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Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Bremer Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren

Vom 30. Juni 2021

Veröffentlichungsdatum:23.07.2021 Inkrafttreten24.07.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 709
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 52, BremKEG § 11, BremKEG § 12, LHO § 23, LHO § 44, UStG 1980 § 15
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Bremer Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren vom 30. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 709)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:30.06.2021
Fassung vom:30.06.2021
Gültig ab:24.07.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 52 AO 1977, § 11 BremKEG, § 12 BremKEG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 15 UStG 1980
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 709
Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Bremer Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren

Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten
zum alltagsbezogenen Klimaschutz
in Bremer Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren

Vom 30. Juni 2021

1.
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Es besteht die Notwendigkeit, den Klimaschutz weiter deutlich zu intensivieren. Hierzu sind auch Maßnahmen erforderlich, die ein verstärktes Klimaschutzbewusstsein bei den Bürgerinnen und Bürgern schaffen und praktische alltagsbezogene Handlungsalternativen anbieten. Angelehnt an § 11 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)1 fördert das Land Bremen daher gemeinnützige Vorhaben zur weiteren Aktivierung und Verstetigung klimafreundlichen Alltagshandelns in Nachbarschaften, Quartier oder Stadtteil.
2.
Gefördert werden Vorhaben im Land Bremen mit einem Schwerpunkt in der nachbarschaftlichen, stadtteil- oder quartiersbezogenen Klimaschutzarbeit, die Angebote zur Realisierung klimaschonender Aktivitäten oder klimagerechten Verhaltens im Alltag schaffen.
Gefördert werden insbesondere:
-
Maßnahmen, die Bürgerinnen und Bürger darin unterstützen, ihren Alltag klimaschonend und ressourceneffizient zu gestalten und zu konkretem Handeln anreizen und aktivieren,
-
Maßnahmen zur praktischen Vermittlung von grundlegenden Kenntnisse und Erfahrungen im Klimaschutz insbesondere durch die Ansprache der Bürger und Bürgerinnen in ihrem persönlichen Wohnumfeld und ihrer individuellen Lebenssituation mit niedrigschwelligen und zielgruppenspezifischen Angeboten,
-
Maßnahmen zur Bildung, Information und Aufklärung im Klimaschutz, die einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern in der Nachbarschaft befördern.
3.
Antragsberechtigt sind gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen sowie Kommunen und kommunale Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen.
4.
4.1.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 95 % der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten des Fördervorhabens nicht überschreiten. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
4.2.
Ein Eigenanteil des Antragstellers an den förderfähigen Gesamtkosten des Projektes kann insbesondere durch Drittmittel, Einnahmen, Eigenmittel und ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen erbracht werden. Im Rahmen der Förderentscheidung gemäß Punkt 7.6. wird der Eigenanteil des Antragstellers nach Nummer B4 und B5 der Bewertungsmatrix (Anlage) in die Bewertung einbezogen.
4.3.
Eine Kumulierung mit Förderungen aus Programmen anderer Fördergeberinnen und Fördergeber ist zulässig. Die sich hierdurch ergebende Gesamtförderung des Projekts darf die Gesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Fördermittel anderer Fördergeberinnen und Fördergeber mit demselben Zuwendungszweck werden bei der Ermittlung der Förderung nach dieser Richtlinie berücksichtigt, soweit die Gesamtförderung andernfalls die Gesamtkosten des Projekts übersteigen würde.
5.
5.1.
Förderfähig sind alle zur Durchführung des Projektes erforderlichen und nachgewiesenen Kosten, wie
-
Sachkosten,
-
Personalkosten,
-
Honorare sowie
-
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.
5.2.
Gemeinkosten können mit bis zu 20 % der förderfähigen Personalkosten veranschlagt werden. Hierzu gehören Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Leitung, allgemeine Verwaltung) und Sachgemeinkosten (Ausstattung eines durchschnittlichen Büroarbeitsplatzes, Raummiete, laufende Sachkosten für Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel und Unterhaltung der Büroausstattung). Die pauschal abgerechneten Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
5.3.
Kosten für Investitionen werden nur anerkannt, wenn sie zur Durchführung des Fördervorhabens zwingend erforderlich sind und insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Projektgesamtkosten betragen.
5.4.
Nicht förderfähig sind:
-
Kosten des Grunderwerbs,
-
Finanzierungskosten,
-
Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
-
Maßnahmen, zu deren Durchführung ohnehin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht,
-
Gutachten, Untersuchungen und Studien durch Dritte,
-
gesamte Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
6.
