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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Interdisziplinäres Nachhaltigkeitsmanagement (Fachspezifischer Teil)

Fachspezifischer Teil

Veröffentlichungsdatum:29.11.2022 Inkrafttreten01.03.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 31.03.2025Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 26. November 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 10)
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 1050

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juris-Abkürzung: EWPolMAfPO BR 2022
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EWPolMAfPO BR 2022
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Interdisziplinäres Nachhaltigkeitsmanagement
(Fachspezifischer Teil)
Vom 29. November 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 31.03.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 26. November 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 10)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 12. Dezember 2022 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Interdisziplinäres Nachhaltigkeitsmanagement (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das zugehörige Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte (ECTS).

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Alle Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Zur Masterthesis wird ein Kolloquium durchgeführt, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterthesis kann nur zugelassen werden, wer mindestens 48 Leistungspunkte erworben hat.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens zwei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie gespeichert auf einem gängigen elektronischen Datenträger abzuliefern.

(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 65 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten gemäß der Anlage. Die Note des Projektmoduls 2.3 wird entsprechend dem Umfang des Moduls in Leistungspunkten dreifach gewichtet.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Master in European and World Politics (Fachspezifischer Teil) vom 18. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 509), die zuletzt durch Ordnung vom 30. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 176) geändert wurde, wobei der Studiengang die neue Bezeichnung „Politik und Nachhaltigkeit“ erhielt, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Master in European and World Politics (Fachspezifischer Teil) vom 18. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 509), die zuletzt durch Ordnung vom 30. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 176) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. Oktober 2024. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.

Anlage

Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Modul

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3

Modul 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I)

 

6

PF, R

1.1.1. Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I) 1

2

 

 

1.1.2. Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I) 2

2

 

 

Modul 1.2 Politischer Diskurs zur Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit II)

 

6

R, HA

1.2.1 Politischer Diskurs zur Nachhaltigkeit im Mehrebenensystem

4

 

 

Modul 1.3 Politische Prozesse und Politikberatung

 

6

R

1.3.1 Politische Prozesse und Politikberatung

4

 

 

Modul 1.4 Wahlpflicht

 

6

gemäß Modul

1.4.1 Lehrveranstaltung 1

4

 

 

1.4.2 Lehrveranstaltung 2

 

 

 

Modul 1.5 Projektvorbereitung

 

6

R, MP

1.5.1 Projektvorbereitung

4

 

 

Modul 2.1 Sozialökologische Transformation

 

6

HA, R

2.1.1 Sozialökologische Transformation

4

 

 

Modul 2.2 Interdisziplinäre Forschungsmethoden

 

6

R, KL

2.2.1 Interdisziplinäre Forschungsmethoden

4

 

 

Modul 2.3 Projekt

 

18

PA, PF

2.3.1 Projekt

12

 

 

Modul 3.1 Masterthesis und Kolloquium

 

30

 

3.3.1 Masterthesisseminar (Kolloquium)

4

 

 

Summe

44

90

 

Liste der Wahlpflichtmodule:

 

 

 

Modul 1.6 Nachhaltiges Wirtschaften

 

6

PF, R

1.6.1 Nachhaltiges Wirtschaften

4

 

 

1.7 ISPM Modul 2.1 European Integration

 

6

HA, KL, R, MP

1.7.1 ISPM 2.1.1 Politics and Policy-Making in the European Union

4

 

 

1.8 ISPM Modul 2.2 Politische Theorie

 

6

HA, KL, R, MP

1.8.1 ISPM 2.2.1 Politische Theorie

4

 

 

1.9 ISPM Modul 2.4 Demokratie und Partizipation

 

6

HA, KL, R, MP

1.9.1 ISPM 2.4.1 Grundlagen von Partizipation und Bürgerbeteiligung

4

 

 

1.10 ISPM Modul 6.1 Regionalentwicklung und Regionalpolitik

 

6

HA, R, MP

1.10.1. ISPM 6.1.1. Regionalentwicklung und Regionalpolitik

4

 

 

1.11 ISTAB 2.5 Blue Sciences II - Nachhaltige Nutzung biologischer Systeme - Sustainable Use of Biological Systems

4

6

PF

1.12 ISTAB Modul 4.9 Bioökonomie - Bioeconomy

4

6

PF

1.13 ISTAB Modul 4.11 Erfassung und Bewertung von Biodiversität - Monitoring and Assessment of Biodiversity

4

6

HA, PF

Die Auswahl des zu belegenden Wahlpflichtmoduls erfolgt in Absprache mit der Studiengangsleitung.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur, R - Referat, HA - Hausarbeit; PF - Portfolio, PA - Projektarbeit, PR - Präsentation, MP - mündliche Prüfung. Die Prüfung wird in einer der genannten Formen durchgeführt.


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