Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten01.08.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 28.02.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 28.02.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres

Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer

Kostentatbestand

101

Legalisation und Apostillen

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

111

Stiftungen und Vereine

112

Namensänderungsrecht

114

Glücksspiel

115

Sammlungen

118

Schornsteinfegerwesen

120

Allgemeines Polizeirecht

121

Melde- und Ausweiswesen

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

123

Sonstiges

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen §13 Personenstandsgesetz

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

140

Feldordnungsrecht

160

Waffengesetz

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

Nummer

Kostentatbestand

Kosten in EUR

 

101

Legalisation und Apostillen

 

 

101.01

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

16

 

101.02

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

16

 

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

 

110.01

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4 § 5 Absatz 1 § 6 § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage

63

 

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

63

 

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

63 bis 1 300

 

111

Stiftungen und Vereine

Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen

Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen

111.01

Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

250 bis 5 000

125 bis 2 500

111.02

Genehmigungen nach § 8 Absatz 2 BremStiftG (Genehmigung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammenschluss von Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

63 bis 1 000

31,50 bis 500

111.03

Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 BremStiftG i.V.m. § 87 BGB (Aufhebung einer Stiftung, Zweckänderung, Zusammenlegung von Stiftungen)

126 bis 1 000

63 bis 500

111.04

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB

126 bis 2 000

63 bis 1 000

111.05

Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 BremStiftG

164 bis 7 500

77 bis 5 000

111.06

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

35 bis 100

21 bis 80

111.07

Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen

10

5

111.08

Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BremStiftG

100 bis 5 000

77 bis 3 750

111.09

Prüfung der nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen

31,50 bis 500

gebührenfrei

111.10

Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG

gebührenfrei

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

 

112.01

Familiennamensänderung nach § 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)

415

 

112.02

Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG

179

 

114

Glücksspiel

 

 

114.0

Veranstalten öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.01

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet

1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle €

 

114.02

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG

41

 

114.03

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“

pro Kalenderjahr 2 022

 

114.04

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV

2 568

 

114.05

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV

158 bis 2 568

 

114.06

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet nach § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV

158 bis 463

 

114.07

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele

24 bis 470

 

114.08

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession

158 bis 2 568

 

114.1

Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.11

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

158 bis 2 568

 

114.12

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 490

 

114.13

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 490

 

114.14

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV

158 bis 2 568

 

114.15

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet nach § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV

158 bis 470

 

114.16

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis

158 bis 1 541

 

114.17

Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5b Absatz 3 BremGlüG

360

 

114.2

Pferdewetten

 

 

114.21

Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

für jeden Renntag 35

 

114.22

Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG

pro Kalenderjahr 302

 

114.23

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

158

 

114.24

Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

pro Kalenderjahr 158

 

114.25

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV

pro Kalenderjahr 302

 

114.26

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet nach § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV

pro Kalenderjahr 302

 

114.27

Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis

35 bis 470

 

114.3

Spielbank

 

 

114.31

Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG)

14 294

 

114.32

Genehmigung von neuen Geldspielgeräten

158 bis 3 000

 

114.33

Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten

158 bis 3 000

 

114.34

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen

158 bis 3 000

 

114.35

Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG

14 294

 

114.36

Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG

158 bis 3 000

 

114.4

Glücksspielaufsicht

 

 

114.41

Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31

158 bis 360

 

114.42

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 GlüStV

72 bis 1 490

 

114.43

Untersagungen und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) und Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG

63 bis 273

 

114.44

Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 1 BremGlüG

274

 

114.45

Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG

13 bis 273

 

115

Sammlungen

 

 

115.01

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

 

118

Schornsteinfegerwesen

 

 

118.0

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide

 

 

118.01

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

560

 

118.02

Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 2 SchfHwG

63

 

118.03

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG

63 bis 232

 

118.1

Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

 

 

118.11

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

12

 

118.12

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

8

 

118.13

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter

2

 

118.14

Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte

6

 

118.15

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

6,50

 

118.16

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen

13

 

 

(Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann)

 

 

118.17

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt

1,50

 

118.18

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

1,50

 

118.19

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

13

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

 

120.0

Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung

 

 

120.01

Für jede Beamtin/jeden Beamten und jeden Beschäftigten/jeden Beschäftigten

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben

 

