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Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12.08.2025 (Brem.GBl. S. 726, ber. S. 768)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 455), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12. August 2025 (Brem.GBl. S. 726, ber. S. 768)"

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Ausfertigungsdatum:20.08.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 455
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Zum 27.10.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12.08.2025 (Brem.GBl. S. 726, ber. S. 768)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. In den Kostensätzen der Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Inneres ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres und Sport

Der Senator für Inneres und Sport kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer

Kostentatbestand

101

Legalisation und Apostillen

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

111

Stiftungen und Vereine

112

Namensänderungsrecht

114

Glücksspiel

115

Sammlungen

118

Schornsteinfegerwesen

120

Allgemeines Polizeirecht

121

Melde- und Ausweiswesen

122

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

123

Sonstiges

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

140

Feldordnungsrecht

160

Waffengesetz (WaffG)

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

Nummer

Kostentatbestand

Kosten in EUR

 

101

Legalisation und Apostillen

 

 

101.01

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

20

 

101.02

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

20

 

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

 

110.01

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage

104,13

 

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

73

 

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

136 bis 1 300

 

111

Stiftungen und Vereine

Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen

Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen

111.01

Entscheidung über Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Absatz 2, § 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Entscheidung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

470 bis 11 370

235 bis 5 685

111.02

Entscheidungen über Genehmigungen nach § 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

130 bis 3 440

65 bis 1 720

111.03

Entscheidungen über Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

280 bis 3 700

140 bis 1 850

111.04

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB

280 bis 3 520

140 bis 1 760

111.05

Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

328 bis 11 241

164 bis 5 620

111.06

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

117 bis 600

58,5 bis 300

111.07

Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen

12

6

111.08

Prüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BremStiftG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

230 bis 11 110

115 bis 5 555

111.09

Prüfung der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen

61,5 bis 1 164

gebührenfrei

111.10

Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits gegründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung

160 bis 6 450

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

 

112.01

Familiennamensänderung nach § 1 Namenänderungsgesetz (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG

228,10 bis 1 516,89

 

114

Glücksspiel

 

 

114.0

Veranstalten öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.01

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. §§ 3 f. Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet

1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Euro

 

114.02

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG

87

 

114.03

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“

pro Kalenderjahr 2 022

 

114.04

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021

2 568

 

114.05

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021

234,09 bis 2 568

 

114.06

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele

79,31 bis 515,57

 

114.07

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession

198,28 bis 1 709,22

 

114.1

Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.11

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

198,28 bis 2 568

 

114.12

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 490

 

114.13

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 533,06

 

114.14

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4, 5 GlüStV 2021

234,09 bis 2 568

 

114.15

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis zum Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

132,45 bis 1 778,13

 

114.16

Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5c Absatz 3 BremGlüG

568,65 bis 2 630,71

 

114.2

Pferdewetten

 

 

114.21

Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

234,09 bis 975,04

 

114.22

Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG

234,09 bis 975,04

 

114.23

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

191,93 bis 975,04

 

114.24

Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

191,93 bis 975,04

 

114.25

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021

234,09 bis 975,04

 

114.26

Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis

211,76 bis 1 644,41

 

114.3

Spielbank

 

 

114.31

Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

6 754,66 bis 16 267,08

 

114.32

Genehmigung von neuen Geldspielgeräten

158 bis 3 000

 

114.33

Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten

158 bis 3 000

 

114.34

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen

158 bis 3 000

 

114.35

Abschluss eines Konzessionsvertrags nach § 3 Absatz 6 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

1 596,05 bis 15 847,28

 

114.36

Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

138,79 bis 15 710,89

 

114.4

Glücksspielaufsicht

 

 

114.41

Notwendige Nachkontrolle einer Veranstaltung oder eines Betriebs nach Verstößen gegen den GlüStV 2021 oder das BremGLüG

152,28 bis 739,96

 

114.42

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 2 BremGlüG

132,45 bis 1 490

 

114.43

Untersagung und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach BBremGlüG und dem GlüStV 2021 ohne unerlaubtes Glücksspiel

118,97 bis 739,96

 

114.44

Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

39,66 bis 1 209,48

 

