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  • Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 201010.02.2010
Eingangsformel10.02.2010
Inhaltsverzeichnis10.02.2010 bis 11.03.2019
Abschnitt 1 - Beiräte10.02.2010
§ 1 - Bildung der Beiräte25.04.2013 bis 19.12.2018
§ 2 - Wahlgrundsätze10.02.2010
§ 3 - Wahlberechtigung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 4 - Wählbarkeit10.02.2010
Abschnitt 2 - Aufgaben und Rechte der Beiräte10.02.2010
§ 5 - Aufgaben der Beiräte10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 6 - Bürger- und Jugendbeteiligung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 7 - Informationsrechte des Beirates24.06.2016 bis 19.12.2018
§ 8 - Maßnahmen und Planungen10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 9 - Beteiligungsrechte des Beirates02.12.2010 bis 19.12.2018
§ 10 - Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates10.02.2010 bis 20.11.2017
§ 11 - Herstellung von Einvernehmen10.02.2010 bis 19.12.2018
Abschnitt 3 - Arbeitsweise der Beiräte10.02.2010
§ 12 - Geschäftsordnung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 13 - Einberufung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 14 - Sitzungen des Beirates10.02.2010 bis 29.09.2016
§ 15 - Beschlussfähigkeit10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 16 - Beschlussfassung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 17 - Wahlen durch Beiräte10.02.2010 bis 19.12.2018
Abschnitt 4 - Beiratsmitglieder10.02.2010
§ 18 - Stellung der Beiratsmitglieder10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 19 - Verschwiegenheitspflicht10.02.2010
§ 20 - Mitwirkungsverbot10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 21 - Verpflichtung10.02.2010
§ 22 - Ende der Mitgliedschaft10.02.2010 bis 20.10.2020
Abschnitt 5 - Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit10.02.2010
§ 23 - Bildung von Ausschüssen10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 24 - Beiratsübergreifende Zusammenarbeit10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 25 - Sitzungen der Ausschüsse10.02.2010 bis 19.12.2018
Abschnitt 6 - Beiratssprecherin oder Beiratssprecher10.02.2010
§ 26 - Beiratssprecherin oder Beiratssprecher10.02.2010 bis 19.12.2018
Abschnitt 7 - Ortsämter, Ortsamtsleitung10.02.2010
§ 27 - Ortsämter10.02.2010
§ 28 - Örtliche Zuständigkeit10.02.2010
§ 29 - Aufgaben der Ortsämter10.02.2010
§ 30 - Aufgabenübertragung10.02.2010
§ 31 - Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der zuständigen Stellen10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 32 - Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 33 - Beteiligung mehrerer Ortsämter10.02.2010
§ 34 - Aufsichtsbehörde10.02.2010
§ 35 - Ortsamtsleitung03.06.2016 bis 19.12.2018
§ 36 - Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter10.02.2010 bis 19.12.2018
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen10.02.2010
§ 37 - Richtlinien und Verwaltungsvorschriften10.02.2010 bis 19.12.2018
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.04.2013

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

Veröffentlichungsdatum:09.02.2010 Inkrafttreten24.06.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2016 bis 29.09.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 130
Gliederungsnummer:2011-b-1