120.02

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Kilometer 1,70

 

120.03

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Kilometer 2,20

 

120.04

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 2,50

 

120.05

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 3,60

 

120.06

für den Einsatz eines Streckenbootes

für jede angefangene Betriebsstunde 224

 

120.07

für den Einsatz eines Hafenoder Schlauchbootes

für jede angefangene Betriebsstunde 102

 

 

(Anmerkung zu Nummer 120.01 bis 120.07:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG)

 

 

120.1

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG

 

 

120.11

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte)

158 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 126 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.12

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist

158 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 126 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.13

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3. im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.14

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung:
Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten)

 

 

120.15

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat)

 

 

120.16

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostVZiffer 103.00

 

120.17

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostVZiffer 103.00

 

120.18

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.19

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen/Notärzten, Sanitäterinnen/Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.110

Gestellung von Beamtinnen und/oder Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen bei einem unberechtigten Anfordern von Beamtinnen/Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung:
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat)

 

 

120.111

Gestellung von Beamtinnen/Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung:
Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde.
Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde.
In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer)

 

 

 

(Anmerkung zu Nummer 120.11 bis 120.111 sofern Beamtinnen und Beamte aufgeführt sind, sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei umfasst)

 

 

120.2

Ingewahrsamnahmen nach § 15 BremPolG

 

 

120.21

Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung

63

 

120.22

Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

64

 

120.23

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam

für jede angefangenen 12 Stunden 66

 

 

(Anmerkungen:

 

 

 

-

Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen

-

Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist.

-

Außer der Gebühr nach Nummer 120.23 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten)

 

 

120.3

Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern

 

 

 

(Anmerkung:
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten)

 

 

120.31

für jede bedienstete Person

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.32

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05

 

120.33

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07

 

 

(Anmerkung zu Nummer 120.40 bis 120.42:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG)

 

 

120.4

Sicherstellung nach § 23 BremPolG, § 94, § 111b Strafprozessordnung

 

 

 

Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für:

 

 

120.41

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

1

 

120.42

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,50

 

120.43

ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger

1,70

 

120.44

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

3,50

 

120.45

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

6

 

120.46

ein Wasserfahrzeug

4

 

120.47

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis
4 Quadratmeter

1,70

 

120.48

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über
4 Quadratmeter

3,50

 

 

(Anmerkung zu Nummer 120.41 bis 120.48:
Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten)

 

 

120.5

Sonstige Amtshandlungen

 

 

120.51

§ 4 Absatz 4 BremGebBeitrG

Abrechnung nach Zeitaufwand,

 

 

Einsatz des Polizeivollzugsdienstes

soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

 

120.52

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 14 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 14a BremPolG)

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen)

 

 

120.53

Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/zum Hilfspolizeibeamten nach § 76 Absatz 1 BremPolG

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt)

 

 

120.6

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist.

Gebührenfrei

 

121

Melde- und Ausweiswesen

 

 

121.01

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

7,50 je Einwohner

 

121.02

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG

12 je Einwohner

 

121.03

Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

18 je Einwohner

 

121.04

Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei

24 je Einwohner

 

121.05

Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG

6 je Einwohner

 

121.06

Gruppenauskünfte nach § 46 BMG

Gebühr nach Sach- und Zeitaufwand zuzüglich Auslagen

 

121.07

Meldebescheinigung nach § 18 BMG

7,50 je Bescheinigung

 

121.08

Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

18 je Bescheinigung

 

121.09

Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute

156

 

121.10

Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei

24 je Einwohner

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

 

122.01

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

43 bis 800

 

122.02

Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG)

201

 

122.03

Einlösung eingefangener Hunde (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten)

21

 

122.04

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG

100

 

 

(Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten)

 

 

122.05

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

33

 

122.06

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

41

 

122.07

Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

24

 

123

Sonstiges

 

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

 

123.01

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

 

123.02

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4

 

123.03

bei einem Schätzwert über 15 EUR soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert

2 Prozent des Schätzwertes

 

 

(Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:

 

 

 

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

c)

Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten)

 

 

123.04

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

6

 

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

 

123.11

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

10,50

 

123.12

Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen

15 bis 130

 

123.13

Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetzes

60 bis 327

 

123.2

Sonstige Gebühren

 

 

123.21

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

 

