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Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:28.02.2007 Inkrafttreten12.01.2010 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 143
Gliederungsnummer:225-c-4f
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 143), zuletzt §§ 2 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr9G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-4f
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr9G BR
Ausfertigungsdatum:22.02.2007
Gültig ab:01.03.2007
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 143
Gliederungs-Nr:225-c-4f
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 22. Februar 2007*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Pressegesetzes vom 22. Februar 2007

§ 1

Dem am 17. August 2006 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 bis 22 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz,

2.

§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt,

3.

§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt und der Landesbeauftragte für den Datenschutz für seinen Zuständigkeitsbereich nach § 2,

4.

§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt und der Landesbeauftragte für den Datenschutz für seinen Zuständigkeitsbereich nach § 2.


§ 4
(aufgehoben)

Staatsvertrag

Neunter Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. März 2007 (Brem.GBl. S. 211) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 am 01.03.2007 in Kraft.]

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 2
Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages

Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 4
Änderung des ARD-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zum ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 5
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 4 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 6
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zu § 4 des Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 7
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 8
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8 bis 15. Oktober 2004.]

Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Anlage

Protokollerklärungen:

Protokollerklärung aller Länder zu § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages:

§ 59 Abs. 2 berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden.


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