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Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV)

Veröffentlichungsdatum:31.07.2002 Inkrafttreten14.05.2019 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 317
Gliederungsnummer:203-c-11
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV) vom 23. Juli 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 317), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 2019 (Brem.GBl. S. 283)"

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juris-Abkürzung: FinanzKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-11
Amtliche Abkürzung:FinanzKostV
Ausfertigungsdatum:23.07.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 317
Gliederungs-Nr:203-c-11
Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung
(FinanzKostV)
Vom 23. Juli 2002
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Finanz- und Steuerbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 23. Juli 2002

Der Senator für Finanzen

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Finanz- und Steuerverwaltung

90

Allgemeine Finanzen

 

900

Staatsaufsicht oder Anstaltsaufsicht
Aufsicht über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

 

900.00

Satzungsänderungen und genehmigungspflichtige Bankgeschäfte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Sparkasse in Bremen

54,00 Euro
bis 540,00 Euro

900.01

Aufsicht über die Öffentliche Versicherung Bremen

1 v. T. der
Jahresprämieneinnahmen

900.02

Bescheinigung über die Zeichnungsberechtigung Grundgebühr

50,00 Euro

 

Folgeexemplar pro Ausfertigung

5,00 Euro

901

Versicherungsaufsicht

 

901.01

Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen zum Geschäftsbetrieb von

 

 

a)

kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz

308,00 Euro
bis 540,00 Euro

 

b)

berufsständigen Versorgungswerken

1 000,00 Euro
bis 1 180,00 Euro

901.02

Entscheidungen über die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans bei

 

 

a)

kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz

77,00 Euro
bis 462,00 Euro

 

b)

berufsständigen Versorgungswerken

230,00 Euro
bis 540,00 Euro

901.03

Übertragung von Versicherungsbeständen bei

 

 

a)

kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz

154,00 Euro
bis 540,00 Euro

 

b)

berufsständischen Versorgungswerken

462,00 Euro
bis 770,00 Euro

901.04

Bescheinigungen über die Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern von Versicherungsvereinen

53,00 Euro

 

Folgeexemplar pro Ausfertigung

5,00 Euro

901.05

Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §§ 294, 298, 300, 302 und 314 Versicherungsaufsichtsgesetz bei

 

 

a)

kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz

154,00 Euro
bis 615,00 Euro

 

b)

berufsständischen Versorgungswerken

462,00 Euro
bis 1 155,00 Euro

901.06

Entscheidungen über die Genehmigung von Liquidationen von

 

 

a)

kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz

308,00 Euro
bis 540,00 Euro

 

b)

berufsständigen Versorgungswerken

462,00 Euro
bis 1 180,00 Euro

902

(weggefallen)

 

903

Ausbildung

 

903.00

Abnahme der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung zugelassen wurden und nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind

120,00 Euro

903.01

Abnahme der Meisterprüfung

200,00 Euro

903.02

Abnahme der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind

120,00 Euro

903.03

Bearbeitung und Entscheidung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz über die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikationen

300,00 Euro

904

Sonstiges

 

904.00

Mahngebühr (§ 6 Absatz 3 Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege)

je Mahnung 5,00 Euro

904.01

Prüfung und Testierung von Finanzberichten zu EU-Förderprogrammen (Europäischer Fischereifonds -EFF-; Interreg IV A, B, C; Forschungsrahmenprogramm -FRP- 6 und 7 u. a.)

nach Zeitaufwand

91

Steuerverwaltung

 

910.00

(weggefallen)

 

910.01

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

gebührenfrei

910.02

Bescheinigungen, Bescheidabschriften, Bescheidablichtungen und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten

je angefangene Seite
0,25 Euro
mindestens 5,00 Euro

910.03

(weggefallen)

 

910.04

Sonstige Bescheinigungen der Finanzämter für nicht steuerliche Zwecke

gebührenfrei

910.05

Anfertigung von Ablichtungen von Unterlagen, die für das Besteuerungsverfahren eingereicht wurden, sowie von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen

je angefangene
Seite 0,25 Euro
mindestens 5,00 Euro

910.06

Ersatzausgaben von verlorengegangenen Hundesteuermarken

pro Stück 10,50 Euro


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