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Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.12.1990 Inkrafttreten01.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 476
Gliederungsnummer:2133-a-2

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juris-Abkürzung: FriedhO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-a-2
juris-Abkürzung:FriedhO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-a-2
Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe
in Bremen
Vom 18. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Verwaltung und Bewirtschaftung
§ 2Arten und Größen von Grabstellen
§ 3Bestattungen
§ 4Ruhefristen
§ 5Inhalt des Nutzungsrechts
§ 6Umschreibung des Nutzungsrechts
§ 7Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechts
§ 8Teilung von Grabstellen
§ 9Sperrung von Grabstellen
§ 10Umbettungen
§ 11Särge und Urnen
§ 12Anlage und Pflege der Grabstellen
§ 13Verhalten auf den Friedhöfen
§ 14Gewerbliche Betätigung
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Inkrafttreten

§ 1
Verwaltung und Bewirtschaftung

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen Friedhöfe ist Aufgabe des Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

§ 2
Arten und Größen von Grabstellen

(1) Für die Bestattung von Leichen in Särgen und von Aschen in Urnen vergibt die Behörde nach ihrem Ermessen Grabstellen. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimmten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstellen zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtlichen Sterbefälle es zuläßt.

(2) Es werden folgende Grabstellen vergeben, soweit auf dem gewählten Friedhof entsprechender Platz vorhanden ist und sich die Grabstelle ihrer Größe nach in das Bild des Gesamtfriedhofes einfügt:

1.

für Erdbestattungen in der Größe von 2 m2 und einem Vielfachen davon,

2.

für Urnenbeisetzungen

a)

in der Größe von 1 m2 und einem Vielfachen davon,

b)

in Gemeinschaftsanlagen.

3.

Kindergräber für die Bestattung von Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren.

(3) Andere Grabstellen können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege vergeben werden.

§ 3
Bestattungen

(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:

1.

in Grabstellen für Erdbestattungen

a)

einschichtig, je 2 m2: ein Sarg,

b)

zweischichtig, je 2 m2: zwei Särge,

2.

in Grabstellen für Urnenbeisetzungen

a)

je m2: sechs Urnen,

b)

in Gemeinschaftsanlagen je Grabeinheit: eine Urne.

c)

in Kolumbarien je Nische: eine Urne.

3.

Ausbringen der Asche in einer Grabstelle oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofes.

(2) Leichen totgeborener Kinder können der Leiche einer anderen Person beigelegt werden. Leichen von Kindern unter drei Jahren können der Leiche einer verwandten Person beigelegt werden. Die Beilegung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Urnen können auch in Grabstellen für Erdbestattungen beigesetzt werden,

1.

anstelle einer Erdbestattung: sechs Urnen,

2.

in einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle zusätzlich: sechs Urnen.

(4) Der für eine Bestattung genutzte Platz einer Grabstelle darf frühestens nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen erneut genutzt werden. Nach einer Erdbestattung dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstelle entsprechend verlängert wird; bei Grabstellen, deren Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann, dürfen Urnen nur in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist beigesetzt werden.

(5) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Behörde nach Absprache mit den Angehörigen fest.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ist innerhalb von drei Monaten die Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine vom verstorbenen Nutzungsberechtigten bestimmte Person zu beantragen. Nach der Bestattung des verstorbenen Nutzungsberechtigten dürfen bis zur Umschreibung Rechte aus § 5 Abs. 2 Satz 1 nur mit Zustimmung der Behörde wahrgenommen werden.

(2) Unter Lebenden darf das Nutzungsrecht nur auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten oder einer in der Grabstelle bestatteten Person übertragen werden.

(3) Angehörige im Sinne von Absatz 2 sind:

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,

b)

die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c)

die Adoptiv- und Stiefkinder,

d)

die Enkel,

e)

die Eltern,

f)

die Geschwister,

g)

die Stiefgeschwister,

h)

die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben b genannten Personengruppen,

i)

die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben c genannten Personengruppen,

j)

die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben d genannten Personengruppen,

k)

die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben f genannten Personengruppen,

l)

die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben g genannten Personengruppen,

m)

die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,

n)

der geschiedene Ehegatte oder der Partner der nicht mehr bestehenden Lebenspartnerschaft.

