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Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) - Anlage 1: Karenzzeit: Anzuerkennende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Beispiel eines Einpersonenhaushaltes

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:19.06.2025
Fassung vom:19.06.2025
Gültig ab:20.06.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 35 SGB 12, § 22 SGB 2
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) - Anlage 1: Karenzzeit: Anzuerkennende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Beispiel eines Einpersonenhaushaltes

* Anlage 1

Karenzzeit:Anzuerkennende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Beispiel eines Einpersonenhaushaltes

Fall

Wohnfläche

Tatsächliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Anzuerkennende Bedarfe zu Beginn der Karenzzeit

Kostensenkungsverfahren zu Beginn der Karenzzeit

Kostensenkungsverfahren nach Ablauf der Karenzzeit

1

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonenhaushalt

Tatsächlich bewohnt

80 m2

Heizung:

unangemessen, aber für 80 m2 angemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate durch Zugrundelegung von 80 m2 Wohnfläche

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m2)

2

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonenhaushalt

Tatsächlich bewohnt

80 m2

Heizung:

auch für 80 m2 unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Abstellen auf angemessene Aufwendungen für die tatsächliche Wohnungsgröße (80 m²)

Einleitung zweites Kostensenkungs-verfahren:

Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²)

3

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

Nach Produkttheorie angemessen

Auch ohne Karenzzeit Anerkennung in tatsächlicher Höhe

Nein!

Nein!

Tatsächlich bewohnt

80 m2

Heizung:

unangemessen, aber für 80 m2 angemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate durch Zugrundelegung von 80 m2 Wohnfläche

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²)

4

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

Nach Produkttheorie angemessen

Auch ohne Karenzzeit Anerkennung in tatsächlicher Höhe

Nein!

Nein!

Tatsächlich bewohnt

80 m2

Heizung: Auch für 80 m2 unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Abstellen auf angemessene Aufwendungen für die tatsächliche Wohnungsgröße (80 m²)

Einleitung zweites Kostensenkungs-verfahren:

Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²)

5

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonen-haushalt

Tatsächlich bewohnt

40 m2

Heizung:

angemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe

Nein!

Nein!

6

Abstrakt angemessen 50 m2

Unterkunft (=Bruttokaltmiete):

unangemessen

Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate

Nein!

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonen-haushalt

Tatsächlich bewohnt

40 m2

Heizung:

Unangemessen unter Zugrundelegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche (50 m²)

Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II/§ 35 Absatz 3 Satz 1 SGB XII

Einleitung Kostensenkungsverfahren:

Abstellen auf abstrakt ange-messene Wohnfläche (50 m²)

Weiterhin angemessene Heizbedarfe unter Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²)



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