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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV)

Veröffentlichungsdatum:18.12.2014 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 28.10.2025 (Brem.GBl. S. 1327)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 739
Gliederungsnummer:203-c-8
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 739), zuletzt Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (Brem.GBl. S. 1327)"

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juris-Abkürzung: VermWertKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermWertKostV
Ausfertigungsdatum:25.11.2014
Gültig ab:19.12.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 739
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermWertKostV)
Vom 25. November 2014
Zum 08.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 28.10.2025 (Brem.GBl. S. 1327)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S.566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt GeoInformation erhebt zudem Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335 - 203-c-8) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. November 2014

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach § 193 des Baugesetzbuches und nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Regelungen

11.

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

12.

Auslagen

13.

Auskunft und Beratung

14.

Rücknahme eines Antrags

2.

Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen

21.

Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

210.

Vorbereitung von Vermessungsunterlagen

211.

Liegenschaftsvermessung an Flurstücken

212.

Liegenschaftsvermessung an Gebäuden (Gebäudeeinmessung)

213.

Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV

214.

Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit

215.

Erteilung einer Bescheinigung

216.

Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken

22.

Führung des Liegenschaftskatasters

220.

Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen in das Liegenschaftskataster

221.

Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses

222.

Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen

23.

Bereitstellung von Geobasisdaten

230.

Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG

231.

Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten

232.

Abruf oder Abgabe von Präsentationsausgaben

233.

Bereitstellung von Geobasisdaten

234.

Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters

3.

Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen

4.

Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung

41.

Erstattung von Gutachten

42.

Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

AllKostV

Allgemeine Kostenverordnung

BauGB

Baugesetzbuch

BauKostV

Bremische Bauvorlagenverordnung

BremBauVorlV

Bremische Bauvorlagenverordnung

BremGebBeitrG

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

BremÖbVIG

Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

DNG

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

PlanZV

Planzeichenverordnung

Erläuterung der verwendeten Abkürzungen

ALKIS

Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem

ATKIS

Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem

CIR

Color-Infrarot

DGM

Digitales Geländemodell

DLM

Digitales Landschaftsmodell

DOP

Digitales Orthophoto

DTK

Digitale Topographische Karte

LoD

Level of Detail

ÖbVI

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

RGB

Rot, Grün und Blau (Grundfarben)

 

1.

Allgemeine Regelungen

 

11.

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

 

Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht:

 

11.1.

Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 - A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe

130 EUR

11.2.

Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe

107 EUR

11.3.

Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A9) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe und Vermessungsgehilfen

85 EUR

12.

Auslagen

 

12.1.

Auslagen gemäß § 11 Absatz 1 BremGebBeitrG

 

12.2.

Auslagen gemäß § 11 Absatz 2 BremGebBeitrG

 

13.

Auskunft und Beratung

 

13.1.

Mündliche Auskunft (bis 30 Minuten)

gebührenfrei

13.2.

Mündliche fachliche Erläuterung (ab mehr als 30 Minuten):

Zeitaufwand nach Tz. 11.

13.3.

Schriftliche Auskunft

 

13.3.1.

Schriftliche Auskunft für den Betroffenen, der damit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält, gemäß § 10 Absatz 9 Vermessungs- und Katastergesetz oder Artikel 15 Absatz 3 DSGVO

gebührenfrei

13.3.2.

Einfache schriftliche Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG

gebührenfrei

13.3.3.

Schriftliche Auskunft aus Registern und Dateien (Ausnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG)

Zeitaufwand nach Tz. 11.

14.

Rücknahme eines Antrages

 

14.11.

Rücknahme eines Antrages nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde

Zeitaufwand nach Tz. 11. zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Präsentationsausgaben oder Unterlagen

2.

Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen

 

21.

Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

 

210.

Vorbereitung von Vermessungsunterlagen

 

210.1.

Vermessungsunterlagen für

a)

Liegenschaftsvermessungen an Flurstücken oder Gebäuden (Tz. 211. oder Tz. 212.) oder

b)

Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV (Tz. 213.) oder

c)

Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.)