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juris-Abkürzung: BeirOrtsG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2011-b-1
juris-Abkürzung:BeirOrtsG BR 2010
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2011-b-1
Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
Vom 2. Februar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2016 bis 29.09.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Beiräte
§ 1Bildung der Beiräte
§ 2Wahlgrundsätze
§ 3Wahlberechtigung
§ 4Wählbarkeit
Abschnitt 2 Aufgaben und Rechte der Beiräte
§ 5Aufgaben der Beiräte
§ 6Bürger- und Jugendbeteiligung
§ 7Informationsrechte des Beirates
§ 8Maßnahmen und Planungen
§ 9Beteiligungsrechte des Beirates
§ 10Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates
§ 11Herstellung von Einvernehmen
Abschnitt 3Arbeitsweise der Beiräte
§ 12Geschäftsordnung
§ 13Einberufung
§ 14Sitzungen des Beirates
§ 15Beschlussfähigkeit
§ 16Beschlussfassung
§ 17Wahlen durch Beiräte
Abschnitt 4 Beiratsmitglieder
§ 18Stellung der Beiratsmitglieder
§ 19Verschwiegenheitspflicht
§ 20Mitwirkungsverbot
§ 21Verpflichtung
§ 22Ende der Mitgliedschaft
Abschnitt 5 Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit
§ 23Bildung von Ausschüssen
§ 24Beiratsübergreifende Zusammenarbeit
§ 25Sitzungen der Ausschüsse
Abschnitt 6 Beiratssprecherin oder Beiratssprecher
§ 26Beiratssprecherin oder Beiratssprecher
Abschnitt 7 Ortsämter, Ortsamtsleitung
§ 27Ortsämter
§ 28Örtliche Zuständigkeit
§ 29Aufgaben der Ortsämter
§ 30Aufgabenübertragung
§ 31Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der zuständigen Stellen
§ 32Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung
§ 33Beteiligung mehrerer Ortsämter
§ 34Aufsichtsbehörde
§ 35Ortsamtsleitung
§ 36Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 37Richtlinien und Verwaltungsvorschriften
§ 38Übergangsregelungen
§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Beiräte

§ 1
Bildung der Beiräte

(1) Für folgende Stadt- und Ortsteile sind Beiräte zu wählen:

1.

Ortsteil Blockland

2.

Stadtteil Blumenthal

3.

Ortsteil Borgfeld

4.

Stadtteil Burglesum

5.

Stadtteil Findorff

6.

Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen

7.

Stadtteil Hemelingen

8.

Stadtteil Horn-Lehe

9.

Stadtteil Huchting

10.

Stadtteil Mitte

11.

Stadtteil Neustadt

12.

Stadtteil Oberneuland

13.

Stadtteil Obervieland

14.

Stadtteil Östliche Vorstadt

15.

Stadtteil Osterholz

16.

Stadtteil Schwachhausen

17.

Ortsteil Seehausen

18.

Ortsteil Strom

19.

Stadtteil Vahr

20.

Stadtteil Vegesack

21.

Stadtteil Walle

22.

Stadtteil Woltmershausen, Ortsteil Hohentorshafen und Neustädter Häfen.

(2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder eines Beirates richtet sich nach der Einwohnerzahl des Beiratsbereiches:

1.

bis 2 000 Einwohner:

7 Mitglieder

2.

von 2 001 bis 5 000 Einwohner:

9 Mitglieder

3.

von 5 001 bis 9 000 Einwohner:

11 Mitglieder

4.

von 9 001 bis 18 000 Einwohner:

13 Mitglieder

5.

von 18 001 bis 27 000 Einwohner:

15 Mitglieder

6.

von 27 001 bis 36 000 Einwohner:

17 Mitglieder

7.

ab 36 001 Einwohner:

19 Mitglieder.

Maßgeblich für die Anzahl der Beiratsmitglieder ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres vor Ablauf der Wahlperiode. Endet die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig, ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik maßgeblich, die am Tag der Entscheidung über das vorzeitige Ende der Wahlperiode vorliegt.

§ 2
Wahlgrundsätze

Die Beiratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

§ 3
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Bürgerschaft teilnehmen können.

§ 4
Wählbarkeit

Wählbar zum Beirat ist jede nach § 3 wahlberechtigte Person, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Beiratsbereich eine Wohnung innehat oder, sofern sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. Die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes über die Wohnung, die Berechnung der Fristen und den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Aufgaben und Rechte der Beiräte

§ 5
Aufgaben der Beiräte

(1) Der Beirat berät und beschließt über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

(2) Die zuständigen Stellen berücksichtigen die Beschlüsse des Beirates nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und beziehen den Beirat frühzeitig in ihre Tätigkeit ein. Die fachlich zuständigen Senatorinnen und Senatoren stellen sicher, dass die zuständigen Stellen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches die Pflichten nach diesem Ortsgesetz wahrnehmen.