123.22

Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) oder § 5 Absatz 3 JuSchG

12 bis 105

 

123.23

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 JuSchG

45 bis 197

 

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)

 

 

131.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

50

 

131.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

76

 

131.03

wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist

114

 

131.04

wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

152

 

131.05

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

26

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

57

 

131.06

Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG

 

 

 

a)

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

30

 

 

b)

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

95

 

131.07

Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06 b) bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden)

55

 

131.08

an einem Außentraustandort

91

 

131.09

im Übrigen

gebührenfrei

 

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

 

 

132.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

50

 

132.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

 

 

 

a)

ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

76

 

 

b)

mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

114

 

132.03

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

 

132.04

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

57

 

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

 

134.01

Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV

30

 

134.10

Beurkundung

 

 

134.11

einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG

89

 

134.12

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG

89

 

134.13

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG

89

 

134.14

einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

89

 

134.15

eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

57

 

134.20

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

 

134.21

zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

33

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

57

 

 

c)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

95

 

134.22

zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird

gebührenfrei

 

134.23

zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG

38

 

134.24

zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG

gebührenfrei

 

134.25

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG

gebührenfrei

 

134.26

zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

33

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

57

 

134.27

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

 

134.28

zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG

17

 

134.29

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird

gebührenfrei

 

134.30

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV

12

 

134.31

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

6

 

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

 

 

135.01

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG

12

 

135.02

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG

12

 

135.03

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG

7

 

135.04

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

6

 

135.05

Ausstellung einer öffentlichen Urkunde

 

 

 

a)

aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

12

 

 

b)

aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

12

 

 

c)

für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

6

 

135.06

Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.07

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

12

 

135.08

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG

12

 

135.09

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.10

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG

gebührenfrei

 

135.11

Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV

12

 

135.12

Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

12

 

135.13

für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte

6

 

135.14

Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

 

(Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14:
Auslagen sind gesondert nach § 11 Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes)

 

 

140

Feldordnungsrecht

 

 

140.01

Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz

72

 

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

 

140.02

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz

5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13

 

 

(Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres)

 

 

140.03

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

5 bis 27

 

140.04

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

3 bis 12

 

140.05

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz

6

 

140.06

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

4

 

160

Waffengesetz (WaffG)

 

 

160.01

§ 3 Absatz 3 WaffG
Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen

46

 

160.02

a)

§ 4 Absatz 3 Regelüberprüfung

42

 

 

b)

§ 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

32

 

160.03

§ 9 Absatz 2 WaffG
Nachträgliche Auflagen

29 bis 279

 

160.04

§ 9 Absatz 3 WaffG
Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte

48 bis 329

 

160.05

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

76

 

160.06

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

50

 

160.07

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

50

 

160.08

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG

65

 

160.09

§ 10 Absatz 1 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

50

 

160.10

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler

268

 

160.11

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

198

 

160.12

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen - und Munitionssachverständige

268

 

160.13

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben

50

 

 

(Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15)

 

 

160.14

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)

50

 

160.15

§§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG
Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte

20

 

160.16

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument

21

 

160.17

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument

65

 

160.18

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

20

 

160.19

§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

42

 

160.20

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument

Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments

 

160.21

Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden

15

 

 

(Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen)

 

 

160.22

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

40

 

160.23

§ 10 Absatz 2 WaffG
Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte

32

 

160.24

§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb

15

 

160.25

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins

50 bis 210

 

160.26

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein

15

 

160.27

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Personal in Fällen des § 28 WaffG

225

 

160.28

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

80

 

160.29

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge)

32

 

160.30

§ 10 Absatz 4 WaffG
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

100

 

160.31

§ 10 Absatz 5 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

148

 

160.32

§ 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

32

 

160.33

§ 12 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

32 bis 142

 

160.34

§ 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot

50

 

 

(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen))

 

 

160.35

§ 14 Absatz 3 WaffG
Erteilung einer Erwerbserlaubnis

62

 

160.36

§ 16 Absatz 2 WaffG
Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege

65

 

160.37

§ 16 Absatz 3 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege

32 bis 142

 

160.38

§ 17 Absatz 2 WaffG
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas

230

 

160.39

§ 20 Absatz 6 WaffG
Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe

15

 

160.40

§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

29

 

