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Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.12.2025 Inkrafttreten01.01.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1416
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1416)"

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juris-Abkürzung: FriedhGebO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhGebO BR 2025
Ausfertigungsdatum:16.12.2025
Gültig ab:01.01.2026
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 1416
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 16. Dezember 2025*
Zum 08.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Neuregelung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1416).
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§ 1

Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen und für damit im Zusammenhang stehende Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

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Anlage

(zu § 1)

Gebührenziffer

Gebührenverzeichnis zu § 1

Gebühr
in Euro

00

Vergabe von Grabstätten (§ 3 der Friedhofsordnung Friedhöfe in Bremen, im Folgenden: Friedhofsordnung für die stadteigenen )

 

 

Die Gebühren werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren für Urnen erhoben.

 

00.00

Urnenreihengrabstelle ein Quadratmeter für eine Urne

998

00.01

Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter für vier Urnen

1 149

00.01.01

Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter in bevorzugter Lage für vier Urnen

1 724

00.02

Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter für acht Urnen

2 050

00.02.01

Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter in bevorzugter Lage für acht Urnen

3 075

00.03

Grabstätten größer als zwei Quadratmeter werden als ein Vielfaches berechnet

 

00.04

Urnenwahlgrabstelle ein Quadratmeter in besonderer Lage im Grabfeld „Mensch und Tier“ bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre)

1 735

00.05

Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.05.00

Gemeinschaftsanlage Anonym

975

00.05.01

Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und zwanzigjährige Pflege

1 914

00.05.02

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium)

3 183

00.05.03

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten)

3 342

00.05.04

Urneneinzelgrabstelle Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich

1 217

00.06

Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.06.00

Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner)

2 745

00.06.01

Urnenpartnergrabstelle Memoriam-Garten (Gärtnerbetreutes Gräberfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich

1 998

00.06.02

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie und Urnengarten exklusiv)

4 997

00.07

Urnengrabstellen für zwei Urnen in einer Urnenmauer

1 199

00.08

Urnengrabstellen für vier Urnen in einer Urnenmauer

1 795

00.09

Erdbestattungsgrabstellen

 

00.09.00

Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit begrenzter Laufzeit (25/30 Jahre)

1 333

00.09.00.1

Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 25 Jahren Grünpflege

2 708

00.09.00.2

Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 30 Jahren Grünpflege

3 250

00.09.01

Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter Laufzeit 25 Jahre, Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich

1 332

00.09.02

Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter einschichtig für einen Sarg (2:1)

1 502

00.09.03

Erdwahlgrabstelle in besonderer Lage im Grabfeld „Mensch und Tier“ zwei Quadratmeter einschichtig für einen Sarg (2:1) und bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre)

2 253

00.09.04

Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter zweischichtig für zwei Särge (2:2)

1 975

00.10

Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter einschichtig für zwei Särge (4:2)

2 794

00.10.01

Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter zweischichtig für vier Särge (4:4)

3 725

00.11

Erdwahlgrabstelle größer als vier Quadratmeter werden als ein Vielfaches der Ziffer 00.10 und 00.10.01 berechnet

 

00.12

Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 Prozent. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich.

 

00.13

Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent der Gebühren für Erdwahlgrabstellen.

 

00.14

Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 Jahre Ruhefrist)

567

00.15

Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhefrist)

850

01

Bestattungen (§ 4 der Friedhofsordnung)

 

01.00

Beisetzung eines Sarges

 

 

Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleiterinnen oder Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes

 

01.00.00

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 072

01.00.01

bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 176

01.00.02

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m

528

01.00.03

Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (§ 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung)

152

01.01

Beisetzung einer Urne

 

01.01.00

Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz gekleideten Begleiterin oder einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen

202

01.01.01

Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz gekleideten Begleiterin oder einem schwarzgekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen

249

01.01.02

Grabbeigabe einer Haustierurne im Grabfeld „Mensch und Tier“ mit Begleitung inklusive Öffnen und Schließen

249

04

Benutzung Feierhalle

 

04.00

Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inklusive Vor- und Nachbereitung je angefangene 75 min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe)

209

04.01

Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe)

219

04.02

Benutzung der Feierhalle für in der Freien Hansestadt Bremen ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen

99

04.03

kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min

119

04.04

Trauerfeier für Tiere je nach Verfügbarkeit und Örtlichkeit (Gebührenziffer 04.00, 04.01, 04.03) möglich

 

07

Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung)

 

07.00

Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte

39

07.01

Abheben eines Breitsteins

79

07.02

Abheben einer Einfassung je angefangener Meter

21

08

Übertragung Nutzungsrecht (§ 6 der Friedhofsordnung) nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei.

43

09

Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätte (§ 5 der Friedhofsordnung) werden taggenau anhand der entsprechenden Gebührenpositionen berechnet.

 

09.00

Urnengrabstellen für jedes Jahr ein Zwanzigstel der Gebührenziffern 00.01 bis 00.04 und 00.06 bis 00.08

 

09.01

Erdbestattungsgrabstellen In Bezug auf das Nutzungsrecht für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel oder ein Dreißigstel der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.10.01 und 00.11 bis 00.13

 

09.02

Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, ist die Angabe „Fünfundzwanzigstel“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist zu ersetzen.

 

09.03

Bei Verlängerung der Nutzungsrechte an Erdbestattungsgrabstätten, die nur noch für Urnenbeisetzungen geeignet sind, wird für jedes Jahr ein Zwanzigstel der folgenden Gebühren erhoben:

 

09.03.00

Grabstelle zwei Quadratmeter

1 100

09.03.01

Grabstelle vier Quadratmeter

2 200

09.03.02

Grabstelle sechs Quadratmeter

3 300

09.03.04

Grabstelle vier Quadratmeter in bevorzugter Lage

3 300

09.03.05

Grabstelle sechs Quadratmeter in bevorzugter Lage

4 950

10

Umbettung (§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen)

 

10.00

Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel

269

10.01

Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01

 

10.03

Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante

 

10.03.00

- in einschichtiger Lage oder oberer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

989

10.03.01

- in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 099

10.04

Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00, 01.00.01 oder 01.00.02

 

11

Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inklusive Verwaltungsgebühr (§ 9 Friedhofsordnung)

 

11.00

Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher Sicherheitsprüfungen

93

11.01

Genehmigung einer Einfassung

37

11.02

Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals

37

11.02.00

Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als ein Quadratmeter

147

11.02.01

Verlegung Stele, kleine Liegeplatte

79

12

Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte

 

12.00

Eingrünen einer Grabstelle

83

12.01

Pflege einer eingegrünten Grabstelle je Quadratmeter und Jahr

57

13

f

 

13.00

Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein

79

13.01

Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines Grabmals ohne Fundament

125

13.02

Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines Grabmals mit Fundament

165

14

Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

15

Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen, Teilungsanträgen, Anträgen zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte

70,50 - 141,00

15.01

Erhöhter Verwaltungsaufwand ab der vierten Änderung des Beisetzungstermins auf Veranlassung des Auftraggebers

35,25

 

Anmerkungen:

 

 

Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.

 

 

In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zuzüglich Umsatzsteuer.

 

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