(3) Zuständige Stellen sind die Behörden, die Eigenbetriebe und die sonstigen öffentlichen Stellen der Stadtgemeinde Bremen, die der Aufsicht der Stadtgemeinde Bremen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadtgemeinde Bremen mit Mehrheit beteiligt ist.

(4) Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes finden ihre Begrenzung in höherrangigem Recht und den daraus gegebenen Zuständigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte des Beirates oder deren Versagung vermittelt die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der Ressortverantwortung zwischen dem Beirat und der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator.

(5) Der Beirat wirkt gemeinsam mit dem Ortsamt darauf hin, dass seine Maßnahmen, Planungen, Stellungnahmen und Beschlüsse sowohl geschlechtergerecht und im Hinblick auf die Auswirkungen transparent sind als auch die Herstellung von Barrierefreiheit fördern.

§ 6
Bürger- und Jugendbeteiligung

(1) Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an. Insbesondere kann der Beirat, auch gemeinsam mit anderen Beiräten,

1.

Stadtteilforen und Einwohnerversammlungen veranstalten,

2.

Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren anregen,

3.

Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen.

(2) Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche, Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen. Das Ortsamt gibt den Beschluss bekannt.

(3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich. Der Beirat kann einen Jugendbeirat gründen, dem Jugendliche aus dem Beiratsbereich angehören. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren.

(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen. Der Beirat berät die Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.

(5) Der Beirat soll die im Beiratsbereich arbeitenden Institutionen, Vereine, Initiativen und alle anderen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs unterstützen.

§ 7
Informationsrechte des Beirates

(1) Der Beirat kann auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder

1.

Anfragen zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich an die zuständigen Stellen richten oder

2.

Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen oder Sachverständige in einer Beiratssitzung anhören.

Die zuständigen Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Im Falle der Nummer 1 ist die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen; die Frist kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden.

(2) Ein Informationszugang des Beirates kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit gesetzliche Gründe, schutzwürdige Belange Betroffener oder zwingende öffentliche Belange dem entgegenstehen. Werden Belange eines Dritten durch den Antrag auf Informationszugang berührt, wird § 8 Absatz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes angewandt. Eine Informationsversagung ist zu begründen.

(3) Der Beirat wird auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder Einsicht in die beim Ortsamt befindlichen Akten nehmen. Das Recht des Beirates auf Akteneinsicht übt die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus. Zusätzlich kann ein von den Antragstellern benanntes Mitglied des Beirates hinzugezogen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) Der Beirat kann durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird über die Senatskanzlei dem Senator für Justiz und Verfassung übermittelt. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine bremische Rechtsanwältin oder einen bremischen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit er gleichzeitig aus dem ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung darstellt und beschließt.

§ 8
Maßnahmen und Planungen

(1) Der Beirat beschließt die Durchführung von Planungskonferenzen. Auf diesen stellen die zuständigen Stellen gemeinsam ihre Planung für den Beiratsbereich rechtzeitig vor. Eine Planungskonferenz soll mindestens einmal im Jahr erfolgen. Die zuständigen Stellen sind zur Teilnahme verpflichtet. Für mehrere Beiratsbereiche können gemeinsame Planungskonferenzen durchgeführt werden.

(2) Der Beirat hat das Recht, eigene Planungsabsichten zu erarbeiten sowie die Reihenfolge der Bearbeitung von Bauleitplänen und die Aufstellung von Stadtteilkonzepten vorzuschlagen. Er kann diese Überlegungen über die zuständigen Stellen den Deputationen vorlegen. Der Beirat kann eigene Gutachten und Planungen in Auftrag geben, soweit seine Mittel dies zulassen.

(3) Der Beirat wirkt an Konzepten für Freiflächen zu gastronomischen Zwecken mit und kann Ortsgesetze für solche Nutzungen vorschlagen.

