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Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend „Länder“ genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.
(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:
Aerosolpackungen,
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
Maschinen,
Spielzeug,
Sportboote und Wassermotorräder,
einfache Druckbehälter,
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
Druckgeräte,
persönliche Schutzausrüstungen und
Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
des Sprengstoffrechts,
der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie
der Rohrfernleitungsverordnung,
in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von
Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen sind,
benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,
benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,
Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung sowie
Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende Aufgaben:
Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.
(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereiche. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirektion für alle Fragen der Marktüberwachung,
Bereitstellung der für die Marktüberwachung erforderlichen Normen,
Koordinierung von formellen Einwänden der Länder gegen harmonisierte Normen,
Ansprechpartner für die Produktinfostellen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen der Länder,
Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung bei der Überwachung des Online-Handels,
Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder sonstigen Informationen,
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen,
Koordinierung von organisatorischen ICSMS-Anfragen und technische Unterstützung für die Marktüberwachungsbehörden der Länder.
(5) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(6) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) Die ZLS stellt die Arbeit der Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. Sie bereitet die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Protokollnotiz zu Artikel 4 des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
zu Artikel 10
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten
aus dem Abkommen über die Zentralstelle der
Länder für Sicherheitstechnik und über die
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.
Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.