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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Veröffentlichungsdatum:22.04.2003 Inkrafttreten23.04.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 174
Gliederungsnummer:7831-a-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vom 8. April 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 174)"

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juris-Abkürzung: TierSeuchKNDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-a-2
juris-Abkürzung:TierSeuchKNDStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:08.04.2003
Gültig ab:23.04.2003
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 174
Gliederungs-Nr:7831-a-2
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen
über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter
im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Vom 8. April 2003
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Dem am 28. Februar 2003 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Bremen, den 8. April 2003

Der Senat

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