers nachzuweisen, §§ 12 und 13 GVO.
Erläuterungen zu den einzelnen Spalten bzw. Zeilen
Allgemeine Angaben:
Amtsgericht / Name des GV
Einzutragen sind die Bezeichnung des Amtsgerichtes und der Name und Vorname der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.
Aufträge lt. DR I und DR II:
Sp. 2a Bereinigte Geschäftszahl Zustellungsaufträge
Zu erfassen ist die bereinigte Anzahl der im DR I bzw. DR II eingetragenen reinen Zustellungsaufträge (z.B. Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Zahlungsverboten etc.). Diese sind gemäß Nr. 7 der Anleitung zum DR II bzw. Nr. 12 der Anleitung zum DR I zu ermitteln. Die Anzahl der damit beauftragten Zustellungen ist in den Spalten 5a bis 5e zu erfassen. Die im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- bzw. Eintragungsanordnungsverfahrens ausgeführten Zustellungen sind nicht zu zählen.
Sp. 2b Bereinigte Geschäftszahl sonstige Aufträge
Anzugeben ist die Anzahl der im DR II registrierten bereinigten Aufträge mit Ausnahme der reinen Zustellungsaufträge. Diese ist gem. Nr. 7 der Anleitung zum DR II zu ermitteln. Die Anzahl der damit beauftragten Vollstreckungshandlungen ist in den Spalten 3a bis 3i zu erfassen.
Sp. 2c darunter Aufträge kosten-/ gebührenbefreiter Auftraggeber
Hier ist die Anzahl der im DR I bzw. DR II unter jeweils einer Nummer registrierten Aufträge kosten- und gebührenbefreiter Auftraggeber anzugeben. Es handelt sich um eine Teilmenge der in den Spalten 2a und 2b erfassten Aufträge. Zu erfassen sind Auftraggeber nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG), denen PKH oder VKH bewilligt worden ist, gerichtliche Aufträge nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 DB-GvKostG und Aufträge kosten- und gebührenbefreiter Auftraggeber nach Nr. 6 Abs. 3 DB-GvKostG i.V.m. § 2 GvKostG. Soweit nicht kosten-/gebührenbefreite Auftraggeber über eine kostenbefreite Kasse (z.B. die Handwerkskammern, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) vollstrecken, sind diese Aufträge in den Spalten 2c und 2d nicht zu erfassen.
Sp. 2d darunter Behördenaufträge
Zu erfassen ist die Anzahl der Aufträge, die nach dem JBeitrG und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen zu vollstrecken sind. Hierbei handelt es sich teilweise um eine Schnitt-/Untermenge der in der Spalte 2c zu erfassenden Aufträge (z.B. Aufträge der Staatsanwaltschaften, der Gerichtskassen / Zahlstellen).
Beauftragte Vollstreckungshandlungen:
Sp. 3a bis 3d Pfändungsaufträge, VAK-/ EV-Aufträge, Verhaftungsaufträge, Beseitigung von Widerstand gemäß § 892 ZPO
Hier ist die Zahl der beauftragten Vollstreckungshandlungen zu erfassen. Bedingt beauftragte Vollstreckungshandlungen sind erst mit dem Eintritt der Bedingung zu erfassen. Die Beseitigung von Widerstand im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags ohne ausdrücklichen Auftrag ist nicht zu erfassen.
Sp. 3e bis 3h Räumungsaufträge nach § 885a ZPO sowie sonstige Räumungsaufträge nach § 885 ZPO
Hier ist die Zahl der entsprechenden Räumungsaufträge, untergliedert nach
sowie darüber hinaus untergliedert nach Wohnraum und sonstigen Räumungsvollstreckungen, zu erfassen.
Sp. 3i Sonstige Aufträge
Hier ist die Zahl nachfolgend aufgeführter Vollstreckungshandlungen/-aufträge zu erfassen, die nicht in den Sp. 3a bis 3h enthalten sind:
Aufträge zur gütlichen Erledigung sind hier nur zu erfassen, soweit sich der Auftrag darauf beschränkt.
Drittstellenauskünfte im VAK- oder Verhaftungsverfahren sind hier nicht zu zählen. Die Zahl der eingeholten Drittstellenauskünfte ist in Sp. 8b zu erfassen. Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuholen, handelt es sich nur um einen zu erfassenden Auftrag.
Weiterhin sind hier Vorführungsaufträge, Aufträge zur Herausgabe von Personen oder Sachen anzugeben.
Andere als die vorstehend genannten Geschäfte sind hier nicht zu erfassen.
Sonstiges:
Sp. 4a und 4b Erfolgte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Zu erfassen ist die Anzahl der von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher gestellten Auskunfts- und/oder Unterstützungsersuchen nach § 757a Abs. 1 und 4 ZPO und § 758 ZPO. Die Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob dem Ersuchen entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Ein kombiniertes Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist sowohl in der Sp. 4a als auch in der Sp. 4b zu erfassen.
Sp. 4c Auskunftsersuchen
Dritter Hier sind Auskunftsersuchen von Dritten, z.B. von Behörden, Insolvenzverwaltern oder Betreuern, außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu erfassen.
