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Bekanntmachung der Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO

Vom 4. September 2018

Veröffentlichungsdatum:19.09.2018 Inkrafttreten20.09.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 956
Bezug (Rechtsnorm)32012L0018, 31996L0082, BImSchG § 3, BremGebBeitrG § 11, BremLBO § 13, BremLBO § 62, BremLBO § 63, BremLBO § 64, BremLBO § 70
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO vom 4. September 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 956)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.09.2018
Fassung vom:04.09.2018
Gültig ab:20.09.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32012L0018, 31996L0082, § 3 BImSchG, § 11 BremGebBeitrG, § 13 BremLBO, § 62 BremLBO, § 63 BremLBO, § 64 BremLBO, § 70 BremLBO
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 956
Bekanntmachung der Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO

Bekanntmachung der Abstände
nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO

Vom 4. September 2018

Aufgrund von § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) macht der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:

1.
Nach Artikel 13 Absatz 2 RL 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie1) ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.

2.

a)
Die im Internet veröffentlichten Karten zeigen die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274). Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 i. V. m. § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen.
Die Karten unterliegen einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
b)
Zu unterscheiden sind Achtungsabstände (gelbe Kennzeichnung in den Karten) und angemessene Sicherheitsabstände (rote Kennzeichnung in den Karten).
Der abstrakte Achtungsabstand dient einer ersten Abschätzung des Gefährdungspotentials des Störfallbetriebes und berücksichtigt regelmäßig nicht die Besonderheiten des jeweiligen Betriebsbereiches und seiner Umgebung. Wird der Achtungsabstand eingehalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich durch die Ansiedlung der schutzbedürftigen Nutzung das Risiko eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern. Er dient der Umsetzung des § 50 BlmSchG, wonach der erforderliche Abstand bereits bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.
Der Achtungsabstand ergibt sich aus den Leitfäden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), insbesondere aus KAS-18 (Leitfaden Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung, 2. überarbeitete Fassung vom November 2010) oder KAS-32 (Arbeitshilfe Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18, 2. überarbeitete Fassung vom November 2015).
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebsbereichs sind in den meisten Fällen auch deutlich geringere Abstände möglich, die Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Seveso-III-Richtlinie als angemessene Sicherheitsabstände bezeichnet. Der angemessene Sicherheitsabstand dient dazu, die Folgen schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen für Wohngebiete und öffentlich genutzte Gebäude zu begrenzen. Er definiert sich nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 (Az. 4 C 11/11, Rn. 16ff.) einzelfallbezogen „anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren“. Zu diesen Faktoren gehören die Art des Umganges mit den gefährlichen Stoffen im Produktionsprozess, technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen sowie Möglichkeiten des Einsatzes von Hilfskräften.
Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands sind regelmäßig Gutachten erforderlich, die im Regelfall von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorzulegen sind. Hierzu ist ein Sachverständiger auf der Grundlage des § 29a BlmSchG zu beauftragen. Bei öffentlicher Beauftragung sind die Kosten des Gutachtens als Auslagen nach § 11 Absatz 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) durch den Bauherrn zu erstatten.
Bei Einhaltung der ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie eingehalten sind.
Sofern für einen Betriebsbereich noch kein angemessener Sicherheitsabstand bestimmt und von der Immissionsschutzbehörde veröffentlicht wurde, wird zunächst der Achtungsabstand nach KAS-18 als Grundlage für die weitere Beurteilung im baurechtlichen Verfahren herangezogen.
3.
Sofern sich ein geplantes Vorhaben jedenfalls außerhalb des bekanntgemachten Achtungsabstandes befindet, sind die Belange der Seveso-III-Richtlinie nicht berührt und es finden die Regelungen der BremLBO im Übrigen Anwendung.
Werden die bekanntgemachten Achtungsabstände und/oder angemessenen Sicherheitsabstände durch das geplante Bauvorhaben unterschritten, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 oder 64 BremLBO im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung nach Beteiligung der Gewerbeaufsicht als zuständige Immissionsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch unter Berücksichtigung zusätzlicher sozio-ökonomischer Faktoren, ob das Vorhaben am beantragten Standort trotzdem zugelassen werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO entsprechend einzuschränken.
Bremen, den 4. September 2018

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

 RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates


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