150 EUR

211.

Liegenschaftsvermessung an Flurstücken

 

211.1.

Zerlegung

 

211.1.1.

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen

 

 

Grundgebühr

800 EUR

 

zuzüglich eines flächenbezogenen Gebührensatzes und eines am Bodenrichtwert orientierten Wertfaktors für jedes neu gebildete Flurstück

Produkt nach Tz. 211.1.2. multipliziert mit Tz. 211.1.3.

211.1.2.

Berechnungsgrundlage: Tabelle Flächenbezogener Gebührensatz

 

 

Fläche (m²)

 

 

bis 120

450 EUR

 

121 bis 700

900 EUR

 

701 bis 2 000

1 100 EUR

 

2 001 bis 5 000

2 000 EUR

 

5 001 und größer

2 700 EUR

211.1.3.

Berechnungsgrundlage: Tabelle Wertfaktor

 

 

Bodenrichtwert (EUR/m²)

 

 

bis 10

0,4

 

11 bis 50

0,6

 

51 bis 100

0,9

 

101 bis 500

1,0

 

501 bis 5 000

1,4

 

5 001 und mehr

2,0

211.2.

Grenzfeststellung

 

211.2.1.

Feststellung des örtlichen Verlaufs von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)

 

 

- Grundgebühr

800 EUR

 

- zuzüglich einer Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte

nach Tz. 211.2.2.

211.2.2.

Berechnungsgrundlage: Tabelle Gebühr je Grenzpunkt

 

 

- 1. bis 4. Grenzpunkt je

450 EUR

 

- ab dem 5. Grenzpunkt je

150 EUR

211.3.

Abmarkung von Grenzpunkten im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zerlegung oder Grenzfeststellung

 

 

- für jeden abgemarkten Grenzpunkt

100 EUR

211.4.

Nachträgliche Abmarkung von Grenzpunkten zu einer Zerlegung oder Grenzfeststellung

 

 

- Grundgebühr

600 EUR

 

- Zuschlag für jeden abgemarkten Grenzpunkt

100 EUR

212.

Liegenschaftsvermessung an Gebäuden (Gebäudeeinmessung)

 

212.1.

Amtliche Vermessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen

 

212.1.1.

- Grundgebühr je Grundstück

250 EUR

212.1.2.

- zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten

nach Tz. 212.2.

212.2.

Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten

 

 

bis 20 000 EUR

150 EUR

 

20 001 bis 50 000 EUR

190 EUR

 

50 001 bis 250 000 EUR

530 EUR

 

250 001 bis 500 000 EUR

780 EUR

 

500 001 bis 1000 000 EUR

1 380 EUR

 

1000 001 bis 5 000 000 EUR

3 380 EUR

 

5 000 001 bis 10 000 000 EUR

6 300 EUR

 

über 10 000 000 EUR

 

 

Basisbetrag und

6 300 EUR

 

zuzüglich je weitere angefangene 5 000 000 EUR

1 000 EUR

213.

Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV

 

213.1.

Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV

 

 

- Grundgebühr

400 EUR

 

- zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten

nach Tz. 213.2.

213.2.

Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten

 

 

bis 200 000 EUR

690 EUR

 

200 001 bis 1000 000 EUR

1 230 EUR

 

1000 001 bis 3 000 000 EUR

2 250 EUR

 

3000 001 bis 7 000 000 EUR

3 120 EUR

 

7 000 001 bis 10 000 000 EUR

3 570 EUR

 

über 10 000 000 EUR je weitere angefangene 5 000 000 EUR

920 EUR

214.

Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit

 

 

- Grundgebühr

250 EUR

 

- zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit von der Anzahl der übertragenen Grenzpunkte

50 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2.2.

215.

Erteilung einer Bescheinigung

 

 

- Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, je Bescheinigung

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

216.

Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken

gebührenfrei

22.

Führung des Liegenschaftskatasters

 

220.

Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen der amtlichen Vermessungsstellen in das Liegenschaftskataster

 

220.1.

