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Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S.566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.
Das Landesamt GeoInformation erhebt zudem Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335 - 203-c-8) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
(zu § 1)
Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach § 193 des Baugesetzbuches und nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Allgemeine Regelungen |
| 11. | Gebührenberechnung nach Zeitaufwand |
| 12. | Auslagen |
| 13. | Auskunft und Beratung |
| 14. | Rücknahme eines Antrags |
| 2. | Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen |
| 21. | Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters |
| 210. | Vorbereitung von Vermessungsunterlagen |
| 211. | Liegenschaftsvermessung an Flurstücken |
| 212. | Liegenschaftsvermessung an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) |
| 213. | Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV |
| 214. | Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit |
| 215. | Erteilung einer Bescheinigung |
| 216. | Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken |
| 22. | Führung des Liegenschaftskatasters |
| 220. | Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen in das Liegenschaftskataster |
| 221. | Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses |
| 222. | Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen |
| 23. | Bereitstellung von Geobasisdaten |
| 230. | Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG |
| 231. | Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten |
| 232. | Abruf oder Abgabe von Präsentationsausgaben |
| 233. | Bereitstellung von Geobasisdaten |
| 234. | Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters |
| 3. | Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen |
| 4. | Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung |
| 41. | Erstattung von Gutachten |
| 42. | Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung |
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
| Allgemeine Kostenverordnung | |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| Bremische Bauvorlagenverordnung | |
| Bremische Bauvorlagenverordnung | |
| Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz | |
| Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure | |
| DNG | Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors |
| DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung |
| PlanZV | Planzeichenverordnung |
Erläuterung der verwendeten Abkürzungen
| ALKIS | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem |
| ATKIS | Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem |
| CIR | Color-Infrarot |
| DGM | Digitales Geländemodell |
| DLM | Digitales Landschaftsmodell |
| DOP | Digitales Orthophoto |
| DTK | Digitale Topographische Karte |
| LoD | Level of Detail |
| ÖbVI | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
| RGB | Rot, Grün und Blau (Grundfarben) |
| 1. | Allgemeine Regelungen |
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| 11. | Gebührenberechnung nach Zeitaufwand |
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| Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: |
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| 11.1. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 - A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 130 EUR |
| 11.2. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 107 EUR |
| 11.3. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A9) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe und Vermessungsgehilfen | 85 EUR |
| 12. | Auslagen |
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| 12.1. | Auslagen gemäß § 11 Absatz 1 BremGebBeitrG |
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| 12.2. | Auslagen gemäß § 11 Absatz 2 BremGebBeitrG |
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| 13. | Auskunft und Beratung |
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| 13.1. | Mündliche Auskunft (bis 30 Minuten) | gebührenfrei |
| 13.2. | Mündliche fachliche Erläuterung (ab mehr als 30 Minuten): | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 13.3. | Schriftliche Auskunft |
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| 13.3.1. | Schriftliche Auskunft für den Betroffenen, der damit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält, gemäß § 10 Absatz 9 Vermessungs- und Katastergesetz oder Artikel 15 Absatz 3 DSGVO | gebührenfrei |
| 13.3.2. | Einfache schriftliche Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG | gebührenfrei |
| 13.3.3. | Schriftliche Auskunft aus Registern und Dateien (Ausnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG) | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 14. | Rücknahme eines Antrages |
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| 14.11. | Rücknahme eines Antrages nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde | Zeitaufwand nach Tz. 11. zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Präsentationsausgaben oder Unterlagen |
| 2. | Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen |
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| 21. | Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters |
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| 210. | Vorbereitung von Vermessungsunterlagen |
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| 210.1. | Vermessungsunterlagen für
| 150 EUR |
| 211. | Liegenschaftsvermessung an Flurstücken |
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| 211.1. | Zerlegung |
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| 211.1.1. | Festlegung neuer Flurstücksgrenzen |
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| Grundgebühr | 800 EUR |
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| zuzüglich eines flächenbezogenen Gebührensatzes und eines am Bodenrichtwert orientierten Wertfaktors für jedes neu gebildete Flurstück | Produkt nach Tz. 211.1.2. multipliziert mit Tz. 211.1.3. |
