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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Januar 2024 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die




nicht oder maximal 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind bis zu

190 Euro



mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind bis zu

125 Euro



Pflegeelternpaare, bei denen beide unfallversichert sind und




mindestens 1 Partner nicht oder maximal
20 Wochenstunden erwerbstätig ist bis zu

315 Euro



beide Partner mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind bis zu

250 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt je Pflegekind maximal

48,36 Euro



monatlich.


Insgesamt wird maximal der hälftige Beitrag für die Altersabsicherung übernommen.

Bremen, den 29. November 2023

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration



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