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Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven (Sondernutzungsgebührenordnung)

Sondernutzungsgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:05.12.2024 Inkrafttreten08.01.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 9
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven (Sondernutzungsgebührenordnung) vom 5. Dezember 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 9)"

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juris-Abkürzung: BRHVSonGebO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHVSonGebO BR 2024
Ausfertigungsdatum:05.12.2024
Gültig ab:08.01.2025
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 9
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven
(Sondernutzungsgebührenordnung)
Vom 5. Dezember 2024
Zum 18.12.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert am 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434), beschlossene Ortsgesetz.

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§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

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§ 2
Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

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§ 3
Gebührenbefreiung

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.

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§ 4
Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin bzw. vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.

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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 455) außer Kraft.

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Anlage

zu § 1

Gebührenverzeichnis

Gebühren für Sondernutzungen (In den nachfolgend genannten Gebühren ist eine Verwaltungsgebühr vom 13,00 € enthalten, es sei denn, sie ist gesondert ausgewiesen.)

1.

Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten und Mischsilos u. ä.

 

1.1.

bis 1 Woche

45,00 €

1.2.

ab 1 Woche bis 1 Monat

110,00 €

1.3.

Jahreserlaubnis

420,00 €

2.

Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag

40,00 €

3.

Aufstellen von Gerüsten

 

3.1.

bis 40 qm Fläche bis 1 Woche

40,00 €

3.2.

bis 40 qm Fläche bis 1 Monat

110,00 €

3.3.

über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 3,00 €/qm pro Monat.

 

3.4.

Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

 

4.

Herausstellen von Fahrradständern
bis zu 1 Jahr

0,00 €

5.

Straßenhandelserlaubnisse

 

5.1.

bis 1 Monat

45,00 €

5.2.

bis 6 Monate

65,00 €

5.3.

bis 1 Jahr

100,00 €

6.

Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä.

 

6.1.

bis 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand)

40,00 €

6.2.

bis 1 Woche (großer Arbeitsaufwand)
(enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

75,00 €

6.3.

bis 1 Woche (erheblicher Aufwand - VZ Plan)
(enthalten sind 40,00 € Verwaltungsgebühr)

115,00 €

6.4.

bis 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin)
(enthalten sind 53,00 € Verwaltungsgebühr)

130,00 €

 

Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist über einen Quadratmeterpreis von 3,00 €/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

 

7.

Weihnachtsbaumverkaufsstände

 

7.1.

bis 25 qm Fläche

180,00 €

7.2.

bis 50 qm Fläche

310,00 €

7.3.

über 50 qm Fläche

440,00 €

8.

Straßenfeste

 

8.1.

bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand

15,00 €

8.2.

bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand
(enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

55,00 €

8.3.

mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

140,00 €

9.

Baustelleneinrichtungen, Materiallagerung, Bauzäune, Baustellenüberfahrten u. ä.

 

 

Je qm pro Monat
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

3,00 €

 

Mindestgebühr monatlich

120,00 €

10.

Herausstellen von Waren durch Anlieger

 

 

Je qm genutzte Fläche monatlich
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

10,00 €

 

Mindestens monatlich

40,00 €

11.

Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten u. ä.

 

 

Je qm genutzte Fläche monatlich
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

2,50 €

12.

Verkaufswagen/Verkaufsstand außerhalb Fußgängerzone

 

 

Je qm genutzte Fläche wöchentlich
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

6,00 €

13.

Kranzverkaufsstellen

 

13.1.

bis 20 qm täglich

35,00 €

13.2.

bis 50 qm täglich

55,00 €

13.3.

über 50 qm täglich

70,00 €

14.

Ausstellungen/Werbeaktionen bis 10 qm

 

14.1.

für 1 Tag

50,00 €

14.2.

für 2 Tage

60,00 €

14.3.

für 3 Tage

75,00 €

14.4.

bis 1 Woche

105,00 €

14.5.

bis 2 Wochen

150,00 €

15.

Ausstellungen/Werbeaktionen mit mehr als 10 qm

 

15.1.

für 1 Tag

60,00 €

15.2.

für 2 Tage

75,00 €

15.3.

für 3 Tage

90,00 €

15.4.

bis 1 Woche

140,00 €

15.5.

bis 2 Wochen

185,00 €

16.

Verlegen und Betrieb von Rohr- und Kabelleitungen (ober- und unterirdisch) usw.

16.1.

bis zu 100 m jährlich

90,00 €

16.2.

für weitere 100 m jeweils jährlich

45,00 €

17.

Für Sondernutzungen die in dieses Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden die Gebühren nach den Sätzen für artverwandte Maßnahmen erhoben. Sollte keine artverwandte Maßnahme vorhanden sein, so ist über den Quadratmeterpreis von 3,00 € pro qm pro Monat die Gebühr festzusetzen, die Verwaltungsgebühr ist dabei entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sowie der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung Ziffer 103.00.

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