114.45

Beauftragung Externer für die Durchführung des Transports von Gegenständen, die zur Veranstaltung, Vermittlung oder Durchführung unerlaubter Glücksspiele verwendet werden

59,48 und Auslagen in tatsächlicher Höhe

 

115

Sammlungen

 

 

115.01

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

 

118

Schornsteinfegerwesen

 

 

118.0

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide

 

 

118.01

Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

660,34

 

118.02

Bestellung eines Betriebsangehörigen Vertreters für die Feuerstättenschau nach § 11b Absatz 1 SchfHwG

199,30

 

118.03

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG

97,78 bis 245,82

 

118.1

Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger

 

 

118.11

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

12

 

118.12

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

8

 

118.13

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter

2

 

118.14

Zusätzlich je angeschlossener Feuerstätte

6

 

118.15

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

6,50

 

118.16

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen
(Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann)

13

 

118.17

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt

1,50

 

118.18

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

1,50

 

118.19

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

13

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

 

120.0

Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung

 

 

120.001

Für jede bedienstete Person (Beamtinnen und Beamten sowie bei der Polizei angestellten Personen)

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV), Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) werden gesondert erhoben

 

120.002

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Kilometer 1,91

 

120.003

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Kilometer 2,48

 

120.004

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 2,85

 

120.005

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 4,03

 

120.006

für den Einsatz eines Streckenbootes

für jede angefangene Betriebsstunde 445,85

 

120.007

für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes
(Anmerkung zu Nummer 120.002 bis 120.007:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG.)

für jede angefangene Betriebsstunde 138,62

 

120.008

für den Einsatz eines Wasserwerfers

für jede angefangene Betriebsstunde 128,33

 

120.009

für den Einsatz eines Lichtmastanhängers inkl. Zugmaschine unabhängig vom Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Einsatztag 71,84

 

120.010

für den Einsatz eines Küchenkraftwagen oder Kühlkraftwagen

für jede angefangene Betriebsstunde 69,27

 

120.1

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst.

 

 

120.11

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Schwerlasttransporten

270,00 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 145,00 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.12

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist
Anmerkung: Ziffer 120.12 ist nur einschlägig, soweit nicht bereits Ziffer 120.11 zur Anwendung kommt.

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.13

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.14

Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist
(Anmerkung:
Die Beteiligten der Störungen oder Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten.)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.15

Polizeieinsatz für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen
(Anmerkung:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat.)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.16

Polizeieinsatz bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.17

Polizeieinsatz zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.18

Polizeieinsatz bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.19

Polizeieinsatz zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen oder Notärzten, Sanitäterinnen oder Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.2

Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG
Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst.

 

 

120.21

Polizeieinsatz bei einem unberechtigten Anfordern von bediensteten Personen oder Fahrzeugen der Polizei

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

 

(Anmerkung:
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat.)

 

 

120.22

Polizeieinsatz aufgrund einer Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.23

Polizeieinsatz nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage
(Anmerkung:
Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde.
Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde.
In den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer.)

163,62

 

120.3

Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG

 

 

120.31

Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung

118,97

 

120.32

Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person

130

 

120.33

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam
(Anmerkungen:
Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen.
Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist.
Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.)

für jede angefangenen 12 Stunden 83,77

 

120.4

Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern
(Anmerkung:
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten.)

 

 

120.41

für jede bedienstete Person

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 AllKostV

 

120.42

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummer 120.02 bis 120.05

 

120.43

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummer 120.06 und 120.07

 

120.5

Sicherstellung nach § 21 BremPolG, §§ 94, 111b Strafprozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für:

 

 

120.51

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

1,10

 

120.52

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,66

 

120.53

ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger

1,88

 

120.54

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

3,86

 

120.55

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

6,62

 

120.56

ein Wasserfahrzeug

4,41

 

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter

1,88

 

120.58

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter

3,86

 

120.6

Sonstige Amtshandlungen

 

 

120.61

Erhebung einer Gebühr nach § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz des Polizeivollzugsdienstes

Abrechnung nach Zeitaufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

 

120.62

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG)
(Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen.)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.63

Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach § 138 Absatz 1 BremPolG
(Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt.)

