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Richtlinie zur Förderung von Projekten über den Innovationstopf im Landesprogramm "Lebendige Quartiere" (LLQ) Förderperiode 2020 und 2021 in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 15. September 2021

Veröffentlichungsdatum:12.10.2021 Inkrafttreten15.09.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2021 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1035
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:15.09.2021
Fassung vom:15.09.2021
Gültig ab:15.09.2021
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1035
Richtlinie zur Förderung von Projekten über den Innovationstopf im Landesprogramm "Lebendige Quartiere" (LLQ) Förderperiode 2020 und 2021 in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Richtlinie zur Förderung von Projekten über den Innovationstopf
im Landesprogramm „Lebendige Quartiere“ (LLQ)
Förderperiode 2020 und 2021
in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 15. September 2021

1.
Der Bremer Senat stellt der Stadtgemeinde Bremerhaven mit seinem „Landesprogramm Lebendige Quartiere“ (LLQ) Fördermittel für nachhaltige Impulse zur Stabilisierung und Stärkung von Stadträumen mit besonderen Handlungsbedarfen zur Verfügung, die die bereits bestehenden Programme zur Investitions- und Projektförderung flankieren. Im Fokus stehen dabei soziale beziehungsweise öffentliche Infrastrukturen und Angebote sowie Einrichtungen und Initiativen vor Ort, die abgesichert, ausgebaut und gestärkt werden.
Diese Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln, die für den Bremerhavener Programm-Schwerpunkt
„Absicherung wichtiger Bedarfsträgerschaften und Stadtteilaktivitäten durch einen Innovationstopf“
zur Verfügung gestellt werden.
Ziel dieses Programmschwerpunkts ist es, über Zuwendungen für investive wie auch konsumtive Maßnahmen und Projekte einen Beitrag zur integrierten Quartiersentwicklung zu leisten.
Gefördert werden können:
-
kleinere investive und auch konsumtive Vorhaben, die größere Investitionen (zum Beispiel aus der Städtebauförderung) absichern und darauf abzielen, die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen, Familien und Älteren im Quartier zu verbessern (Räumlicher Schwerpunkt: benachteiligte Quartiere auf Grundlage des sozialräumlichen Monitorings Bremerhaven),
-
gemeinnützige Vereine und Initiativen, die im Quartier wichtige Aufgaben übernehmen (zum Beispiel Integration, Betreuung, Beratung, Bildung, kulturelle und sportliche Aktivitäten) und zur Förderung der Gemeinschaft durch hohes ehrenamtliches Engagement beitragen sowie Verantwortung für ihren Stadtteil übernehmen wie Stadtteilkonferenzen, Eigentümerstandortgemeinschaft (ESG), Sportvereine, Migrantenorganisationen,
-
die freie Szene mit ihrem für die Stadtteilkulturarbeit essentiellen Beitrag sowie Kulturaktivitäten von Migrantenorganisationen,
-
Initiativen, die einen Beitrag zur Vernetzung von Aktivitäten und zur intensiveren Nutzung von öffentlichen Infrastrukturen in den Stadtteilen leisten (Voraussetzung: Beteiligung mehrerer Träger beziehungsweise Dezernate),
-
Initiativen, die einen Beitrag zur Sicherheit im Quartier leisten durch Prävention, Verbesserung der Sauberkeit (auch als wirksame Maßnahme des Brandschutzes in kritischen Immobilien (sogenannte „Schrottimmobilien“)).
Der Anwendung dieser Richtlinie liegen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zugrunde. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Steuerungsrunde „Innovationstopf Lebendige Quartiere“ des Magistrats der Stadt Bremerhaven aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Empfänger der Fördermittel können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Behörden oder Eigenbetriebe sein. Fördermittel, die Behörden oder Eigenbetriebe erhalten, sind keine Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO.
3.
Geförderte Maßnahmen und Projekte orientieren sich an den jeweiligen lokalen Bedarfen und Handlungsmöglichkeiten, fügen sich in die Gebietsstrategie (zum Beispiel Integrierte Handlungs- oder Entwicklungskonzepte (IHK oder IEK) – sofern vorhanden) ein und bringen sich konstruktiv in die Quartiersentwicklung ein.
4.
Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Vorrangig sollen Förderungen berücksichtigt werden, die andere Finanzierungsmittel komplementieren.
Eine Förderung als Vollfinanzierung ist in Ausnahmefällen aufgrund des öffentlichen Interesses und zum Erreichen von Zielen aus gebietsbezogenen IEK oder IHK möglich.
Der Innovationstopf soll in der Regel überschaubare Finanzierungsbedarfe mit einer Größenordnung von 5 000 bis 10 000 Euro innerhalb eines Jahres abdecken, für die keine anderweitigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.
Für die grundlegende Programmdurchführung, zentrale Steuerung und Mittelbewilligung sind das Stadtplanungsamt und das Sozialreferat zuständig, mit Federführung beim Stadtplanungsamt.
Die Anträge werden bei der Koordinationsstelle Lebendige Quartiere im Stadtplanungsamt eingereicht, die die Mittel des Programms verwaltet.
Förderempfehlungen werden, basierend auf einer Vorbewertung der Koordinationsstelle Lebendige Quartiere unter Einbeziehung der zuständigen Fachämter, von einer dezernatsübergreifenden Steuerungsrunde ausgesprochen, die in der Regel dreimal jährlich tagt.
Die Anträge sollen eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme, eine Kostenberechnung einschließlich Gesamtfinanzierung, eine Darstellung des Mehrwertes und der Synergien für die Quartierstabilisierung beziehungsweise -entwicklung und der erfolgten Abstimmung mit maßgeblichen Akteuren enthalten. Die Steuerungsrunde kann neben Förderempfehlungen oder -ablehnungen auch Empfehlungen zur Überarbeitung und Optimierung und gegebenenfalls Wiedervorlage des Antrages aussprechen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
6.
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 15. September 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Bremerhaven, den 15. September 2021

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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