(4) Der Beirat hat das Recht, Haushaltsanträge, insbesondere zu selbst entwickelten Projekten, bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator zu stellen.

§ 9
Beteiligungsrechte des Beirates

(1) Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 erbetenen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplänen;

2.

Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;

3.

Erteilung von Baugenehmigungen; Genehmigungsfreistellungen sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben, ebenso wie Gestattungen von Abweichungen von den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung zur Herstellung der Barrierefreiheit;

4.

Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;

5.

Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;

6.

Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;

7.

sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;

8.

Anträge an die Stiftung Wohnliche Stadt;

9.

Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;

10.

Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;

11.

Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;

12.

Angelegenheiten der Schul- und Kindertagesstättenentwicklung im Stadtteil;

13.

Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil.

(2) Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, insbesondere in folgenden Fällen:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Landschaftsprogramms und Durchführung von Planfeststellungsverfahren;

2.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Der Beirat kann die Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern vorschlagen.

§ 10
Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates

(1) Der Beirat entscheidet über

1.

die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;

2.

den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;

3.

verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien zu erlassen;

4.

die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;

5.

die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;

6.

den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;

7.

Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind;

8.

die Benennung von Straßen und öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;

9.

die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;

10.

den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.

(2) Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über

1.

Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;

2.

Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen;

3.

Planungen für den Mitteleinsatz zur Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün- und Parkanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;

4.

die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.

(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln in den Einzelplänen der Ressorts gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Stadtteilbudgets).

§ 11
Herstellung von Einvernehmen

(1) Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates nicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation vor. Diese berät und beschließt innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt.

(2) Der Beirat und die zuständige Stelle sind von der Deputation zu hören. Das Ortsamt soll an der Beratung teilnehmen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag des Beirates in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 11 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Stadtbürgerschaft.

(4) Der Beirat kann im Übrigen eine Angelegenheit nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 zum Anlass nehmen, eine Beratung in der Stadtbürgerschaft zu beantragen.

Abschnitt 3
Arbeitsweise der Beiräte

§ 12
Geschäftsordnung

Der Beirat beschließt zu Beginn seiner Wahlperiode eine Geschäftsordnung; die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien sind einzuhalten.

§ 13
Einberufung

(1) Zu einer Sitzung des Beirates lädt die Ortsamtsleitung in Absprache mit der Sprecherin oder dem Sprecher ein.

(2) Auf Antrag von einem Viertel der Beiratsmitglieder muss eine Beiratssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.

(3) Die erste Sitzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Wahlperiode des vorhergehenden Beirates stattfinden.

§ 14
Sitzungen des Beirates

(1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich und finden in barrierefreien Räumen statt. Liegen zwingende Gründe vor, kann der Beirat in Einzelfällen abweichend beschließen.

(2) Der Beirat ist berechtigt, die öffentlichen Sitzungen zu unterbrechen und nicht öffentlich fortzusetzen oder eine nicht öffentliche Sitzung anzuberaumen, wenn es ein Beiratsmitglied oder die Ortsamtsleitung beantragt. Über diesen Antrag entscheidet der Beirat in nicht öffentlicher Sitzung.

(3) Vorgänge, die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. In öffentlichen Sitzungen des Beirates dürfen Beiratsmitglieder, Behördenvertreter und Sachverständige personenbezogene Daten nur in einer Form bekannt geben, die der anwesenden Öffentlichkeit keine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermöglicht, es sei denn, die betroffene Person hat einer Bekanntgabe zugestimmt.

(4) Die Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter leitet die Sitzungen des Beirates. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall leitet die Vertretung der Ortsamtsleitung oder auf Beschluss des Beirats die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher die Sitzungen. Die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher behält das Stimmrecht.

§ 15
Beschlussfähigkeit

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind auch dann gültig, wenn sie gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vorher angezweifelt wurde.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einladung hingewiesen worden ist.

§ 16
Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur Ja- und Nein-Stimmen.