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 AllKostV

 

120.7

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist

gebührenfrei

 

121

Melde- und Ausweiswesen

 

 

121.01

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

11 je Einwohner

 

121.02

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG

18,34 je Einwohner

 

121.03

Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

32,49 je Einwohner

 

121.04

Melderegisterauskunft nach § 44 BMG aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen

27,77 bis 69,17 je Einwohner

 

121.05

Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG

8 je Einwohner

 

121.06

Gruppenauskünfte nach § 46 BMG

Grundgebühr i.H.v. 54,86 zzgl. 202,11 pro angefangenen 1 000 abgerufenen Personen

 

121.07

Meldebescheinigung nach § 18 BMG

11 je Bescheinigung

 

121.08

Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

32,49 je Bescheinigung

 

121.09

Meldebescheinigung nach § 18 aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen

29,34 bis 60,78 je Einwohner

 

121.10

Einfache Melderegisterauskunft nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende

gebührenfrei

 

121.11

Gebühr Melderegisterauskunft für Parteien nach § 50 Absatz 1 BMG

Grundgebühr bei einer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG
81,01

 

 

 

zuzüglich je weiterer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG
46,26

 

 

 

zuzüglich je Person, über die Auskunft erteilt wird,
0,2

 

121.12

Schriftliche Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG i.V.m § 34 Absatz 2 Satz 5 erste Alternative BMG

14,67
je Datenübermittlung/Auskunft

 

121.13

Eintragung eines Künstlernamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Passgesetz (PassG) und § 5 Absatz 2 Nummer 12 Personalausweisgesetz (PAuswG)

158,62 bis 614,65

 

121.14

Eintragung eines Ordensnamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PassG und § 5 Absatz 2 Nummer 12 PAuswG

158,62 bis 575

 

121.15

Erstellung von Lichtbildern an Self-Service-Terminals zur Verwendung in deutschen Ausweisdokumenten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 PassG, § 9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG

je Lichtbild 6 keine zusätzlichen Kosten bei Verwendung für weitere deutsche Ausweisdokumente

 

122

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

 

122.01

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

78,60

 

122.02

Verfügung nach § 2 Absatz 2 Satz 5, § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 4 , § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 und 2 Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG)

337,07 bis 892,24

 

122.03

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeG
(Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten.)

178,45 bis 383,07

 

122.04

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

89,08

 

122.05

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

69,79

 

122.06

Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

24

 

122.07

Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten)

116,65

 

 

(Anmerkung: Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 122.07 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben.)

 

 

122.08

Zuschlag bei Tatbestand nach 122.07 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs

41,92

 

122.09

Zuschlag bei Tatbestand nach 122.07 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs

157,20

 

122.10

Anordnung einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme ohne behördliche Kostenfestsetzung (Sofortzahler)

52,40

 

123

Sonstiges

 

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

 

123.01

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

 

123.02

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4

 

123.03

bei einem Schätzwert über 15 EUR
soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert

2 Prozent des Schätzwertes

 

 

(Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:

 

 

 

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

 

 

 

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

 

 

 

c)

Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten.)

 

 

123.04

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

6

 

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

 

123.11

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

62,88

 

123.12

Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen

62,88

 

123.13

Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetz

110,04

 

123.2

Sonstige Gebühren

 

 

123.21

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

 

123.22

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz

45 bis 197

 

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)

 

 

131.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

57

 

131.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

96

 

131.03

wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist

143

 

131.04

wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

191

 

131.05

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

29

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

72

 

131.06

Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG

 

 

 

a)

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

36

 

 

b)

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

114

 

131.07

Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06 Buchstabe b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden)

63

 

131.08

an einem Außentraustandort

127

 

131.09

im Übrigen

gebührenfrei

 

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

 

 

132.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

57

 

132.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

 

 

 

a)

ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

96

 

 

b)

mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

143

 

132.03

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

 

132.04

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

72

 

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

 

134.01

Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV

 

 

 

a)

Versicherung an Eides Statt bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV

36

 

 

b)

Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG

36

 

134.10

Beurkundung

 

 

134.11

einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG

112

 

134.12

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG

112

 

