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  • Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973

Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.11.1973 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:§ 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 227
Gliederungsnummer:2133-c-1
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. 1973, S. 227), zuletzt § 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22. December 2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)"

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juris-Abkürzung: FriedhGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-c-1
juris-Abkürzung:FriedhGebO BR
Ausfertigungsdatum:13.11.1973
Gültig ab:01.01.1974
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1973, 227
Gliederungs-Nr:2133-c-1
Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 13. November 1973
Zum 10.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.

(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach § 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.

Bremen, den 13. November 1973

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Gebührenziffer

Gebührenverzeichnis zu § 1

Gebühr
in Euro

 

Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofsordnung).
Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich.

 

00.00

Urnenreihengrabstelle 1 m2 für eine Urne

961

00.01

Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m2 für vier Urnen

1 097

00.01.01

Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m2 in bevorzugter Lage für vier Urnen

1 648

00.02

Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m2 für acht Urnen

1 977

00.02.01

Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m2 in bevorzugter Lage für acht Urnen

2 929

00.03

Grabstätten größer als 2 m2 werden als ein vielfaches berechnet

 

00.05

Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.05.00

Gemeinschaftsanlage Anonym

850

00.05.01

Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und 20 jähriger Pflege

1 814

00.05.02

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium)

3 183

00.05.03

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten)

3 342

00.05.04

Urneneinzelgrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld)

1 217

00.06

Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.06.00

Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner)

2 602

00.06.01

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie, Urnengarten exklusiv)

4 773

00.06.02

Urnenpartnergrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld)

1 998

00.07

Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer

1 107

00.08

Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer

1 662

00.09

Erdbestattungsgrabstellen

 

00.09.00

Erdreihengrabstelle 2 m2 mit begrenzter Laufzeit (25/30 Jahre)

1 307

00.09.00.1

Erdreihengrabstelle 2 m2 mit 25 Jahren Grünpflege

2 628

00.09.01

Erdreihengrabstelle 2 m2 Laufzeit 25 Jahre im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld)

1 332

00.09.02

Erdwahlgrabstelle Familie 2 m2 einschichtig für einen Sarg (2:1)

1 473

00.09.03

Erdwahlgrabstelle Familie 2 m2 zweischichtig für zwei Särge (2:2)

1 936

00.10

Erdwahlgrabstelle Familie 4 m2 einschichtig für zwei Särge (4:2)

2 739

00.10.01

Erdwahlgrabstelle Familie 4 m2 zweischichtig für vier Särge (4:4)

3 652

00.13

Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich.

 

00.14

Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v. H. der Gebühren für Erdwahlgrabstellen.

 

00.15

Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 Jahre Ruhefrist)

557

00.16

Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhefrist)

835

01

Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung)

 

01.00

Beisetzung eines Sarges

 

 

Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes

 

01.00.00

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 031

01.00.01

bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 131

01.00.02

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m

523

01.00.03

Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung)

145

01.01

Beisetzung einer Urne

 

01.01.00

Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen

193

01.01.01

Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen

230

04

Benutzung Feierhalle

 

04.00

Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 75 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe)

199

04.01

Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe)

209

04.02

Benutzung der Feierhalle für in Bremen ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen

99

04.03

kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min

117

07

Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung)

 

07.00

Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte

38,50

07.01

Abheben eines Breitsteins

77,00

07.02

Abheben einer Einfassung je angefangener Meter

20,90

08

Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei.

39

09

Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt taggenau.

 

09.00

Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebührenziffern 00.01 bis 00.03 und 00.05.02 bis 00.08, außer 00.05.04

 

09.01

Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.14

 

09.02

Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt.

 

09.03

Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden Gebühren:

 

09.03.00

Grabstelle 2 m2

1 050

09.03.01

Grabstelle 4 m2

2 100

09.03.02

Grabstelle 6 m2

3 150

09.03.04

Grabstelle 4 m2 in bevorzugter Lage

3 150

09.03.05

Grabstelle 6 m2 in bevorzugter Lage

4 725

10

Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung)

 

10.00

Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel

221

10.01

Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01

 

10.03

Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante

 

10.03.00

- in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

850

10.03.01

- in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

974

10.04

Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00./01.00.01/01.00.02

 

11

Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inkl. Verwaltungsgebühr

 

11.00

Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher Sicherheitsprüfungen

89

11.01

Genehmigung einer Einfassung

35

11.02

Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals

35

11.02.00

Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als 1 m2

131

11.02.01

Verlegung Stele, kleine Liegeplatte

74

12

Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte

 

12.00

Eingrünen einer Grabstelle

79

12.01

Pflege einer eingegrünten Grabstelle je m2/Jahr

55

13

Abräumung einer Grabstätte, Entsorgung eines Grabmal

 

13.00

Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein

75

13.01

Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines Grabmals

120

14

Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

15

Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge, Teilungsanträgen und Bearbeitung von Anträgen zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte

63-126

 

Anmerkungen:

Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.

In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zzgl. Umsatzsteuer.

 


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