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen an

a)

Flurstücken (Tz. 211.) oder

b)

Gebäuden (Tz. 212.)

 

 

- Grundgebühr

250 EUR

 

- zuzüglich Ergänzungsgebühr

nach Tz. 220.2.

220.2.

Ergänzungsgebühr als Bruchteil der Gebühr für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren

 

 

a)

Zerlegung mit Abmarkung

35 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.1. oder Tz. 211.3.

 

b)

Grenzfeststellung mit Abmarkung

20 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2. oder Tz. 211.3.

 

c)

Gebäudeeinmessung

30 v. H. der Gebühr nach Tz. 212.

220.3.

Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel

Zeitaufwand nach Tz. 11.

221.

Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses

 

221.1.

Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses

 

 

a)

bis zu fünf Beteiligte

600 EUR

 

b)

Zuschlag für je weitere angefangene fünf Beteiligte

150 EUR

221.2.

Durchführung einer Anhörung

Zeitaufwand nach Tz. 11. und Auslagen nach Tz. 12.2.

222.

Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen

Zeitaufwand nach Tz. 11.

23.

Bereitstellung von Geobasisdaten

 

230.

Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG

 

230.1.

ALKIS-Daten, ohne Eigentumsangaben gemäß § 9 Absatz 2 Vermessungs- und Katastergesetz

gebührenfrei

230.2.

Hauskoordinaten (Adressdaten)

gebührenfrei

230.3.

Hausumringe

gebührenfrei

230.4.

3D-Gebäudemodelle mit Level of Detail 2 (LoD2)

gebührenfrei

230.5.

Verwaltungseinheiten

gebührenfrei

230.6.

Digitales Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM)

gebührenfrei

230.7.

Digitale Geländemodelle (DGM1)

gebührenfrei

230.8.

Digitale Oberflächenmodelle mit einer Rasterweite von 1 m (DOM1)

gebührenfrei

230.9.

Digitale Orthophotos mit Bodenauflösung 10 cm (DOP)

gebührenfrei

230.10.

Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5)

gebührenfrei

231.

Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten

 

232.

Abruf oder Abgabe von amtlichen Präsentationsausgaben

 

232.1.

Prüfung des berechtigten Interesses

50 EUR zzgl. Gebühr nach Tz. 232.2.3. oder nach Tz. 232.3.3. bis Tz. 232.3.5.

232.2.

Abruf von ALKIS-Präsentationsausgaben

 

232.2.1.

Liegenschaftskarte, bis einschließlich DIN A3

20 EUR

232.2.2.

Flurstücksnachweis

10 EUR

232.2.3.

Flurstücks- und Eigentümernachweis

10 EUR

232.3.

Abgabe von ALKIS-Präsentationsausgaben

 

232.3.1.

Liegenschaftskarte

50 EUR

232.3.2.

Flurstücksnachweis

50 EUR

232.3.3.

Flurstücks und Eigentümernachweis

50 EUR

232.3.4.

Grundstücksnachweis

50 EUR

232.3.5.

Bestandsnachweis

50 EUR

232.3.6.

Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5)

50 EUR

232.4.

Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben (Höhenfestpunkte)

50 EUR

232.4.1.

Punktliste, pro angefangene 50 Punkte

20 EUR mindestens 50 EUR

232.4.2.

Einzelnachweis, einschließlich Punktbeschreibung

10 EUR mindestens 50 EUR

232.4.3.

Festpunktübersichten, bis einschließlich DIN A3

10 EUR mindestens 50 EUR

232.4.4.

Festpunktübersichten, größer DIN A3

20 EUR mindestens 50 EUR

233.

Bereitstellung von Geobasisdaten

 

233.1.

Abgabe von ALKIS-Daten

 

233.1.1.

ALKIS-Datensätze, Eigentumsabgaben, je Grundbuchkennzeichen (Objekt), Staffelgebühr

mindestens 50 EUR

 

- für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt

0,90 EUR

 

- für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt

0,45 EUR

 

- für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt

0,23 EUR

 

- ab dem 100 001 Objekt, je Objekt

0,11 EUR

233.1.2.

