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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) - hier: Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen)

Vom 14. August 2023

Veröffentlichungsdatum:29.08.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 988, ber. S. 1078
Bezug (Rechtsnorm)KiQuTG § 2, KiQuTG § 4, LHO § 91
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) - hier: Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen) vom 14. August 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 988, ber. S. 1078)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:14.08.2023
Fassung vom:14.08.2023
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 KiQuTG, § 4 KiQuTG, § 91 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 988, ber. S. 1078
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) - hier: Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur
Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in
Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
(KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

hier: 

Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen)

Vom 14. August 2023

1.
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO).
1.2.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 7 genannte Dienststelle entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
2.
2.1.
Gegenstand der Förderung sind Pauschalleistungen an Fachschülerinnen und Fachschüler in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen.
2.2.
Folgende Mittelverwendungen sind im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 möglich:
a)
Die Anschaffung von ausbildungsbezogener Hard- und Software.
b)
Die Anschaffung oder Nutzung eines Internetzugangs.
c)
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Fahrkarten für ÖPNV, DB).
d)
Die Anschaffung oder Reparatur eines Fortbewegungsmittels (z.B. Auto, Fahrrad, Roller o.ä.) einschließlich Betriebskosten (z.B. Treibstoff).
3.
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen sind Schüler und Schülerinnen, die an einer öffentlichen Fachschule des Landes Bremen für die Aus- oder Weiterbildung zum Kinderpfleger oder zur Kinderpflegerin, zur sozialpädagogischen Assistenzkraft, zum Erzieher oder zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin erfasst sind.
4.
Die Zuwendung setzt einen Antrag des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin an die Bewilligungsbehörde voraus. Die Eigenschaft nach Nummer 3 wird im Rahmen der Antragsprüfung durch die öffentlichen Fachschulen der Freien Hansestadt Bremen festgestellt und hinsichtlich ihres Fortbestandes von der Bewilligungsbehörde stichprobenartig kontrolliert.
5.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von grundsätzlich nicht rückzahlbaren jährlichen Pauschalleistungen in Höhe von 900 Euro („Digitalisierungs-Pauschale“) bzw. 600 Euro („Mobilitäts-Pauschale“) gewährt.
6.
6.1.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P), Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO.
6.2.
Die vom Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin beschaffte und geförderte Ausstattung zur Digitalisierung und Mobilität verbleibt in dessen Eigentum. Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung ist der mit öffentlichen Mitteln beschaffte Gegenstand zurückzugeben oder die Zuwendung anteilig unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer zu erstatten.
7.
7.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde. Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind über die von der Fachschule bekannt gemachte Online-Eingabemaske zu stellen. Die erfassten Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller werden von der Senatorin für Kinder und Bildung an die öffentlichen Fachschulen des Landes Bremen zur Prüfung übermittelt. Nach Übermittlung der Prüffeststellungen und weiteren erforderlichen Daten von den Fachschulen an die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt von dort die Mittelbewilligung als einmalige Leistung für das betreffende Schuljahr.
7.2.
Der Förderzeitraum umfasst die Schuljahre 2023/24 und 2024/25. Es können von jeder Person mehrere Anträge im Förderzeitraum gestellt werden, jedoch nur ein Antrag pro Schuljahr.
7.3.
Die Zuwendungen erfolgen zweckgebunden und sind zweckentsprechend zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendung der Zuwendungen oder lässt sie durch Beauftragte prüfen. Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat hierfür die erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
7.4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Bremen, den 23. August 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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