| 211.1.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Flächenbezogener Gebührensatz |
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| Fläche (m²) |
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| bis 120 | 450 EUR |
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| 121 bis 700 | 900 EUR |
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| 701 bis 2 000 | 1 100 EUR |
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| 2 001 bis 5 000 | 2 000 EUR |
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| 5 001 und größer | 2 700 EUR |
| 211.1.3. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Wertfaktor |
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| Bodenrichtwert (EUR/m²) |
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| bis 10 | 0,4 |
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| 11 bis 50 | 0,6 |
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| 51 bis 100 | 0,9 |
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| 101 bis 500 | 1,0 |
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| 501 bis 5 000 | 1,4 |
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| 5 001 und mehr | 2,0 |
| 211.2. | Grenzfeststellung |
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| 211.2.1. | Feststellung des örtlichen Verlaufs von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) |
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| - Grundgebühr | 800 EUR |
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| - zuzüglich einer Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte | nach Tz. 211.2.2. |
| 211.2.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Gebühr je Grenzpunkt |
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| - 1. bis 4. Grenzpunkt je | 450 EUR |
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| - ab dem 5. Grenzpunkt je | 150 EUR |
| 211.3. | Abmarkung von Grenzpunkten im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zerlegung oder Grenzfeststellung |
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| - für jeden abgemarkten Grenzpunkt | 100 EUR |
| 211.4. | Nachträgliche Abmarkung von Grenzpunkten zu einer Zerlegung oder Grenzfeststellung |
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| - Grundgebühr | 600 EUR |
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| - Zuschlag für jeden abgemarkten Grenzpunkt | 100 EUR |
| 212. | Liegenschaftsvermessung an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) |
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| 212.1. | Amtliche Vermessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen |
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| 212.1.1. | - Grundgebühr je Grundstück | 250 EUR |
| 212.1.2. | - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten | nach Tz. 212.2. |
| 212.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten |
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| bis 20 000 EUR | 150 EUR |
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| 20 001 bis 50 000 EUR | 190 EUR |
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| 50 001 bis 250 000 EUR | 530 EUR |
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| 250 001 bis 500 000 EUR | 780 EUR |
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| 500 001 bis 1000 000 EUR | 1 380 EUR |
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| 1000 001 bis 5 000 000 EUR | 3 380 EUR |
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| 5 000 001 bis 10 000 000 EUR | 6 300 EUR |
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| über 10 000 000 EUR |
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| Basisbetrag und | 6 300 EUR |
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| zuzüglich je weitere angefangene 5 000 000 EUR | 1 000 EUR |
| 213. | Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV |
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| 213.1. | Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV |
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| - Grundgebühr | 400 EUR |
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| - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten | nach Tz. 213.2. |
| 213.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten |
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| bis 200 000 EUR | 690 EUR |
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| 200 001 bis 1000 000 EUR | 1 230 EUR |
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| 1000 001 bis 3 000 000 EUR | 2 250 EUR |
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| 3000 001 bis 7 000 000 EUR | 3 120 EUR |
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| 7 000 001 bis 10 000 000 EUR | 3 570 EUR |
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| über 10 000 000 EUR je weitere angefangene 5 000 000 EUR | 920 EUR |
| 214. | Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit |
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| - Grundgebühr | 250 EUR |
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| - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit von der Anzahl der übertragenen Grenzpunkte | 50 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2.2. |
| 215. | Erteilung einer Bescheinigung |
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| - Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, je Bescheinigung | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 216. | Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken | gebührenfrei |
| 22. | Führung des Liegenschaftskatasters |
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| 220. | Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen der amtlichen Vermessungsstellen in das Liegenschaftskataster |
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| 220.1. | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen an
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| - Grundgebühr | 250 EUR |