Auskunft aus dem ALKIS (Eigentumsangaben) in Sozialverwaltungsverfahren

kostenfrei

233.2.

Abgabe von ATKIS-Produkten

 

233.2.1.

Digitale Oberflächenmodelle

a)

Texturiertes Oberflächenmodell (3D-Mesh)

b)

3D-Punktwolke

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.3.

Abgabe von Digitalen Orthophotos (DOP) und Luftbildern

 

233.3.1.

Digitale Orthophotos (DOP) mit einer Bodenauflösung von 10 cm oder höher

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.3.2.

Orientierte Luftbilder CIR oder RGB

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.3.3.

Schrägluftbilder

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.4.

Abgabe von AFIS-Datensätzen, je Höhenfestpunkt, Referenzstationspunkt (Objekt), Staffelgebühr

mindestens 50 EUR

 

- für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt

0,09 EUR

 

- für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt

0,045 EUR

233.5.

Abgabe von Geobasisdaten im Zusammenhang mit kundenindividuellen Leistungen (Sonderleistungen)

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.6.

Bereitstellung von Geobasisdaten über Automatisierte Abrufverfahren

 

233.6.1.

Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vereinbarung und Jahr

 

233.6.1.1.

Ein Vereinbarungspartner mit Profil ohne Eigentumsangaben

 

 

- Grundgebühr

200 EUR

233.6.1.2.

Ein Vereinbarungspartner mit Profil mit Eigentumsangaben

 

 

- Grundgebühr

400 EUR

 

- Zuschlag für das Abrufverfahren von Vermessungsunterlagen durch ÖbVI

120 EUR

233.6.1.3.

Erstmalige Registrierung von Nutzerinnen oder Nutzern oder Änderung von Nutzerinnen oder Nutzern eines Vereinbarungspartners

50 EUR

233.7.

Bereitstellung von Geodatendiensten (Onlinebereitstellung von Objektdaten)

 

233.7.1.

Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze

 

233.7.1.1

Grundausstattung ALKIS-Datensätze

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.7.1.2.

Zuschlag für Eigentumsangaben

Nach Tz. 233.1.1.

233.7.2.

Aktualisierung

 

233.7.2.1

für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR

233.7.2.2.

Zuschlag Eigentumsangaben für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat

10 v. H. nach Tz. 233.1.1.

234.

Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters

 

234.1.

Kopien von Vermessungsrissen

 

 

- je Vermessungsriss

15 EUR mindestens 50 EUR

234.2.

Kopien von Katasterbüchern oder Veränderungsnachweisen

 

 

- je Seite

1 EUR mindestens 50 EUR

3.

Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen

 

31.

Bestellung als ÖbVI gemäß § 4 BremÖbVIG

650 EUR

32.

Bestellung einer Stellvertretung gemäß § 21 BremÖbVIG

130 EUR

33.

Genehmigung der beruflichen Zusammenarbeit gemäß § 16 BremÖbVIG

300 EUR

34.

Ausfertigung eines Amtsausweises für ÖbVI

65 EUR

35.

Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 BremÖbVIG

320 EUR

4.

Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung

 

41.

Erstattung von Gutachten

 

41.1.

Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

a)

bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500 000 EUR

1 300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 4,5 v. T.

 

b)

bei einem Verkehrswert von mehr als 500 000 EUR bis einschließlich 1 000 000 EUR

3 000 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 1,1 v. T.

 

c)

bei einem Verkehrswert von mehr als 1 000 000 EUR

3 300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 0,8 v. T.

41.2.

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 120 v. H.

41.3.

Einzelgutachten über die Höhe der Entschädigung oder von Neuordnungswerten (z. B. in Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsverfahren)

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 200 v. H.

41.4.

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 150 v. H. bis zu 300 v. H.

41.5.