Erledigte und versuchte Zustellungen:
Sp. 5a bis 5c Erledigte und versuchte Zustellungen
Zu erfassen ist die Anzahl der erledigten und versuchten Zustellungen, differenziert nach persönlich bewirkter Zustellung, Zustellung unter Mitwirkung der Post und Zustellung elektronischer Dokumente gemäß § 193a ZPO. Die im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- bzw. Eintragungsanordnungsverfahrens ausgeführten Zustellungen sind nicht zu zählen. Zu erfassen sind somit z.B. die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Zahlungsverboten, Kündigungsschreiben, notariellen Urkunden und sonstigen Schreiben. Soweit aufgrund amtsbekannter Nichtermittlung des Schuldners keine Zustelltätigkeit entfaltet wird, entfällt die Erfassung. Bei der Zustellung elektronischer Dokumente liegt ein Versuch vor, wenn ein Fehlerprotokoll erstellt wird.
Sofern ein Zustellungsversuch später, z.B. im Rahmen einer anderen Zustellungsart, erfolgreich durchgeführt wird, sind die Versuche und die erfolgreichen Zustellungen zu zählen.
Sp. 5d, 5e darunter an Drittschuldner zugestellte Vorpfändungsbenachrichtigungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Die an Drittschuldner zugestellten Vorpfändungsbenachrichtigungen und die an Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind hier unabhängig davon zu erfassen, ob sie persönlich, unter Mitwirkung der Post oder elektronisch zugestellt wurden. Es sind ebenso wie in den Sp. 5a bis 5c die versuchten und erledigten Zustellungen zu erfassen.
Vollstreckungshandlungen erledigt durch:
Sp. 6a Tatsächliche Pfändung
Zu erfassen sind ganz oder teilweise erfolgreich durchgeführte Pfändungsaufträge. Die Anzahl der einzelnen Pfändungen im Rahmen eines Pfändungsauftrags ist nicht zu zählen. Versuchte oder erfolglose Pfändungen bzw. Pfandabstand sind nicht zu zählen.
Sp. 6b Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich Übersendung des Vermögensverzeichnisses oder der eidesstattlichen Versicherung
Zu erfassen sind tatsächlich abgenommene Vermögensauskünfte und tatsächlich abgenommene eidesstattliche Versicherungen. Erfolgt statt der Abnahme der Vermögensauskunft die Übersendung des Vermögensverzeichnisses (§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist dies ebenfalls zu zählen.
Durchgeführte Räumungen:
Sp. 7a bis 7d durchgeführte Räumungen
Hier ist die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Räumungen nach
untergliedert nach Wohnraum und sonstigen Räumungsvollstreckungen, zu erfassen.
Erledigte Ermittlungen des Aufenthaltsortes / Drittstellenauskünfte:
Sp. 8a Durchgeführte Ermittlungen des Aufenthaltsortes bei Meldebehörden von Amts wegen und im Auftrag gemäß § 755 Abs. 1 Satz 1 und § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
Zu erfassen ist die Anzahl der auf Antrag und von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen des Aufenthaltsortes gemäß § 755 Abs. 1 Satz 1 und § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO (nur Auskunftserhebungen bei der Meldebehörde).
Sp. 8b Eingeholte Drittstellenauskünfte
Die Anzahl der eingeholten Drittstellenauskünfte nach § 802l ZPO ist zu erfassen. Es sind sowohl isolierte als auch Auskünfte innerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu erfassen.
Zahl der offenen Verfahren:
Sp. 9a Zahl der offenen Verfahren
In dieser Spalte ist die Zahl der offenen Verfahren zum 31.12. eines Jahres oder zu den von der Landesjustizverwaltung festgelegten kürzeren Erhebungsendzeitpunkten zu erfassen. Ist ein Auftrag zu einem Stichtag offen, wird er als offener Auftrag in den Spalten 9a und ggf. 9b gezählt. Soweit ein Auftrag zu den von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestimmten Endzeitpunkten offen ist, z.B. zum Stichtag 31.03. und 30.06., wird er in beiden Erhebungen erfasst.
Offen sind Verfahren, bei denen noch nicht alle Vollstreckungshandlungen durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher erledigt sind. Erledigt sind Verfahren in der Regel mit Übersendung des Protokolls und der Schlusskostenrechnung bzw. Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802f Abs. 6 ZPO). Nr. 4 der Anleitung zum DR II und §§ 27, 28 GVO sind zu beachten. Der Kosteneingang ist nicht entscheidend. Landesspezifische Regelungen der Landesjustizverwaltung sind zu beachten.
Sp. 9b darunter laufende Ratenzahlungen
In dieser Sp. ist als Untermenge zu der Sp. 9a die Anzahl der offenen Verfahren mit Zahlungsvereinbarungen anzugeben. Zu erfassen sind die am Stichtag noch offenen Verfahren mit laufender Ratenzahlung oder gewährter Zahlungsfrist aufgrund eines nach § 802b Abs. 2 ZPO abgeschlossenen Zahlungsplans.