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| - zuzüglich Ergänzungsgebühr | nach Tz. 220.2. |
| 220.2. | Ergänzungsgebühr als Bruchteil der Gebühr für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren |
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| 35 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.1. oder Tz. 211.3. |
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| 20 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2. oder Tz. 211.3. |
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| 30 v. H. der Gebühr nach Tz. 212. |
| 220.3. | Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 221. | Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses |
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| 221.1. | Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses |
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| 600 EUR |
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| 150 EUR |
| 221.2. | Durchführung einer Anhörung | Zeitaufwand nach Tz. 11. und Auslagen nach Tz. 12.2. |
| 222. | Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 23. | Bereitstellung von Geobasisdaten |
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| 230. | Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG |
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| 230.1. | ALKIS-Daten, ohne Eigentumsangaben gemäß § 9 Absatz 2 Vermessungs- und Katastergesetz | gebührenfrei |
| 230.2. | Hauskoordinaten (Adressdaten) | gebührenfrei |
| 230.3. | Hausumringe | gebührenfrei |
| 230.4. | 3D-Gebäudemodelle mit Level of Detail 2 (LoD2) | gebührenfrei |
| 230.5. | Verwaltungseinheiten | gebührenfrei |
| 230.6. | Digitales Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) | gebührenfrei |
| 230.7. | Digitale Geländemodelle (DGM1) | gebührenfrei |
| 230.8. | Digitale Oberflächenmodelle mit einer Rasterweite von 1 m (DOM1) | gebührenfrei |
| 230.9. | Digitale Orthophotos mit Bodenauflösung 10 cm (DOP) | gebührenfrei |
| 230.10. | Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) | gebührenfrei |
| 231. | Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten |
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| 232. | Abruf oder Abgabe von amtlichen Präsentationsausgaben |
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| 232.1. | Prüfung des berechtigten Interesses | 50 EUR zzgl. Gebühr nach Tz. 232.2.3. oder nach Tz. 232.3.3. bis Tz. 232.3.5. |
| 232.2. | Abruf von ALKIS-Präsentationsausgaben |
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| 232.2.1. | Liegenschaftskarte, bis einschließlich DIN A3 | 20 EUR |
| 232.2.2. | Flurstücksnachweis | 10 EUR |
| 232.2.3. | Flurstücks- und Eigentümernachweis | 10 EUR |
| 232.3. | Abgabe von ALKIS-Präsentationsausgaben |
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| 232.3.1. | Liegenschaftskarte | 50 EUR |
| 232.3.2. | Flurstücksnachweis | 50 EUR |
| 232.3.3. | Flurstücks und Eigentümernachweis | 50 EUR |
| 232.3.4. | Grundstücksnachweis | 50 EUR |
| 232.3.5. | Bestandsnachweis | 50 EUR |
| 232.3.6. | Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) | 50 EUR |
| 232.4. | Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben (Höhenfestpunkte) | 50 EUR |
| 232.4.1. | Punktliste, pro angefangene 50 Punkte | 20 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.2. | Einzelnachweis, einschließlich Punktbeschreibung | 10 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.3. | Festpunktübersichten, bis einschließlich DIN A3 | 10 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.4. | Festpunktübersichten, größer DIN A3 | 20 EUR mindestens 50 EUR |
| 233. | Bereitstellung von Geobasisdaten |
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| 233.1. | Abgabe von ALKIS-Daten |
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| 233.1.1. | ALKIS-Datensätze, Eigentumsabgaben, je Grundbuchkennzeichen (Objekt), Staffelgebühr | mindestens 50 EUR |
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| - für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt | 0,90 EUR |
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| - für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt | 0,45 EUR |
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| - für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt | 0,23 EUR |
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| - ab dem 100 001 Objekt, je Objekt | 0,11 EUR |
| 233.1.2. | Auskunft aus dem ALKIS (Eigentumsangaben) in Sozialverwaltungsverfahren | kostenfrei |
| 233.2. | Abgabe von ATKIS-Produkten |
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| 233.2.1. | Digitale Oberflächenmodelle
| Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3. | Abgabe von Digitalen Orthophotos (DOP) und Luftbildern |
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| 233.3.1. | Digitale Orthophotos (DOP) mit einer Bodenauflösung von 10 cm oder höher | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3.2. | Orientierte Luftbilder CIR oder RGB | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3.3. | Schrägluftbilder | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.4. | Abgabe von AFIS-Datensätzen, je Höhenfestpunkt, Referenzstationspunkt (Objekt), Staffelgebühr | mindestens 50 EUR |
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| - für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt | 0,09 EUR |
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| - für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt | 0,045 EUR |
| 233.5. | Abgabe von Geobasisdaten im Zusammenhang mit kundenindividuellen Leistungen (Sonderleistungen) | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.6. | Bereitstellung von Geobasisdaten über Automatisierte Abrufverfahren |
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| 233.6.1. | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vereinbarung und Jahr |
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| 233.6.1.1. | Ein Vereinbarungspartner mit Profil ohne Eigentumsangaben |
