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Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst

Veröffentlichungsdatum:20.05.2025 Inkrafttreten14.06.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 509
Zitiervorschlag: "Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst vom 20. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 509)"

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juris-Abkürzung: AAnwAPrO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AAnwAPrO BR 2025
Ausfertigungsdatum:20.05.2025
Gültig ab:14.06.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 509
Gliederungs-Nr:-
Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst
Vom 20. Mai 2025
Zum 19.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Befähigung

Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

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§ 2
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführungszeit kann zugelassen werden, wer

1.

die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,

2.

die Probezeit erfolgreich beendet hat, wobei Ausnahmen zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst bereits uneingeschränkt geeignet erscheint, und

3.

nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint.


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§ 3
Zahl der Auszubildenden

Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung setzt auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts jährlich die Zahl der zur Einführungszeit Zuzulassenden fest.

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§ 4
Bewerbung, Auswahl und Zulassung

(1) Die Bewerbung um Zulassung zur Einführungszeit ist schriftlich auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet das Auswahlverfahren. Zur Vorbereitung der Auswahl holt sie oder holt er eine aktuelle dienstliche Beurteilung sowie eine Stellungnahme der Beschäftigungsbehörde zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Amtsanwaltsdienst ein und veranlasst ein Vorstellungsgespräch.

(3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt wählt die Beamtinnen und Beamten aus und lässt sie nach Einholung der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung zur Einführungszeit zu. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann sich die Auswahl und die Zulassung vorbehalten.

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§ 5
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter und behalten ihre bisherigen Dienstbezüge.

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§ 6
Andere Bewerberinnen und Bewerber für den Amtsanwaltsdienst

Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

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§ 7
Dauer und Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert 15 Monate und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium 1,

2.

zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

3.

dritter Abschnitt (14. bis 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium 2.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vorgenommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.

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§ 8
Fachwissenschaftliches Studium

Das fachwissenschaftliche Studium findet an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Durch Zuweisung an die Fachhochschule werden die zugelassenen Beamtinnen und Beamten deren Studierende. Für das Studium gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW S. 600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 9
Fachpraktische Ausbildung

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der zugelassenen Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium 1 erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.

(2) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

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§ 10
Leitung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Die Ausbildung wird bei der Staatsanwaltschaft Bremen einschließlich der Zweigstelle Bremerhaven durchgeführt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen regelt die Ausbildung im Einzelnen und bestimmt die Staatsanwältinnen oder die Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen oder die Amtsanwälte, die die zugelassenen Beamtinnen oder Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamtinnen und Beamte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind.

(3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den zugelassenen Beamtinnen oder den Beamten zu übertragenden Arbeiten.

(4) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

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§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht erteilen sollen.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium 1 erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

(3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in einer außergewöhnlichen Situation mit Einfluss auf den Ablauf der Ausbildung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Durchführung des Begleitunterrichts sicherzustellen.

(4) Der Begleitunterricht umfasst in der Regel 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1.

Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2.

Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3.

Strafprozessrecht,

4.

Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5.

Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag

6.

Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7.

Wiederholung und Vertiefung, auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes.

(5) Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 13 Absatz 1 zu bewerten und mit der zugelassenen Beamtin oder dem zugelassenen Beamten zu besprechen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen kann anordnen, dass die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte an den begleitenden Lehrveranstaltungen eines anderen Bundeslandes teilnimmt.

(7) Im vorletzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einem Hauptverhandlungstermin, ob die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.

(8) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die zugelassene Beamtin oder den zugelassenen Beamten zur Teilnahme am Studium 2 ab. § 14 bleibt unberührt.

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§ 12
Zeugnisse

(1) Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte von der Fachhochschule für Rechtspflege in Nordrhein-Westfalen ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Jedes Zeugnis ist der zugelassenen Beamtin oder dem zugelassenen Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte kann eine Gegenäußerung erstellen. Die Zeugnisse und die Gegenäußerung der zugelassenen Beamtin oder des zugelassenen Beamten sind der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

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§ 13
Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

-

sehr gut = 16 - 18 Punkte (eine besonders hervorragende Leistung)

-

gut = 13 - 15 Punkte (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)

-

vollbefriedigend = 10 - 12 Punkte (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)

-

befriedigend = 7 - 9 Punkte (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

-

ausreichend = 4 - 6 Punkte (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht)

-

mangelhaft = 1 - 3 Punkte (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung)

-

ungenügend = 0 Punkte (eine völlig unbrauchbare Leistung).

(2) Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(3) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

-

14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut

-

11,50 - 13,99 Punkte: gut

-

9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend

-

6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend

-

4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend

-

1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft

-

0,00 - 1,49 Punkte: ungenügend.


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§ 14
Widerruf der Zulassung

(1) Erfüllt eine zugelassene Beamtin oder ein zugelassener Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

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§ 15
Amtsanwaltsprüfung

Die Bestimmungen des Teils 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 225) und des dritten Abschnitts der Ausbildung- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW S. 600) geändert worden ist, gelten in der jeweils gültigen Fassung für die Amtsanwaltsprüfung.

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§ 16
Verwendung nach bestandener Prüfung

Nach Bestehen der Prüfung sind die Beamtinnen oder die Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt nach Möglichkeit im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Amtsanwältin oder als Amtsanwalt nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Amtsanwältin“ oder „Beauftragter Amtsanwalt“.

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§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst vom 10. März 2009 (Brem.GBl. S. 57) außer Kraft.

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