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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 200301.01.2003 bis 30.06.2009
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003 bis 30.06.2009
Abschnitt II - Reisekostenvergütung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 2 - Begriffsbestimmungen17.04.2003 bis 30.06.2009
§ 3 - Anspruch auf Reisekostenvergütung17.04.2003 bis 30.06.2009
§ 4 - Art der Reisekostenvergütung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 5 - Fahrkostenerstattung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 7 - Dauer der Dienstreise01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 8 - (weggefallen)01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 9 - Tagegeld01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 10 - Erstattung der Übernachtungskosten01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 11 - Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 12 - Erstattung der Nebenkosten01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 13 - Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 14 - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 15 - Erkrankung während einer Dienstreise01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 16 - Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 17 - Aufwandsvergütung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 18 - Pauschvergütung01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 19 - Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 20 - Auslandsdienstreisen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 21 - Gerichtsvollzieher01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 22 - Richter01.01.2003 bis 30.06.2009
Abschnitt III - Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 23 - Trennungsgeld01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 24 - Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass01.01.2003 bis 30.06.2009
Abschnitt IV - Schlussvorschriften01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 25 - Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 26 - Verweisungen01.01.2003 bis 30.06.2009
§ 27 - (In-Kraft-Treten)01.01.2003 bis 30.06.2009

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG)

Bremisches Reisekostengesetz

Veröffentlichungsdatum:22.12.1966 Inkrafttreten17.04.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 30.06.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 187
Gliederungsnummer:2042-c-1

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juris-Abkürzung: BremRKG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-c-1
Amtliche Abkürzung:BremRKG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-c-1
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten
(Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 30.06.2009

G aufgeh. durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147)

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter der Freien Hansestadt Bremen einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherrn abgeordneten Beamten und Richter. Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1.

Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld § 23),

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1),

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2) und

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 24 Abs. 3).


Abschnitt II
Reisekostenvergütung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- und Fortbildungsreise im Sinne des § 24 Abs. 2 BremRKG erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

§ 4
Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst

1.

Fahrkostenerstattung (§ 5),

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3.

Tagegeld (§ 9),

4.

Erstattung der Übernachtungskosten (§ 10),

5.

Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),

6.

Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7.

Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),

8.

Aufwandsvergütung (§ 17),

9.

Pauschvergütung (§ 18),

10.

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).


§ 5
Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. Satz 3 gilt nicht, soweit durch den Antritt oder die Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs an der Wohnung dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) entstanden sind.

(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte oder der zuständige Senator dieses bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen zugelassen hat.

(3) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde können Dienstreisenden bei einer amtlich festgelegten Erwerbsminderung von mindestens 80 vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden.

(4) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kraftrad oder Kraftwagen) zurückgelegt hat, wird als pauschalierter Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar beim Benutzen eines

1.

Kraftrades

13 Cent je Kilometer

2.

Kraftwagens

27 Cent je Kilometer.

§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs (Kraftrad oder Kraftwagen) einheitlich 11 Cent je Kilometer; § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Bei Dienstgängen darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Dienstreisenden und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1.

(3) Für Strecken, die bei Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, erhält der Dienstreisende eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer; § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die in der Regel tägliche Benutzung eines privaten Fahrrades bei Dienstgängen erhält der Dienstreisende eine monatliche Entschädigung von 4 Euro.

(4) Ein Dienstreisender, der aus dienstlichen Gründen andere Personen in einem privaten Kraftfahrzeug (Kraftrad oder Kraftwagen) mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer. Wird ein Dienstreisender von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gegen denselben oder einen anderen Dienstherrn hat, erhält er eine Entschädigung nach Satz 1, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

§ 7
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8
(weggefallen)

§ 9
Tagegeld

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

§ 10
Erstattung der Übernachtungskosten

(1) Für eine notwendige Übernachtung wird dem Dienstreisenden eine Pauschale von 20 Euro gewährt. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie vor Antritt der Dienstreise anerkannt worden sind oder sich nach Beendigung der Dienstreise als notwendig erwiesen haben. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die die Kosten für Mahlzeiten einschließen, sind vorab für das Frühstück um 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen um je 40 vom Hundert des Inlands- oder des jeweiligen Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Das Gleiche gilt, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet werden.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungskosten nicht erstattet. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so werden für dieselbe Nacht weitere Übernachtungskosten nur erstattet, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.

§ 11
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 9 und 10 weiterbewilligen.

§ 12
Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bei Dienstgängen stehen Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu.

§ 14
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 7. Wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsgeld nach § 3 der Bremischen Trennungsgeldverordnung erhält, wird Tagegeld bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt; daneben werden die Übernachtungskosten nach § 10 erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld nach § 3 der Bremischen Trennungsgeldverordnung gewährt wird.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) Bei einer Dienstreise an den Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Übernachtungskostenerstattung gewährt. Bei der Fahrkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§§ 5, 6) bleiben die Aufwendungen unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise an den Wohnort entstanden wären.

(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe der Übernachtungskostenpauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erstattet. Für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung wird kein Tagegeld gewährt.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

§ 15
Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung während einer Dienstreise eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 16
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Wird die Dienstreise mit einer anderen Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.

(2) Wird auf Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. dem Urlaubsort) aus durchgeführt, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BremRKG). Aufwendungen des Dienstreisenden für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten. Für die Erstattung von Aufwendungen der Begleitpersonen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17
Aufwandsvergütung

Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

§ 18
Pauschvergütung

Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 19
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.

§ 20
Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 21
Gerichtsvollzieher

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.

§ 22
Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters

1.

zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,

2.

zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist,

3.

zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

Abschnitt III
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen
bei Reisen aus besonderem Anlass

§ 23
Trennungsgeld

Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die der Senat erlässt. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Bei Abordnungen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung zum Erwerb einer Laufbahn- oder Laufbahnabschnittsbefähigung findet abweichend von Satz 1 § 24 Abs. 2 Anwendung.

§ 24
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

(2) Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde bis zu 75 vom Hundert der bei einer Abordnung an diesen Ort zustehenden Vergütung gewährt werden. Reisen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Reisen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung zum Erwerb einer Laufbahn- oder Laufbahnabschnittsbefähigung.

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 25
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6 und § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt der Senator für Finanzen.

§ 26
Verweisungen

Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 27
(In-Kraft-Treten)


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