Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Verwendung der nach dem Seemannsgesetz verhängten Geldbußen vom 15. April 1959

Gesetz über die Verwendung der nach dem Seemannsgesetz verhängten Geldbußen

Veröffentlichungsdatum:29.04.1959 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 30 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle SaBremR 9513-b-1
Gliederungsnummer:9513-b-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SeemGGeldBVerwG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9513-b-1
juris-Abkürzung:SeemGGeldBVerwG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9513-b-1
Gesetz über die Verwendung der nach dem Seemannsgesetz verhängten Geldbußen
Vom 15. April 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 30 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Die auf Grund der Vorschriften des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II, S. 713) vereinnahmten Geldbußen werden der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zugeführt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 15. April 1959.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.