(4) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder ist der vom verstorbenen Nutzungsberechtigten Bestimmte nicht zur Rechtsnachfolge bereit, so ist das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 3 genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Rangfolge auf Antrag zu übertragen. Sofern keine Angehörigen mehr leben oder Angehörige das Nutzungsrecht nicht übernehmen wollen, darf das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person übertragen werden.

(5) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch juristischen Personen übertragen werden. Eine weitere Übertragung ist nicht zulässig, es sei denn, es wird wieder an Angehörige übertragen.

§ 7
Nutzungsrecht

(1) Überschreitet im Falle einer Bestattung die Ruhefrist die Dauer des bisherigen Nutzungsrechts, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann auch ohne gleichzeitig stattfindende Bestattung ein Nutzungsrecht verlängern. Die Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zulässig. Bei längeren Ruhefristen kann die Dauer der Verlängerung auf 25 oder 30 Jahre bemessen werden.

(2a) Die Friedhofsverwaltung kann auch ohne Bestattung ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 5 und maximal 25 Jahren vergeben. Anlässlich einer Bestattung können auch Grabstellen vergeben werden, deren Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängert werden kann.

(3) Vor Ablauf eines Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis soll auch eine Verlängerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist, darf mittels öffentlicher Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.

(4) Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so ist die Behörde berechtigt, die auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände abzuräumen und die Grabstelle einzuebnen. Die Gegenstände von Grabstellen mit abgelaufenem Nutzungsrecht hat die Behörde drei Monate lang zu verwahren, es sei denn, der bisherige Nutzungsberechtigte hat die Rückgabe beantragt oder auf die Rückgabe verzichtet.

(5) Verzichtet ein Nutzungsberechtigter für Zeiten ohne laufende Ruhefrist auf Rechte an einer Grabstelle, so sind ihm die auf die nicht genutzte Zeit entfallenden Anteile an den entrichteten Grabstellengebühren zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt taggenau.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage kann nicht verlängert werden.

§ 8
Teilung von Grabstellen

Größere Grabstellen können geteilt werden. Die Kosten für die durch die Teilung der Grabstelle veranlaßten Arbeiten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 9
(aufgehoben)

§ 10
Umbettungen

(1) Umbettungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Leichen können über die Voraussetzung des Absatzes 1 hinaus nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Verwesungsstandes zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.

§ 11
Särge und Urnen

(1) (aufgehoben)

(2) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,03 m, breiter als 0,75 m und höher als 0,70 m sind, so ist die Zustimmung der Behörde bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.

(3) Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,23 m aufweisen.

§ 12
Anlage und Pflege der Grabstellen

(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofs abzustimmen.

(2) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Gestaltung von Grabstellen und das Verfahren nach Absatz 2 zu erlassen.

(4) Die Grabstelle ist von dem Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Bei Verstößen ist der Friedhofsträger berechtigt, nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist zur Beseitigung des Verstoßes die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen würdigen Zustand zu versetzen. Grabmale müssen fachgerecht fundamentiert und befestigt sein. Grabstellen nach § 2 Abs. 3 sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen.

(5) Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.

(6) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.

§ 13
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Unzulässig ist insbesondere,

1.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren;

2.

Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

3.

Tiere mitzubringen.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Befahrens sind die Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen, Friedhofsgärtnern, Steinmetzen und Seelsorgern in Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von den Verboten des Absatzes 2 Befreiung erteilen.

§ 14
Gewerbliche Betätigung

(1) (aufgehoben)

(2) Das Aufstellen von Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen dieses Ortsgesetz oder die dazu erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die Beilegung eines Kindes in unzulässiger Weise vornimmt oder der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich anzeigt (§ 3 Abs. 2);

2.

(aufgehoben);

3.

(aufgehoben);

4.

Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt (§ 12 Abs. 2);

5.

die Grabstelle nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand erhält (§ 12 Abs. 4);

6.

für Kränze, Blumengebinde und dergleichen andere als kompostierbare Materialien verwendet (§ 12 Abs. 5);

7.

bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel anwendet (§ 12 Abs. 6);

8.

gegen die Gebote und Verbote des § 13 verstößt, in denen das Verhalten auf Friedhöfen geregelt wird;

9.

gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt hat (§ 14 Abs. 3).

