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Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

Vom 17. März 2020

Veröffentlichungsdatum:23.03.2020 Inkrafttreten24.03.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 223
Bezug (Rechtsnorm)§ 31
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes (Brem.ABl. 2020, S. 223)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:17.03.2020
Fassung vom:17.03.2020
Gültig ab:24.03.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 31
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 223
Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs
der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020
über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

Vom 17. März 2020

Gemäß § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 179 ― 1102-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 – St 1 /19 – veröffentlicht:

„Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes (BremKrhG) sind nicht gegeben.“

Bremen, den 17. März 2020

Der Senat


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