(2) Beschlüsse der Beiräte sind durch das Ortsamt bekannt zu geben und den zuständigen Stellen zu übermitteln.

(3) Die §§ 5 bis 11 finden in den Beiratsbereichen mit Hafengebieten keine Anwendung auf ausschließlich das Hafengebiet betreffende Angelegenheiten.

(4) Beschlüsse des Beirates, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind von der Ortsamtsleitung binnen zwei Wochen schriftlich zu beanstanden. Zu dieser Beanstandung ist eine Rechtsauskunft bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Beirates zu beraten. Ist der Beirat nicht bereit, seinen Beschluss zu ändern, hat die Ortsamtsleitung diesen Beschluss innerhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde vorzulegen; diese führt eine Entscheidung des Senats herbei.

§ 17
Wahlen durch Beiräte

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Beirates widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.

(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.

Abschnitt 4
Beiratsmitglieder

§ 18
Stellung der Beiratsmitglieder

(1) Die Beiratsmitglieder sind an Aufträge nicht gebunden. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch ihre freie, nur durch das Allgemeinwohl bestimmte Überzeugung leiten zu lassen.

(2) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Steht das Beiratsmitglied in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihm die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Beiratsmitglieder dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres öffentlichen Ehrenamtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden.

(3) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld oder Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senat.

§ 19
Verschwiegenheitspflicht

(1) Das Beiratsmitglied hat, auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Das Beiratsmitglied darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die es Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist das Beiratsmitglied Beteiligte oder Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ein Vorbringen der Wahrnehmung ihrer oder seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem Beiratsmitglied der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung entsprechend der Absätze 2 bis 4 erteilt die Aufsichtsbehörde.

§ 20
Mitwirkungsverbot

(1) Ein Beiratsmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihr oder ihm selbst, ihrem oder seinem Ehegatten, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, ihrem oder seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihr oder ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

(2) Dies gilt auch, wenn das Beiratsmitglied

1.

in der Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;

2.

gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, die oder der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat;

3.

in der Angelegenheit als Beschäftigte oder Beschäftigter der zuständigen Stelle unmittelbar beteiligt ist;

4.

als Vorstandsmitglied oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Vereinen oder Verbänden unmittelbar beteiligt ist.

Dies gilt nicht, wenn ein Beiratsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige oder Angehöriger eines Berufs oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies der Ortsamtsleitung mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Beirat.

(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2. Bei einer öffentlichen Sitzung ist sie oder er berechtigt, sich in dem für Zuschauerinnen und Zuschauer bestimmten Teil des Raumes aufzuhalten.

§ 21
Verpflichtung

Zu Beginn seiner ersten Sitzung ist jedes Beiratsmitglied von der Ortsamtsleitung zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Das Beiratsmitglied ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 22
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet

1.

nach vier Monaten, nachdem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung in einen anderen Beiratsbereich verlegt hat,

2.

an dem Tag, an dem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen bezieht.

Die Mitgliedschaft im Beirat endet nicht, wenn die Hauptwohnung in Folge einer Änderung der Grenzen des Beiratsbereichs nach § 28 nicht mehr im Beiratsbereich liegt.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.

Abschnitt 5
Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit

§ 23
Bildung von Ausschüssen

(1) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse wählen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Ausschüsse können jederzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden.

(2) Der Beirat kann bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Er kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

(3) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben auch Ausschüsse einrichten, in die neben den Beiratsmitgliedern Vertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen im Stadt- oder Ortsteil mit Rederecht entsandt werden. Der Beirat bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Beiratsvertreterinnen oder Beiratsvertreter und die entsendungsberechtigten Einrichtungen.

(4) In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder entsandt werden, die in den Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. In den Ausschüssen darf die Zahl dieser Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht übersteigen. Das Vorschlagsrecht steht den Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder Koordinierungsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirates.

(5) Parteien und Wählervereinigungen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, haben das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) §§ 18 bis 22 gelten für die Mitglieder von Ausschüssen und für die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Ersatzwahl gemäß § 17 Absatz 3.