134.13

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG

112

 

134.14

einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

112

 

134.15

eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

72

 

134.20

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

 

134.21

zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 41 Absatz 1 PStG (i.V.m. mit § 21 LPartG)

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

51

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

 

 

c)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

135

 

134.22

zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird

gebührenfrei

 

134.23

zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG

72

 

134.24

zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG

gebührenfrei

 

134.25

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG

gebührenfrei

 

134.26

zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

51

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

 

134.27

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

 

134.28

zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG

19

 

134.29

zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG

51

 

134.30

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird

gebührenfrei

 

134.31

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV

15

 

131.32

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

8

 

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

 

 

135.01

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG

15

 

135.02

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 55 Absatz 2 PStG

15

 

135.03

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 55 Absatz 2 PStG

8

 

135.04

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

8

 

135.05

Ausstellung einer öffentlichen Urkunde

 

 

 

a)

aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

15

 

 

b)

aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

15

 

 

c)

für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

8

 

135.06

Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.07

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

15

 

135.08

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG

15

 

135.09

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.10

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG

gebührenfrei

 

135.11

Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV

15

 

135.12

Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) i. V. m. § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO)

15

 

135.13

für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 i.V.m. § 1120 ZPO

8

 

135.14

Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 AllKostV

 

 

(Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14:
Auslagen sind gesondert nach § 11 BremGebBeitrG in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen Dolmetscher oder eine Übersetzerin oder einen Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes.)

 

 

135.15

Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG

15

 

135.16

für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

8

 

140

Feldordnungsrecht

 

 

140.01

Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz

72

 

 

Wenn Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

 

140.02

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz
(Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres.)

5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13

 

140.03

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

5 bis 27

 

140.04

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

3 bis 12

 

140.05

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz

6

 

140.06

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

4

 

160

Waffengesetz (WaffG)

 

 

160.01

§ 3 Absatz 3 WaffG
Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen

78,69

 

160.02

a)

§ 4 Absatz 3 Regelüberprüfung

76,31

 

 

b)

§ 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

48,56

 

160.03

§ 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Nachträgliche Auflagen

46,18 bis 307,44

 

160.04

§ 9 Absatz 3 WaffG
Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte

62,03 bis 359,78

 

160.05

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

98,72

 

160.06

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jägerinnen und Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

75,72

 

160.07

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützinnen und Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

75,72

 

160.08

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützinnen und Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG

87,05

 

160.09

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützinnen und Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

75,72

 

160.10

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler

302,16

 

160.11

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

229,20

 

160.12

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige

302,16

 

160.13

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben
(Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15.)

75,72

 

160.14

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 der Anlage 2 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)

70,17

 

160.15

§ 20 Absatz 1 WaffG

31,90

 

 

Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte

 

 

160.16

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument

32,79

 

160.17

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument

86,34

 

160.18

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

31,90

 

160.19

§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

54,90

 

160.20

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument

Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments

 

160.21

Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden
(Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen.)

19,21

 

160.22

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

52,81

 

160.23

§ 10 Absatz 2 WaffG
Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte

50,94

 

160.24

§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb

27,14

 

160.25

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins

75,40 bis 241,95

 

160.26

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein

27,14

 

160.27

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausstellung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

258,42

 

160.28

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

120,42

 

160.29

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge)

44,59

 

160.30

§ 10 Absatz 4 WaffG
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

136,59

 

160.31

§ 10 Absatz 5 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

220,66

 

160.32

§ 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

66

 

160.33

§ 12 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

60,45 bis 205,43

 

160.34

§ 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen.)

88,82

 

160.35

§ 14 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Erwerbserlaubnis

102,30

 

160.36

§ 16 Absatz 2 WaffG
Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege

103,09

 

160.37

§ 16 Absatz 3 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege

62,04 bis 203,05

 

160.38

§ 17 Absatz 2 WaffG
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas

308,41

 

160.40

§ 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG
Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

47,86

 

160.41

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG.)

