Zum 30.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 111) |
§ 1
Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 2
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 3
Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 4
Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.
§ 5
Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes ist der Senator für Inneres.
§ 6
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 14. Dezember 1999 (Brem.ABl. 2000, S. 63 - 96-b-1) außer Kraft.