§ 24
Beiratsübergreifende Zusammenarbeit

(1) Beiräte können im gegenseitigen Einvernehmen nicht ständig tagende Regionalausschüsse einsetzen, wenn Angelegenheiten mehrere Beiratsbereiche betreffen. Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt, dessen Beirat die Einberufung beantragt.

(2) Die Beiräte bilden mit einfacher Mehrheit eine Beirätekonferenz zur Koordinierung der Interessen aller Beiräte. Die Beirätekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Für die Sitzungen der Regionalausschüsse und der Beirätekonferenz gilt § 14 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

§ 25
Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Ausschusssitzungen sind mit Ausnahme der Sitzungen des Sprecher- und Koordinierungsausschusses öffentlich. § 14 Absatz 1, 2 und 3, §§ 15 und 16 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Verteilung dieser Funktionen erfolgt nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers auf alle im Beirat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen.

(3) Die Ausschusssitzungen leitet die Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall leitet die Vertretung der Ortsamtleitung oder auf Beschluss des Ausschusses die Sprecherin oder der Sprecher des Ausschusses die Sitzungen. Die Ausschusssprecherin oder der Ausschusssprecher behält das Stimmrecht.

Abschnitt 6
Beiratssprecherin oder Beiratssprecher

§ 26
Beiratssprecherin oder Beiratssprecher

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreter.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit, gegenüber parlamentarischen Gremien, Deputationen und zuständigen Stellen.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher gibt die Informationen, die sie oder er in Wahrnehmung ihrer oder seiner Funktion erhält, unverzüglich an den Beirat weiter.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher des Beirates hat Anspruch auf eine angemessene Dienst- und Arbeitsbefreiung, § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 7
Ortsämter, Ortsamtsleitung

§ 27
Ortsämter

(1) Für folgende Stadt- und Ortsteile ist jeweils ein gemeinsames Ortsamt einzurichten:

1.

Stadtteile Findorff, Gröpelingen, Walle, Ortsteil Industriehäfen (Ortsamt West);

2.

Stadtteile Mitte und Östliche Vorstadt (Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt);

3.

Stadtteile Neustadt, Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen (Ortsamt Neustadt/Woltmershausen);

4.

Stadtteile Schwachhausen und Vahr (Ortsamt Schwachhausen/Vahr).

(2) Für die übrigen in § 1 genannten Stadt- und Ortsteile sind eigene Ortsämter einzurichten.

§ 28
Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Beiräte und Ortsämter richtet sich nach der stadtbremischen Verwaltungsbezirkseinteilung. Diese wird durch Ortsgesetz geregelt.

§ 29
Aufgaben der Ortsämter

(1) Die Ortsämter haben die Aufgabe, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Beschlüsse bei den zuständigen Stellen zu vertreten.

(2) Die Ortsämter sind verpflichtet, den gegenseitigen Kontakt zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern, Beiräten und zuständigen Stellen zu fördern.

(3) Die Ortsämter sind gehalten, bei allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse tätig zu werden. Wünsche, Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung sind zu berücksichtigen. Der Beirat ist darüber zu informieren. Bei der Einleitung der erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse zu vertreten und zu beachten.

(4) Die Ortsämter stellen den Beiratsmitgliedern die ihnen vorliegenden Unterlagen für die Vorbereitung von Sitzungen rechtzeitig zur Verfügung und erarbeiten gegebenenfalls auch Vorlagen mit Beschlussempfehlungen, wenn dies vom Beirat gewünscht wird.

(5) Die Ortsämter haben im Rahmen des Stadtteilmanagements insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich nach § 8 zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und der Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen.

(6) Die Ortsämter sollen bei Bedarf Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren im Stadtteil durchführen.

(7) Über die Umsetzung und das Ergebnis eines Beiratsbeschlusses hat das Ortsamt den Beirat rechtzeitig zu informieren.