Mögliche Reduzierung der Gebühr, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z. B. der Fall sein:

Bruchteil des Verkehrswert es nach Tz. 41.1. Buchstabe a) - c) bis zu 75 v. H.

 

a)

bei Aktualisierungen von älteren Gutachten mit im Wesentlichen unveränderten Grundstücksmerkmalen oder

b)

bei Gutachten für mehrere Objekte mit im Wesentlichen gleichen Grundstücksmerkmalen erstreckt oder

c)

bei Gutachten, zu denen notwendige Unterlagen bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o. ä.)

 

41.6.

Sonstige Gutachten

 

 

a)

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Zeitaufwand nach Tz. 11.

 

b)

Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

Zeitaufwand nach Tz. 11.

 

c)

Gutachten, die sich nicht den Tz. 41.1 bis 41.5 zuordnen lassen

Zeitaufwand nach Tz. 11.

41.7.

Nachträgliche Mehrausfertigung von Gutachten, pro Antrag

50 EUR

 

- je Mehrausfertigung

10 EUR

42.

Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

 

42.1.

Bereitstellung der Angaben zum Grundstücksmarkt

50 EUR

42.2.

Bereitstellung der Bodenrichtwerte

 

42.2.1.

Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertinformationssystem Niedersachsen und Bremen (BORIS.NI)

gebührenfrei

42.2.2.

Abgabe von Auszügen aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3

50 EUR

42.2.3.

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

Zeitaufwand nach Tz. 11.

42.3.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

 

42.3.1.

Einzelauskunft

 

42.3.1.1.

Einzelauskunft von Kaufpreisen

 

 

a)

bis zu 15 Kauffälle pro Antrag

240 EUR

 

b)

für jeden weiteren Kauffall in einem Antrag

7 EUR

42.3.1.2.

Einzelauskunft von Vergleichspreisen

nach Tz. 42.3.1.1. zzgl. Zeitaufwand nach Tz. 11.

42.3.2.

Abgabe sonstiger Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

Zeitaufwand nach Tz. 11

42.3.3.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung in Sozialverwaltungsverfahren

kostenfrei

Anmerkungen Anlage 1

Zu Tz. 11., Anmerkung a

Die Erhebung einer Gebühr nach Zeitaufwand ist nur im Zusammenhang mit einem Gebührentatbestand zulässig, der dies explizit benennt.

Zu Tz. 11., Anmerkung b

Zeiten für Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) sowie die Zeit, welche die An- und Abreisen unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, gehören zum abzurechnenden Zeitaufwand.

Zu Tz. 11., Anmerkung c

Aufwendungen für die Entschädigung des Außendienstes, für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und Geräten sind mit den Gebühren abgegolten.

Zu Tz. 12., Anmerkung a

Auslagen sind in nachgewiesener Höhe anzusetzen. Die Erhebung von Auslagen richtet sich in der Regel nach § 11 BremGebBeitrG.

Zu Tz. 12., Anmerkung b

Auslagen sind umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung zu behandeln.

Zu Tz. 12., Anmerkung c

Auslagen nach Tz. 12.1. sind bspw. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen. Unter Auslagen nach Tz. 12.2. fallen die Auslagen, die über Tz. 12.1. hinaus anfallen, bspw. für Ab- und Vermarkungsmaterial, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Auskunft aus der Bauakte oder dem Baulastenverzeichnis, Speicherplatz oder weitere Betriebskosten oder Materialkosten für den 3D-Druck.

Zu Tz. 14., Anmerkung a

Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

Zu Tz. 21., Anmerkung a

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

a)

Vorbereitung von Vermessungsunterlagen (Tz. 210.)

b)

Vermessung (Tz. 211. oder Tz. 212.) mit häuslichen Vorarbeiten, sofern erforderlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Abmarkung (Tz. 211.3. oder Tz. 211.4.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse

c)

Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster durch die Katasterbehörde (Tz. 220.).

Zu Tz. 21., Anmerkung b

Vermessungen für die vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.) oder die Anfertigung eines Qualifizierten Lageplans (Tz. 213.) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

a)

Vorbereitung von Vermessungsunterlagen nach Tz. 210.

b)

Vermessung (Tz. 214. oder Tz. 213.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse.

