Von den Beschäftigungsdienststellen ist neben den Personalakten der Bewerberin oder des Bewerbers auch eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorzulegen. Außerdem ist darzulegen, inwieweit die Bewerberin/der Bewerber während ihrer/seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.
Um möglichst vergleichbare Beurteilungen zu erhalten, werden diese auf einem besonderen Vordruck abgegeben (Anlage 1). Neben der Beurteilung der bisher gezeigten Leistungen und Fähigkeiten wird die Bewährungswahrscheinlichkeit im höheren Dienst eingeschätzt unter Einbeziehung der Vorbereitung durch die erfolgreich absolvierte Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes.
Dabei ist folgende Skala zugrunde zu legen:
- 5
Hervorragend (Es besteht eine sehr hohe Bewährungswahrscheinlichkeit; absolute Spitzenleistung)
- 4
Entspricht voll den Anforderungen (Es besteht eine hohe Bewährungswahrscheinlichkeit; bereits jetzt wird den Anforderungen des höheren Dienstes entsprochen)
- 3
Entspricht weitgehend den Anforderungen (Befriedigende Bewährungswahrscheinlichkeit; Leistung und Verhalten entsprechen weitgehend den Anforderungen; die Entwicklungsperspektive ist positiv)
- 2
Entspricht noch nicht den Anforderungen (Geringe bzw. eingeschränkte Bewährungswahrscheinlichkeit; Leistung und Verhalten entsprechen noch nicht den Anforderungen; die Entwicklungsperspektive ist eingeschränkt)
- 1
Entspricht nicht den Anforderungen (Keine Bewährungswahrscheinlichkeit; eine Entwicklungsperspektive wird nicht gesehen)
Zum besseren Verständnis und als Einstufungshilfe sind dem Beurteilungsbogen „Orientierungswerte zu den Potenzialen“ beigefügt, die eine zielgenauere Bewertung erlauben (Anlage 2). Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen der Laufbahn des höheren Dienstes. Für jedes bewertbare Leistungsmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtinnen und Beamten diesen Anforderungen gerecht werden. Dies setzt voraus, dass die/der Vorgesetzte die Merkmale beurteilen kann und möglichst häufig die/den Mitarbeiterin/Mitarbeiter in einer entsprechenden Anforderungssituation erlebt hat. Sollte die Führungskompetenz nicht bewertbar sein, ist dies bei den Merkmalen 10 und 11 durch ein Kreuz zu vermerken.
Die besonderen Qualifikationen (Abschnitt H des Beurteilungsvordrucks) sind an den Anforderungen der Laufbahn des höheren Dienstes zu messen. Spezifische, zum Beispiel
- –
durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten, wenn sie für die Tätigkeit im höheren Dienst dienlich sind (vgl. § 4 Abs. 4 BremLGG) oder
- –
durch Ausbildung, Lehrtätigkeit, Projektleitung, Rotation oder Führungserfahrung erworbene Qualifikationen
sind zu berücksichtigen.
Die Aufstiegsbeurteilung mündet in einen Gesamtwert. Die ziffernmäßige Gesamtbewertung ergibt sich, indem
- –
pro Merkmal das Produkt aus der Beurteilungseinstufung und der Gewichtszahl gebildet wird,
- –
die Summe der Produkte über alle beurteilten Merkmale ermittelt wird und
- –
durch die Summe der Gewichtszahlen (der beurteilten Merkmale) dividiert und auf 2 Stellen hinter dem Komma berechnet wird.
Die Beurteilung ist durch die/den Dienstvorgesetzte/n vorzunehmen. Verfügt diese/r nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse zur Erstellung der Beurteilung, sind andere Personen (z.B. unmittelbare oder frühere Vorgesetzte) zu beteiligen. Die Beteiligung ist in der Beurteilung zu vermerken.
Beurteilungszeitraum sind die letzten drei Jahre vor Erstellung der Beurteilung.
Bei der Beurteilung sind die Regelungen der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX (Nr. 4.3) zu berücksichtigen.
Das Assessment Center wird als eintägiges Potenzialbeurteilungsverfahren mit mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgestaltet. Diese werden unter Berücksichtigung von vorher beschriebenen Anforderungen mit Hilfe unterschiedlicher Methoden (z.B. Vortrag, Rollenspiel, Gruppenaufgabe und/oder -diskussion) durch eine aus mehreren Personen bestehenden Kommission hinsichtlich ihrer Eignung für den Aufstieg in den höheren Dienst beobachtet und beurteilt. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung.
Geeignet für die Zulassung zum Assessment Center-Verfahren sind Bewerberinnen und Bewerber, die nach ihren fachlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen einer Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen werden.
Die Entscheidung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Assessment Center-Verfahren, das ressortübergreifend vom Senator für Finanzen eingerichtet wird, trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.
Der Senator für Finanzen bildet auf Grund der erreichten Werte im Assessment Center eine Rangfolge für die zum Aufstieg in den höheren Dienst zuzulassenden Beamtinnen und Beamten im Sinne einer „Bestenauslese“ und schlägt diese den obersten Dienstbehörden vor.