106,27 bis 3 942,74

 

160.42

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

106,27 bis 3 952,74

 

160.43

§ 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.44

§ 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.45

§ 22 Absatz 1 WaffG
Prüfung der Fachkunde

1 092,65

 

160.46

§ 25a WaffG
Anordnung einer Kennzeichnung
je Waffe

47,76

 

160.47

§ 26 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen

106,27 bis 693,1

 

160.48

§ 27 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung

83,06 bis 514,44

 

160.49

§ 27 Absatz 4 WaffG
Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter

43,62 bis 361,83

 

160.49a

§ 27a Absatz 1 WaffG

61,96 bis 936,36

 

 

Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

 

 

160.49b

§ 27a Absatz 2 WaffG

67,51 bis 186,88

 

 

Untersagung der Benutzung einer Schießstätte

 

 

160.50

§ 28 Absatz 3 WaffG
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person

68,38

 

160.51

§ 28 Absatz 4 WaffG
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein

63,62

 

160.52

§ 29 WaffG
Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

 

 

 

a)

eine Position

37,06

 

 

b)

2 bis 5 Positionen

63,23

 

 

c)

6 bis 10 Positionen

89,40

 

 

d)

11 bis 50 Positionen

116,37

 

 

e)

51 bis 100 Positionen

142,54

 

 

f)

mehr als 100 Positionen

168,71

 

160.53

§ 30 WaffG
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG

116,37

 

160.54

§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses

29,52

 

160.55

§ 32 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

29,52

 

160.56

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen

96,86

 

160.57

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass

77,82

 

160.58

§ 32 Absatz 6 WaffG
Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

29,52

 

160.59

Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass

29,52

 

160.60

§ 37g WaffG
Eintragung oder Berichtigung einer Waffenbesitzkarte oder eines europäischen Feuerwaffenpasses

26,35

 

160.61

§ 36 Absatz 3 WaffG

 

 

 

a)

Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

153,97

 

 

b)

Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen

88,57

 

 

c)

Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

50,85

 

160.62

§ 36 Absatz 6 WaffG
Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

142,24

 

160.63

§ 37c Absatz 3 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

54,31

 

160.64

§ 37b Absatz 3 und 5, § 37d Absatz 2 und 5 WaffG
Bearbeitung einer Anzeige zum Abhandenkommen von (unbrauchbar gemachten) Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden

29,62

 

164.64a

§ 37h WaffG

46,28 bis 201,72

 

 

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

 

 

160.65

§ 39 Absatz 3 WaffG
Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat

79,49

 

160.66

§ 41 WaffG
Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition

300,96 bis 659,38

 

160.67

§ 42 Absatz 2 WaffG
Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

91,38 bis 247,46

 

160.68

§ 45 WaffG
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis

281,73 bis 1 200,17

 

160.69

§ 37c Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen

38,25 bis 161,01

 

160.70

§ 37c Absatz 2 Nummer 1, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände

165,93 bis 699,53

 

160.71

§ 46 Absatz 7 Satz 1 WaffG
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

79,49 bis 220,50

 

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

 

161.01

§ 2 AWaffV
Abnahme der Sachkundeprüfung

246,90

 

161.02

§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

266,69 bis 1.192,24

 

161.03

§ 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

121,55 bis 610,10

 

161.04

§ 9 Absatz 2 AWaffV
Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes

50,97 bis 134,24

 

161.05

§ 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen

41,74

 

161.06

§ 10 Absatz 4 AWaffV
Untersagung der Ausübung der Aufsicht

63,55 bis 129,38

 

161.07

§ 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung

42,13 bis 248,74

 

161.08

§ 14 AWaffV
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung

63,55 bis 295,53

 

161.09

§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches

28,55

 

161.10

§ 20 Absatz 4 AWaffV
Zulassung einer Ausnahme

43,72

 

161.11

§ 23 Absatz 2 AWaffV
Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

57,20 bis 141,67

 

161.12

§ 25 Absatz 1 und 2 AWaffV
Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes

136,51 bis 242,40

 

161.13

Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt.)

26,17 bis 592,45

 

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

162.01

§ 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme

 

 

162.02

§ 37g WaffG
Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung

 

 

162.03

§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung

 

 

162.04

§ 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

 

 

162.05

§ 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

 

 

162.06

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlich Bediensteten verwendet werden

 

 


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