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Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens

Veröffentlichungsdatum:16.04.2026 Inkrafttreten17.04.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 303
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 16. April 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 303)"

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juris-Abkürzung: OVfZivilGBErpV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:OVfZivilGBErpV BR
Ausfertigungsdatum:16.04.2026
Gültig ab:17.04.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 303
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens
Vom 16. April 2026
Zum 28.04.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 1123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 15. April 2026 (Brem.GBl. S. 302) wird verordnet:

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§ 1
Teilnahme an Erprobung

Das Amtsgericht Bremen nimmt an der Erprobung des Online-Verfahrens nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung teil.

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§ 2
Zeitpunkt der Einführung

Das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung wird bei dem Amtsgericht Bremen ab dem 15. April 2026 eingeführt.

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§ 3
Zentrale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen

Dem Amtsgericht Bremen wird die Zuständigkeit für die nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung durchzuführenden Online-Verfahren für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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