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| - Grundgebühr | 200 EUR |
| 233.6.1.2. | Ein Vereinbarungspartner mit Profil mit Eigentumsangaben |
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| - Grundgebühr | 400 EUR |
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| - Zuschlag für das Abrufverfahren von Vermessungsunterlagen durch ÖbVI | 120 EUR |
| 233.6.1.3. | Erstmalige Registrierung von Nutzerinnen oder Nutzern oder Änderung von Nutzerinnen oder Nutzern eines Vereinbarungspartners | 50 EUR |
| 233.7. | Bereitstellung von Geodatendiensten (Onlinebereitstellung von Objektdaten) |
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| 233.7.1. | Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze |
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| 233.7.1.1 | Grundausstattung ALKIS-Datensätze | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.7.1.2. | Zuschlag für Eigentumsangaben | Nach Tz. 233.1.1. |
| 233.7.2. | Aktualisierung |
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| 233.7.2.1 | für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.7.2.2. | Zuschlag Eigentumsangaben für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat | 10 v. H. nach Tz. 233.1.1. |
| 234. | Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters |
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| 234.1. | Kopien von Vermessungsrissen |
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| - je Vermessungsriss | 15 EUR mindestens 50 EUR |
| 234.2. | Kopien von Katasterbüchern oder Veränderungsnachweisen |
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| - je Seite | 1 EUR mindestens 50 EUR |
| 3. | Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen |
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| 31. | Bestellung als ÖbVI gemäß § 4 BremÖbVIG | 650 EUR |
| 32. | Bestellung einer Stellvertretung gemäß § 21 BremÖbVIG | 130 EUR |
| 33. | Genehmigung der beruflichen Zusammenarbeit gemäß § 16 BremÖbVIG | 300 EUR |
| 34. | Ausfertigung eines Amtsausweises für ÖbVI | 65 EUR |
| 35. | Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 BremÖbVIG | 320 EUR |
| 4. | Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung |
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| 41. | Erstattung von Gutachten |
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| 41.1. | Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Rechten an Grundstücken |
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| 1 300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 4,5 v. T. |
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| 3 000 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 1,1 v. T. |
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| 3 300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 0,8 v. T. |
| 41.2. | Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 120 v. H. |
| 41.3. | Einzelgutachten über die Höhe der Entschädigung oder von Neuordnungswerten (z. B. in Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsverfahren) | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 200 v. H. |
| 41.4. | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 150 v. H. bis zu 300 v. H. |
| 41.5. | Mögliche Reduzierung der Gebühr, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z. B. der Fall sein: | Bruchteil des Verkehrswert es nach Tz. 41.1. Buchstabe a) - c) bis zu 75 v. H. |
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| 41.6. | Sonstige Gutachten |
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| Zeitaufwand nach Tz. 11. |
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| Zeitaufwand nach Tz. 11. |
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| Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 41.7. | Nachträgliche Mehrausfertigung von Gutachten, pro Antrag | 50 EUR |
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| - je Mehrausfertigung | 10 EUR |
| 42. | Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung |
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| 42.1. | Bereitstellung der Angaben zum Grundstücksmarkt | 50 EUR |
| 42.2. | Bereitstellung der Bodenrichtwerte |
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| 42.2.1. | Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertinformationssystem Niedersachsen und Bremen (BORIS.NI) | gebührenfrei |
| 42.2.2. | Abgabe von Auszügen aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 | 50 EUR |
| 42.2.3. | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 42.3. | Auskunft aus der Kaufpreissammlung |
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| 42.3.1. | Einzelauskunft |
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| 42.3.1.1. | Einzelauskunft von Kaufpreisen |
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| 240 EUR |
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| 7 EUR |
| 42.3.1.2. | Einzelauskunft von Vergleichspreisen | nach Tz. 42.3.1.1. zzgl. Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 42.3.2. | Abgabe sonstiger Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | Zeitaufwand nach Tz. 11 |
| 42.3.3. | Auskunft aus der Kaufpreissammlung in Sozialverwaltungsverfahren | kostenfrei |
Anmerkungen Anlage 1
Zu Tz. 11., Anmerkung a
Die Erhebung einer Gebühr nach Zeitaufwand ist nur im Zusammenhang mit einem Gebührentatbestand zulässig, der dies explizit benennt.
Zu Tz. 11., Anmerkung b
Zeiten für Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) sowie die Zeit, welche die An- und Abreisen unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, gehören zum abzurechnenden Zeitaufwand.
Zu Tz. 11., Anmerkung c
Aufwendungen für die Entschädigung des Außendienstes, für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und Geräten sind mit den Gebühren abgegolten.
Zu Tz. 12., Anmerkung a
Auslagen sind in nachgewiesener Höhe anzusetzen. Die Erhebung von Auslagen richtet sich in der Regel nach § 11 BremGebBeitrG.
Zu Tz. 12., Anmerkung b
Auslagen sind umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung zu behandeln.