Zu Tz. 21., Anmerkung c

Die Gebühren für Vermessungen setzen sich in der Regel zusammen aus der Grundgebühr und der Vermessungsgebühr. In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. Weitere Auslagen sind nach Tz. 12. zu erheben.

Zu Tz. 21., Anmerkung d

Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren voneinander ab, ist die höchste anzusetzen.

Zu Tz. 210., Anmerkung a

Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z. B. zur Zerlegung eines Flurstücks, der Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist die Grundgebühr nur einmal anzusetzen.

Zu Tz. 210., Anmerkung b

Werden für Amtshandlungen nach Tz. 211. oder Tz. 212. vor Ablauf von zwölf Monaten für entsprechende weitere Amtshandlungen auf einem Grundstück oder für die unter Anmerkung 210a genannten Fälle Vermessungsunterlagen benötigt, wird für diejenigen Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Aktualisierungen handelt, eine Gebühr nicht mehr erhoben.

Zu Tz. 211.1.2., Anmerkung

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. Führt diese Summenbildung zu einer größeren Fläche als der Buchfläche des Reststücks, ist die Buchfläche des Reststücks anzusetzen.

Zu Tz. 211.1.3., Anmerkung

Für die Ermittlung des Wertfaktors ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle nach Tz. 211.1.3. zuzuordnen.

Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,4, für Verkehrs- und öffentliche Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Für private Grünflächen ist der Wertfaktor 0,6 anzusetzen, wenn diese Flächen im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen sind. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Maßgeblich ist die angestrebte künftige Nutzung des jeweiligen Flurstücks.

Zu Tz. 211.4., Anmerkung

Die Gebühr für eine nachträgliche Abmarkung schuldet in der Regel der Kostenschuldner der Zerlegung, sofern nicht ein neuer Antrag durch einen Dritten gestellt wurde.

Zu Tz. 212., Anmerkung a

Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute gleichartige Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Zu Tz. 212., Anmerkung b

Eine Gebühr nach Tz. 212.2. ist anzusetzen für jedes Gebäude oder jeden Teil eines Baukörpers im Sinne der Anmerkung Tz. 212a, wenn und soweit dafür eine separate Hausnummer vergeben ist oder vergeben wird.

Zu Tz. 212., Anmerkung c

Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, dann ist die Summe der Baukosten bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

Zu Tz. 212., Anmerkung d

Für die Gebührenrechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind darin entsprechende Angaben nicht enthalten, sind Baukosten zugrunde zu legen, die sich nach § 2 der BauKostV ergeben.

Zu Tz. 220., Anmerkung a

Es ist höchstens eine Grundgebühr je Baukörper zu erheben.

Zu Tz. 220., Anmerkung b

Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Amtshandlung zutreffenden Prozentsätze nach 220.2 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Amtshandlungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

Zu Tz. 220., Anmerkung c

Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. c) entfallen, sofern von Gebäudeeinmessungen auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen betroffen sind, deren gesamte Baukosten 20 000 EUR nicht übersteigen. Bei der Einmessung von Gebäuden mit Baukosten über 20 000 und bis zu 50 000 EUR entfällt bei der Berechnung der Übernahmegebühr die Grundgebühr.

Zu Tz. 220., Anmerkung d

Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. beinhalten eine Standardpräsentation Liegenschaftskarte sowie die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.

Zu Tz. 231., Anmerkung

Für die Abgabe und das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben.

Zu Tz. 231.1., Anmerkung

Die Gebühr für Datensätze der Eigentumsangaben ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Grundbuchkennzeichen.

Zu Tz. 233.4., Anmerkung

Die Gebühr für die Datensätze des AFIS ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Festpunkte.