§ 30
Aufgabenübertragung

(1) Den Ortsämtern können durch Ortsgesetz Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Ämter der Bauverwaltung unterhalten für den Stadtbezirk Bremen-Nord Außenstellen, die im Bauamt Bremen-Nord zusammengefasst sind.

(3) Für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven nimmt das Hansestadt Bremische Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, Anträge entgegen, leitet sie an die zuständige Behörde weiter und stellt Kontakte her, die die Zuständigkeit stadtbremischer Dienststellen betreffen.

§ 31
Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der
zuständigen Stellen

(1) Soweit die zuständigen Stellen selbst oder durch Dritte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, holen sie bei örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse rechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirates ein. Die erforderlichen Akten sind dem Ortsamt zu überlassen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Planungsabsichten und -inhalte sowie Ergebnisse von Untersuchungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen.

(2) Die zuständigen Stellen holen bei Maßnahmen im Hafengebiet, die sich auf die anliegenden Beiratsbereiche auswirken können, Stellungnahmen der zuständigen Beiräte ein.

(3) Die zuständigen Stellen informieren die Beiräte über die Vergabe der Mittel nach dem Bremischen Glücksspielgesetz.

§ 32
Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung

(1) Die Ortsämter wirken an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator stellen.

(2) Die Senatorin oder der Senator leitet den Antrag der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zu. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen zu veranschlagen.

(4) In den Einzelplänen der Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel (Stadtteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden.

§ 33
Beteiligung mehrerer Ortsämter

(1) Für Angelegenheiten, an denen mehrere Ortsämter beteiligt sind, ist das Ortsamt federführend, welches für den größten Anteil dieser Angelegenheiten zuständig ist.

(2) Falls unter den beteiligten Ortsämtern keine Einigung erzielt werden kann, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welches Ortsamt federführend ist.

§ 34
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde für die Ortsämter ist die Senatskanzlei.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Ortsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie achtet auf die Einhaltung des geltenden Rechts.

(3) Zur Wahrung der Belange der Ortsämter und Beiräte ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, sich jederzeit bei den zuständigen Stellen über die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte unterrichten zu lassen und sich an ihrer Beratung zu beteiligen.

§ 35
Ortsamtsleitung

(1) Die Ortsamtsleitung führt die Bezeichnung „Ortsamtsleiterin“ oder „Ortsamtsleiter“.

(2) Der Beirat wählt die Ortsamtsleitung in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kann sich in drei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird das Besetzungsverfahren abgebrochen. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Der Senat beruft die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung. Ehrenamtliche Ortsamtsleitungen werden für die Dauer der Wahlzeit des Beirats berufen; nach deren Ablauf üben sie ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer nachfolgenden Ortsamtsleitung aus.

(3) Die Wahl durch die Beiräte der in § 27 Absatz 1 genannten Ortsämter ist in einer gemeinsamen Sitzung vorzunehmen; die Wahl hat gemeinsam zu erfolgen.

(4) Im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter Beteiligung des Beirates trifft die Ortsamtsleitung die Entscheidung über ihre Vertretung.

(5) Die Ortsamtsleitung kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen müssen mindestens 21 Tage liegen. Die Ladungsfrist für beide Sitzungen beträgt 14 Tage. Zwischen den Sitzungen ist eine Anhörung der Ortsamtsleitung durch den Beirat durchzuführen. Diese kann im gegenseitigen Einvernehmen auch schriftlich durchgeführt werden. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abwahl einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder aller betroffenen Beiräte bedarf.

§ 36
Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter

(1) Die Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter der für die Beiratsbereiche nach § 1 Nummer 1, 3, 12, 17 und 18 gebildeten Ortsämter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt der Senat.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 37
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ortsgesetzes erlassen.

(2) Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, die die Zusammenarbeit der Fachressorts mit den Ortsämtern und Beiräten betreffen, erlässt das Fachressort unter der Beteiligung der Beiräte und der Aufsichtsbehörde.

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241 - 2011-b-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 10. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 416) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 2. Februar 2010

Der Senat


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