Zu Tz. 12., Anmerkung c
Auslagen nach Tz. 12.1. sind bspw. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen. Unter Auslagen nach Tz. 12.2. fallen die Auslagen, die über Tz. 12.1. hinaus anfallen, bspw. für Ab- und Vermarkungsmaterial, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Auskunft aus der Bauakte oder dem Baulastenverzeichnis, Speicherplatz oder weitere Betriebskosten oder Materialkosten für den 3D-Druck.
Zu Tz. 14., Anmerkung a
Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.
Zu Tz. 21., Anmerkung a
Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
Vorbereitung von Vermessungsunterlagen (Tz. 210.)
Vermessung (Tz. 211. oder Tz. 212.) mit häuslichen Vorarbeiten, sofern erforderlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Abmarkung (Tz. 211.3. oder Tz. 211.4.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse
Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster durch die Katasterbehörde (Tz. 220.).
Zu Tz. 21., Anmerkung b
Vermessungen für die vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.) oder die Anfertigung eines Qualifizierten Lageplans (Tz. 213.) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
Vorbereitung von Vermessungsunterlagen nach Tz. 210.
Vermessung (Tz. 214. oder Tz. 213.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse.
Zu Tz. 21., Anmerkung c
Die Gebühren für Vermessungen setzen sich in der Regel zusammen aus der Grundgebühr und der Vermessungsgebühr. In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. Weitere Auslagen sind nach Tz. 12. zu erheben.
Zu Tz. 21., Anmerkung d
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren voneinander ab, ist die höchste anzusetzen.
Zu Tz. 210., Anmerkung a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z. B. zur Zerlegung eines Flurstücks, der Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist die Grundgebühr nur einmal anzusetzen.
Zu Tz. 210., Anmerkung b
Werden für Amtshandlungen nach Tz. 211. oder Tz. 212. vor Ablauf von zwölf Monaten für entsprechende weitere Amtshandlungen auf einem Grundstück oder für die unter Anmerkung 210a genannten Fälle Vermessungsunterlagen benötigt, wird für diejenigen Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Aktualisierungen handelt, eine Gebühr nicht mehr erhoben.
Zu Tz. 211.1.2., Anmerkung
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. Führt diese Summenbildung zu einer größeren Fläche als der Buchfläche des Reststücks, ist die Buchfläche des Reststücks anzusetzen.
Zu Tz. 211.1.3., Anmerkung
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle nach Tz. 211.1.3. zuzuordnen.
Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,4, für Verkehrs- und öffentliche Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Für private Grünflächen ist der Wertfaktor 0,6 anzusetzen, wenn diese Flächen im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen sind. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Maßgeblich ist die angestrebte künftige Nutzung des jeweiligen Flurstücks.
Zu Tz. 211.4., Anmerkung
Die Gebühr für eine nachträgliche Abmarkung schuldet in der Regel der Kostenschuldner der Zerlegung, sofern nicht ein neuer Antrag durch einen Dritten gestellt wurde.
Zu Tz. 212., Anmerkung a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute gleichartige Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.
Zu Tz. 212., Anmerkung b
Eine Gebühr nach Tz. 212.2. ist anzusetzen für jedes Gebäude oder jeden Teil eines Baukörpers im Sinne der Anmerkung Tz. 212a, wenn und soweit dafür eine separate Hausnummer vergeben ist oder vergeben wird.
Zu Tz. 212., Anmerkung c
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, dann ist die Summe der Baukosten bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.
Zu Tz. 212., Anmerkung d
Für die Gebührenrechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind darin entsprechende Angaben nicht enthalten, sind Baukosten zugrunde zu legen, die sich nach § 2 der BauKostV ergeben.
Zu Tz. 220., Anmerkung a
Es ist höchstens eine Grundgebühr je Baukörper zu erheben.
Zu Tz. 220., Anmerkung b
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Amtshandlung zutreffenden Prozentsätze nach 220.2 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Amtshandlungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.
Zu Tz. 220., Anmerkung c
Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. c) entfallen, sofern von Gebäudeeinmessungen auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen betroffen sind, deren gesamte Baukosten 20 000 EUR nicht übersteigen. Bei der Einmessung von Gebäuden mit Baukosten über 20 000 und bis zu 50 000 EUR entfällt bei der Berechnung der Übernahmegebühr die Grundgebühr.
Zu Tz. 220., Anmerkung d
Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. beinhalten eine Standardpräsentation Liegenschaftskarte sowie die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.
