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Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 und § 12 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
(1) Für die Benutzung von Unterkünften, die von der Freien Hansestadt Bremen auf Grundlage des Bremischen Aufnahmegesetzes bereitgestellt werden, sind die im Gebührenverzeichnis der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren zu erheben.
(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(3) Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, werden die Benutzungsgebühren nach den tatsächlichen Belegungstagen berechnet. Die Gebühr für einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgesehenen Gebühr. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils als ganzer Tag berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(4) Volljährige Kinder, die in einer Familiengemeinschaft leben, erhalten einen eigenen Gebührenbescheid.
Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen
zu ändern.
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in |
1 | Unterkünfte |
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1.1 | je Person | 770,- |
1.2 | Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit der Benutzungsgebühr abgegolten. |
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2 | Härtefallregelung |
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| Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde. |
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