Zum 12.03.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Seite 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 351) geändert worden ist, ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.
(2) Die Landesregulierungsbehörde im Sinne des § 54 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit dem Gesetz über die Landesregulierungsbehörde der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 485) bei der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft errichtet worden.
(3) Die der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes obliegenden Aufgaben werden im Wege der Organleihe von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe des Gesetzes zu dem Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 343) wahrgenommen.
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Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde vom 25. Oktober 2005 (Brem.ABl. S. 873) außer Kraft.
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