Zu Tz. 231., Anmerkung
Für die Abgabe und das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben.
Zu Tz. 231.1., Anmerkung
Die Gebühr für Datensätze der Eigentumsangaben ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Grundbuchkennzeichen.
Zu Tz. 233.4., Anmerkung
Die Gebühr für die Datensätze des AFIS ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Festpunkte.
Zu Tz. 233.5., Anmerkung
Bei der Abgabe von Geobasisdaten sind die Aufwände für Standarddatenträger und der Zeitaufwand für die zur Abgabe notwendige Aufbereitung der vorhandenen Geobasisdatensätze in der Regel in der Gebühr für die Abgabe des Datensatzes enthalten. Für speziell auf die Kundenwünsche zugeschnittene inhaltliche oder räumliche Datenaufbereitungen oder die Transformation in spezielle Datenformate ist zusätzlich die Gebühr nach Tz. 233.1. oder 233.4. anzusetzen.
Zu Tz. 233.7., Anmerkung
Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur sind als Auslagen zu erheben.
Zu Tz. 234.2., Anmerkung
Zuzüglich einer Gebühr für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach Tz. 12.2.
Zu Tz. 41., Anmerkung a
Für Gutachten über Grundstückswerte nach Tz. 41.1. bis 41.7. leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind nach Tz. 12.2. zu erheben.
Zu Tz. 41., Anmerkung b
Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung c
Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung d
Wird ein Wertermittlungsobjekt zu mehreren Wertermittlungsstichtagen bewertet, ist zur Berechnung der Gebühr die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung e
Präsentationsausgaben des Liegenschaftskatasters sind als Auslagen abzurechnen.
Zu Tz. 41., Anmerkung f
Mit den Gebühren sind die Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter abgegolten.
Zu Tz. 41., Anmerkung g
In den Gebühren sind bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten enthalten.
(zu § 2)
Kostenverzeichnis für Leistungen und Produkte des Landesamtes Geoinformation Bremen
Inhaltsverzeichnis
| 1001. | Allgemeine Regelungen |
| 1002. | Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen |
| 1003. | Technische Dienstleistungen |
| 1004. | Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke |
| 1001. | Allgemeine Regelungen |
|
| 1001.1. | Auslagen | nach Tz. 12. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1001.2. | Rücknahme eines Auftrages | nach Tz. 13. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1002. | Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen |
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| 1002.1. | Stadtpläne oder Übersichtskarten | gebührenfrei |
| 1002.2. | Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke |
|
| 1002.2.1. | Einrichtung und Betrieb einer Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1002.2.2. | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Geodatenfachanwendung und Jahr |
|
| 1002.2.2.1. | Geodatenfachanwendung mit Profil ohne Eigentumsangaben |
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| - Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr | 200 EUR |
| 1002.2.2.2. | Geodatenfachanwendung mit Profil mit Eigentumsangaben |
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| - Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr | 400 EUR |
|
| - erstmalige Registrierung einer Nutzerin oder eines Nutzers oder Änderung einer Nutzerin oder eines Nutzers unter einem Vereinbarungspartner | 50 EUR |
| 1002.3. | Digitales Partizipationssystem DIPAS | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1003. | Technische Dienstleistungen |
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| 1003.1. | Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in individuelle Datenformate | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1003.2. | Abgabe von gedruckten 3D-Gebäudemodellen | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1004. | Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke (Wertempfehlungen) |
|
| 1004.1. | Standardwertempfehlungen | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 80 v. H. |
| 1004.2. | Überschlägige Wertempfehlungen | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 60 v. H. |
| 1004.3. | Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 45 v. H. |
| 1004.4. | Wertempfehlungen in Sonderfällen | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
Anmerkungen Anlage 2
Zu Tz. 1001., Anmerkung
Werden für Dienstleistungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder den Nachweisen des Raumbezugs, Geobasisdaten oder sonstige Karten und Pläne bereitgestellt, sind dafür zusätzlich Gebühren nach den dafür geltenden Tatbeständen gemäß Anlage 1 zu § 1 anzusetzen.
Zu Tz. 1002., Anmerkung
Aufwendungen für Speicherplatz oder weitere verauslagte Betriebskosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.
Zu Tz. 1003.2., Anmerkung
Materialkosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.
Zu Tz. 1004.2., Anmerkung
Überschlägige Wertempfehlungen werden erstellt, wenn keine konkreten Planungen vorliegen. Die Wissenslücke führt zu einem hohen Erwartungsbereich der Wertempfehlung.