Zu Tz. 233.5., Anmerkung

Bei der Abgabe von Geobasisdaten sind die Aufwände für Standarddatenträger und der Zeitaufwand für die zur Abgabe notwendige Aufbereitung der vorhandenen Geobasisdatensätze in der Regel in der Gebühr für die Abgabe des Datensatzes enthalten. Für speziell auf die Kundenwünsche zugeschnittene inhaltliche oder räumliche Datenaufbereitungen oder die Transformation in spezielle Datenformate ist zusätzlich die Gebühr nach Tz. 233.1. oder 233.4. anzusetzen.

Zu Tz. 233.7., Anmerkung

Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur sind als Auslagen zu erheben.

Zu Tz. 234.2., Anmerkung

Zuzüglich einer Gebühr für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach Tz. 12.2.

Zu Tz. 41., Anmerkung a

Für Gutachten über Grundstückswerte nach Tz. 41.1. bis 41.7. leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind nach Tz. 12.2. zu erheben.

Zu Tz. 41., Anmerkung b

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung c

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung d

Wird ein Wertermittlungsobjekt zu mehreren Wertermittlungsstichtagen bewertet, ist zur Berechnung der Gebühr die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung e

Präsentationsausgaben des Liegenschaftskatasters sind als Auslagen abzurechnen.

Zu Tz. 41., Anmerkung f

Mit den Gebühren sind die Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter abgegolten.

Zu Tz. 41., Anmerkung g

In den Gebühren sind bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

Anlage 2

(zu § 2)

Kostenverzeichnis für Leistungen und Produkte des Landesamtes Geoinformation Bremen

Inhaltsverzeichnis

1001.

Allgemeine Regelungen

1002.

Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen

1003.

Technische Dienstleistungen

1004.

Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke

 

1001.

Allgemeine Regelungen

 

1001.1.

Auslagen

nach Tz. 12. der Anlage 1 zu § 1

1001.2.

Rücknahme eines Auftrages

nach Tz. 13. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR

1002.

Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen

 

1002.1.

Stadtpläne oder Übersichtskarten

gebührenfrei

1002.2.

Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke

 

1002.2.1.

Einrichtung und Betrieb einer Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke

Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1

1002.2.2.

Registrierung und Nutzerverwaltung, je Geodatenfachanwendung und Jahr

 

1002.2.2.1.

Geodatenfachanwendung mit Profil ohne Eigentumsangaben

 

 

- Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr

200 EUR

1002.2.2.2.

Geodatenfachanwendung mit Profil mit Eigentumsangaben

 

 

- Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr

400 EUR

 

- erstmalige Registrierung einer Nutzerin oder eines Nutzers oder Änderung einer Nutzerin oder eines Nutzers unter einem Vereinbarungspartner

50 EUR

1002.3.

Digitales Partizipationssystem DIPAS

Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1

1003.

Technische Dienstleistungen

 

1003.1.

Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in individuelle Datenformate

Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR

1003.2.

Abgabe von gedruckten 3D-Gebäudemodellen

Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR

1004.

Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke (Wertempfehlungen)

 

1004.1.

Standardwertempfehlungen

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 80 v. H.

1004.2.

Überschlägige Wertempfehlungen

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 60 v. H.

1004.3.

Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt)

Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 45 v. H.

1004.4.

Wertempfehlungen in Sonderfällen

Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR

Anmerkungen Anlage 2

Zu Tz. 1001., Anmerkung

Werden für Dienstleistungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder den Nachweisen des Raumbezugs, Geobasisdaten oder sonstige Karten und Pläne bereitgestellt, sind dafür zusätzlich Gebühren nach den dafür geltenden Tatbeständen gemäß Anlage 1 zu § 1 anzusetzen.

Zu Tz. 1002., Anmerkung

Aufwendungen für Speicherplatz oder weitere verauslagte Betriebskosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.

Zu Tz. 1003.2., Anmerkung

Materialkosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.

Zu Tz. 1004.2., Anmerkung

Überschlägige Wertempfehlungen werden erstellt, wenn keine konkreten Planungen vorliegen. Die Wissenslücke führt zu einem hohen Erwartungsbereich der Wertempfehlung.


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