160.41

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition

68 bis 3 120

 

 

(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

 

 

160.42

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition

68 bis 3 120

 

 

(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

 

 

160.43

§ 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.44

§ 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.45

§ 22 Absatz 1 WaffG
Prüfung der Fachkunde

850

 

160.46

§ 25 Absatz 2 WaffG
Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe

29

 

160.47

§ 26 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen

68 bis 532

 

160.48

§ 27 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung

58 bis 398

 

 

(Anmerkung:
Beachte Nummer 161.07)

 

 

160.49

§ 27 Absatz 4 WaffG
Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter

27

 

160.50

§ 28 Absatz 3 WaffG
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person

37

 

160.51

§ 28 Absatz 4 WaffG
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein

33

 

160.52

§§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG
Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

 

 

 

a)

eine Position

21

 

 

b)

2 bis 5 Positionen

42

 

 

c)

6 bis 10 Positionen

63

 

 

d)

11 bis 50 Positionen

84

 

 

e)

51 bis 100 Positionen

105

 

 

f)

mehr als 100 Positionen

126

 

 

(Anmerkung:
Eine Position bestimmt sich wie folgt:
Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern
Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen)

 

 

160.53

§ 31 Absatz 2 WaffG
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG

84

 

160.54

§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses

15

 

160.55

§ 32 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

15

 

160.56

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen

60

 

160.57

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass

45

 

160.58

§ 32 Absatz 6 WaffG
Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

15

 

160.59

Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass

15

 

160.60

§ 34 Absatz 2 WaffG
Austragen einer Waffe
Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber)

12

 

160.61

§ 36 Absatz 3 WaffG

 

 

 

a)

Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

139

 

 

b)

Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen

80

 

 

c)

Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen , Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

42

 

 

(Anmerkung:
Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder bei erfolgter Verauslagung vom Gebührenschuldner zu erstatten)

Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde

 

160.62

§ 36 Absatz 6 WaffG
Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

125

 

160.63

§ 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

35

 

160.64

§ 37 Absatz 2 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

15
Je Waffe
Je Munitionsart
Je Erlaubnis

 

160.65

§ 39 Absatz 3 WaffG
Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat.

55

 

160.66

§ 41 WaffG
Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition

80 bis 295

 

160.67

§ 42 Absatz 2 WaffG
Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

35 bis 212

 

160.68

§ 45 WaffG
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument

80 bis 535

 

160.69

§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen

22 bis 106

 

160.70

§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

55 bis 545

 

160.71

§ 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

55 bis 164

 

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

 

161.01

§ 2 AWaffV
Abnahme der Sachkundeprüfung

210

 

161.02

§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

228 bis 1 066

 

161.03

§ 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

90 bis 540

 

161.04

§ 9 Absatz 2 AWaffV
Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes

39 bis 119

 

161.05

§ 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen

30

 

161.06

§ 10 Absatz 4 AWaffV
Untersagung der Ausübung der Aufsicht

55 bis 111

 

161.07

§ 12 Absatz 1 AWaffV
Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

50 bis 844

 

161.08

§ 12 Absatz 2 AWaffV
Untersagung der Benutzung der Schießstätte

55 bis 162

 

161.09

§ 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung

30 bis 219

 

161.10

§ 14 AWaffV
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung

53 bis 264

 

161.11

§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches

17 pro angefangene 50 Stück

 

161.12

§ 20 Absatz 4 AWaffV
Zulassung einer Ausnahme

32

 

161.13

§ 23 Absatz 2 AWaffV
Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

45 bis 125

 

161.14

§ 25 Absatz 1 und 2 AWaffV
Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes

120 bis 215

 

161.15

Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind

12 bis 524

 

 

(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf 1/4 der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt)

 

 

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

162.01

§ 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme

 

 

 

(Anmerkung:
Gebührenfrei bis zur Zulassung eines entsprechenden Blockiersystems nach § 20 Absatz 4 WaffG)

 

 

162.02

§ 34 Absatz 2 WaffG
Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung

 

 

162.03

§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung

 

 

162.04

§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Sicherstellung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

 

 

162.05

§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung

 

 

162.06

§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen

 

 

162.07

§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung

 

 

162.08

§ 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

 

 

162.09

§ 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

 

 

162.10

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden

 

 


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.