6.1.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2.
Gefördert werden nur Vorhaben im Land Bremen.
6.3.
Die Laufzeit der Vorhaben muss mindestens 24 Monate betragen und darf 36 Monate nicht überschreiten.
6.4.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
6.5.
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung einschließlich der Erstellung der Förderanträge. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
6.6.
Ein Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn mit dem Projekt nicht spätestens sechs Monate nach der Förderzusage begonnen wird. Sofern eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 aus Gründen erfolgt, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, kann die Bewilligungsstelle auf schriftlichen Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
6.7.
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Die Bewilligungsstelle kann hierüber Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
7.
7.1.
Die Fördermittel werden im Wege von Ausschreibungen der Bewilligungsstelle vergeben. Die Ausschreibungstermine und der Umfang der in der jeweiligen Ausschreibung zu vergebenen Fördermittel werden von der Bewilligungsstelle gemäß der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.
7.2.
Die Bewilligungsstelle kann im Rahmen einer Ausschreibung Förderhöchstbeträge für Projekte festlegen.
7.3.
Die Ausschreibung wird auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gegeben. In der Bekanntmachung der Ausschreibung sind die Förderanforderungen und die Antragsfristen sowie die zu vergebenen Fördermittel einschließlich der Förderhöchstbeträge bekannt zu geben.
7.4.
Die Bewilligungsstelle kann die Formulare für die Antragstellung (einschließlich der Kostenstruktur) sowie weitere beizubringende Unterlagen (z.B. Finanzierungsplan) vorgeben. Der Antragsteller hat der Bewilligungsstelle die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben vorzulegen und gegenüber dieser die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
7.5.
Alle fristgerecht eingehenden Anträge werden im Hinblick auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Nummern 6.2 bis 6.7 geprüft. Die Bewilligungsstelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über die Förderanträge erforderlich ist.
7.6.
Alle fristgerecht eingegangenen Anträge, werden, soweit sie die Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 6.2 bis 6.7 erfüllen, gemäß der Bewertungsmatrix in der Anlage mit einer Punktzahl bewertet. Die Vergabe der Punkte erfolgt in den Kategorien
-
Qualität der Leistungsfähigkeit des Antragstellenden (max. 50 Punkte)
-
Qualität der Projektplanung (max. 50 Punkte) sowie
-
inhaltliche Qualität des geplanten Vorhabens (max. 100 Punkte).
Es können insgesamt maximal 200 Punkte erreicht werden. Die Anträge werden anhand der vergebenen Punkte in eine Reihenfolge gebracht. Eine Förderung erhalten die Anträge, deren Förderanteil nach der gebildeten Reihenfolge von den in der Ausschreibung ausgelobten Fördermitteln vollständig abgedeckt werden kann.
7.7.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger. Eine Auszahlung kann nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie gegebenenfalls anteilig mit den eigenen Mitteln der Zuwendungsempfangenden innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung von Förderbeträgen kann max. fünfmal jährlich in Teilbeträgen erfolgen. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
7.8.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nach Abschluss des Vorhabens durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Berichte sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Zudem sind in jährlichen Zwischenberichten die Projektfortschritte und -entwicklungen sowie die Einnahmen und Ausgaben im Berichtszeitraum gegenüber der Bewilligungsstelle darzulegen.
7.9.
Bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises werden grundsätzlich mindestens 10 % der Fördersumme einbehalten.
8.
8.1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften dazu und den besonderen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (AnBestP). Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
8.2.
Die Budgets für einzelne Kostenarten können bei Bedarf um bis zu 20 % überschritten werden, um die Projektziele zu erreichen. Die erhöhten Kosten sind bei anderen Kostenpositionen einzusparen oder von der Fördermittelempfangenden als zusätzlicher Eigenanteil zu tragen.
8.3.
Änderungen des bewilligten Vorhabens in Bezug auf
-
über Nummer 8.2. hinausgehende Änderungen des Kostenplans,
-
die Laufzeit des Förderprojektes sowie
-
die wesentlichen Inhalte (Ziele, Zeitplan, Umfang, Maßnahmen)
bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsstelle.
8.4.
Bei Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts ist darüber zu informieren, dass das Projekt durch das im Zuwendungsbescheid benannte bewilligende Senatsressort gefördert wurde.
9.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 13. Juli 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Anlage:

Bewertungsmatrix zur Beurteilung und Priorisierung der Förderanträge

Fußnoten

1)

 vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124)


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