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 225 - 2133-a-2) außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 1990

Der Senat

Anlage

- Anlage 1 - (zu § 11 Absatz 1 Satz 4)

Für Särge und Sargausstattungen sollen nur Materialien verwendet werden, die geringstmögliche Emissionen erwarten lassen.

Folgende Anforderungen sind besonders zu beachten:

Einäscherungssärge müssen aus Vollholz hergestellt sein. Unbeschadet des bisherigen Brauchtums dürfen auch andere Werkstoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, der Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) gleichwertig sind. In den Sargwerkstoffen dürfen Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen nicht vorkommen. Das Material kann naturbelassen, gestrichen, lackiert oder beschichtet sowie verleimt sein. Den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt werden. Das Gewicht des Sarges sollte beim maximalen Feuchtigkeitsgehalt des Holzes von 15 % 45 kg nicht überschreiten. Särge bzw. Sargauskleidungen aus Zink, Blei und ähnlichen Materialien sind für Einäscherungen in den Ofenanlagen ungeeignet und auszuschließen.

Klebstoffe dürfen als wirksame Adhäsionsmittel nur Stoffe enthalten, an deren chemischem Aufbau bestimmungsgemäß außer Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff keine weiteren Elemente beteiligt sind. Als Füll- und Zuschlagstoffe sind solche zulässig, welche die Totenasche nicht durch Fremdelemente belasten. Unbenommen sind Spurenanteile von Elementen, deren Einsatz nach anderen geltenden Vorschriften geregelt ist.

Lackierungen und Beschichtungen müssen beim Verbrennen raucharm sein. Decklacke müssen frei von Nitrozellulose sein. Bei pigmentierter Farbgebung dürfen die Grundierungsschichten (z. B. Ritzgrund) nicht mehr als 5 % Nitrozellulose im Festkörper enthalten. Der Lack sollte schwerentflammbar sein. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe dürfen beim bestimmungsgemäßen Aufbau nicht eingesetzt werden. Ergänzende Verfahren sind Reliefbildung (Schnitzerei) und Brandmalerei.

Die gleichen Anforderungen sind auch an Sargabdichtungsmaterialien zu stellen. Sie werden z. B. von wasserdichten Papieren und Polyethylenfolien erfüllt.

Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Hobelspäne oder Holzwolle sowie sogenannte Superabsorber-Präparate (Sicherheits-Trockenvlies und/oder Sicherheitskristallpulver) verwendet werden, sofern deren Sorbensbasis nur aus polymerer Acrylsäure und deren Alkali- bzw. Ammoniumsalzen besteht.

Tragegriffe dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen bestehen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe für Tragegriffe gelten dieselben Anforderungen wie für Särge.

Die Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen) soll aus Werkstoffen bestehen, die nur die Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten und im Molekülbau keine ungesättigten Bindungsanteile (durch Mehrfachbindungen) aufweisen. Diesen Anforderungen entsprechen natürliche Zelluloseprodukte und Zelluloseprodukte mit einem Synthetikanteil von maximal 30 % (stickstoffrei z. B. Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) sowie Produkte aus Polyalkenen (z. B. Fasern, Watte) und Folien aus Polyethylen und Polypropylen.

Für die Totenkleidung (Totenwäsche) gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Die persönliche Kleidung soll die gleichen Anforderungen an Material wie die Totenkleidung erfüllen. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen. Etwa entgegenstehende Gesichtspunkte, z. B. nachwirkende Persönlichkeitsrechte, sind hierbei nicht berücksichtigt worden.

Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind. Ihre Unbedenklichkeit ist durch DIN-Sicherheitsblatt (36) unter Angabe der molekularen Zusammensetzung in Genfer Nomenklatur nachvollziehbar zu belegen.

Sonstige Beigaben (religiöse Symbole, Blumen o. ä.) sollen ausschließlich Naturprodukte bzw. aus solchen gefertigt sein.


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