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  • Fristen

    Die Frist zur Herausgabe einer beantragten Information endet einen Monat nach Eingang des Antrags. In Ausnahmefällen, die beispielsweise in der Komplexität eines Themas begründet liegen können, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Diese Fristen sind im BremIFG §7, Antrag und Verfahren geregelt. Eine Ausnahme stellt die Beteiligung Dritter dar. Dieser Aspekt wird im BremIFG §8, Verfahren bei Beteiligung Dritter erläutert.

  • Harmonisierung

    Die Veröffentlichungspflichten und -bedingungen für Dokumente und Daten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG), dem Bremer Umweltinformationsgesetz (BremUIG), dem Bremer Geodatenzugangsgesetz (BremGeoZG) und dem Verbraucherschutzinformationsgesetz (VIG) unterscheiden sich. Es wird angestrebt, hier einen einheitlichen Stand zu erreichen.

  • Identitätsnachweis

    Eine Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist. Siehe dazu auch BremIFG §7, Antrag und Verfahren.

  • Informationen, amtliche

    Unter "Amtliche Information" versteht man jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Geregelt ist dies im BremIFG §2, Begriffsbestimmungen.

    Das BremIFG gewährt grundsätzlich Zugang zu allen amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auf die Art der Speicherung kommt es nicht an, so dass auch digitale Daten hiervon erfasst werden. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

  • Informationsfreiheit

    Informationsfreiheit beschreibt Ihr Recht auf Zugang zu Informationen, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. Um von Ihren Grundrechten gleichberechtigt Gebrauch machen zu können, benötigen Sie Informationen. Der Zugang zu Verwaltungsinformationen ist für Ihre demokratische Meinungs- und Willensbildung besonders wichtig. Dadurch, dass Sie Ihren Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen durchsetzen, wird staatliches Handeln öffentlich, transparenter und damit auch kontrollierbarer.

  • Informationsfreiheitsgesetz

    Das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) regelt den freien Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen Informationen der öffentlichen Verwaltung. Es ist im Gesetzesportal vollständig einsehbar.

  • Informationsinteresse

    Das Informationsinteresse ist immer in Relation zu den im BremIFG erläuterten Schutzinteressen zu sehen. Überwiegt es, kann der Zugang zur beantragten Information gewährt werden.

  • Informationszugang

    Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz steht allen zu, unabhängig davon, ob sie im Land Bremen wohnen oder nicht, und welche Staatsangehörigkeit sie haben. Er gilt auch für juristische Personen.

    Am einfachsten lässt sich Ihr Anspruch auf Informationszugang durchsetzen, wenn die von Ihnen gewünschte Information bereits im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht ist. Die Verwaltung im Land Bremen hat nämlich nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz die Verpflichtung, Verwaltungsvorschriften, Organisations- Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Senatsverlagen, Gutachten, Berichten, Statistiken, Handlungsempfehlungen, Broschüren, Dienstvereinbarungen und Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen und sonstige geeignete Informationen in diesem Register zu veröffentlichen.

    Der zweite Weg zum Informationszugang ist der über einen Antrag auf Informationszugang. Nutzen Sie dazu bitte das elektronische Antragsformular.

  • Kommerzielle Verwendung

    In der Bremer Empfehlung zu Open Government Data wurden differenzierte Kostenregelungen und Lizenzbedingungen empfohlen. Derzeit werden verschiedene Lizenz- und Preismodelle für die private und kommerzielle Nutzung geprüft.

  • Kulturwandel

    Mit diesem Begriff wird eine Öffnung der Verwaltung hin zu mehr Transparenz und verbesserter Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern beschrieben.
    Siehe auch: Open Government Data


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