Neufassung der „Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenstellplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde)“
Teil A – Grundsätze
- 1.
- 1.1
Diese Richtlinien regeln die Bewirtschaftung von Behördenstellplätzen durch die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde).
- 1.2
Behördenstellplätze sind den Beschäftigten und Dritten nur gegen Zahlung einer monatlichen Miete zu überlassen.
- 1.3
Von dieser Regelung nicht erfasst werden
- a)
die Parkflächen der Universität Bremen und der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen,
- b)
die Parkflächen der Betriebe nach § 26 LHO sowie der Krankenhausbetriebe der Freien Hansestadt Bremen, - c)
die Parkflächen des für die Häfen zuständigen Ressorts in Hafenbereichen in Bremerhaven, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar sind.
- d)
Parkflächen, die für besondere Zwecke freizuhalten sind, z.B. für E-Ladesäulen.
Die Bewirtschaftung dieser Parkflächen wird von den genannten Dienststellen eigenverantwortlich durchgeführt.
- 1.4
In begründeten Fällen können die Dienststellen ergänzende Regelungen sowie Ausnahmeregelungen erlassen. Diese sind dem Senator für Finanzen zur Kenntnis zu geben.
- 2.
- 2.1
Behördenstellplätze sind alle sich im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen befindenden oder angemieteten Stellplätze, die von den Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen verwaltet werden. Die Größe eines Stellplatzes bestimmt sich nach der für einen Personenkraftwagen bauordnungsrechtlich erforderlichen Fläche.
- 2.2
Hofflächen oder andere nicht ausdrücklich ausgewiesene, jedoch mit Zustimmung der hausverwaltenden Dienststelle zu Abstellzwecken für Fahrzeuge genutzte Flächen, werden Behördenstellplätzen gleichgestellt.
- 3.
Verfügt eine Dienststelle über Stellplätze, werden
- a)
Stellplätze für Dienstfahrzeuge bereitgehalten,
- b)
soweit nicht in der Nähe anderweitige Parkmöglichkeiten vorhanden sind, für Besucherinnen und Besucher Stellplätze in begrenztem Umfang vorgehalten.
Teil B – Vergabe
Sind nach Ausweisung von Stellplätzen für Dienstfahrzeuge und Besucherinnen und Besucher Stellplätze frei, können diese an die Beschäftigten der Dienststelle vergeben werden.
- 4.
- 4.1
Die Vergabe der Behördenstellplätze erfolgt durch die hausverwaltende Dienststelle an die Beschäftigten der Dienststelle.
- 4.2
Soweit die Nachfrage der Beschäftigten die Anzahl der vorhandenen Stellplätze übersteigt, erfolgt die Vergabe in nachstehender Rang- und Reihenfolge:
- 1.
an Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,
- 2.
an Beschäftigte, deren privates Kraftfahrzeug zur regelmäßigen dienstlichen Benutzung zugelassen ist,
- 3.
an Beschäftigte im Schichtdienst, Bereitschafts- und Notdienst deren Dienstbeginn und/oder Dienstende zu Zeiten liegt, in denen öffentliche Verkehrsmittel selten oder gar nicht fahren,
- 4.
an Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen.
Die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes werden durch diese Regelung nicht berührt.
- 4.3
Ein Rechtsanspruch auf einen Behördenstellplatz besteht nicht.
- 4.4
Die hausverwaltende Dienststelle vergibt einen Parkberechtigungsausweis, der zu Kontrollzwecken sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen ist.
- 4.5
Bleiben nach dem Vergabeverfahren Behördenstellplätze frei, können diese an Dritte gegen Entgelt vergeben werden.
Teil C – Stellplatzmiete
- 5.
- 5.1
Für die Benutzung eines Behördenstellplatzes ist eine Miete zu entrichten.
- 5.2
Der unter Ziffer 4.2 Nr. 1 - 2 genannte Personenkreis wird von der Entgeltpflicht ausgenommen.
- 5.3
Für die unter Ziffer 4.3 Nr. 4 genannte Personengruppe wird die Miete für Stellplätze anhand der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt.
- 5.4
Beschäftigte, deren Kraftfahrzeuge zur regelmäßigen oder gelegentlichen dienstlichen Nutzung zugelassen sind und deren dienstlich veranlasste Fahrleistung unter 2.000 km jährlich liegt, erhalten einen unentgeltlichen Stellplatz nur an den Tagen, an denen die dienstlich veranlasste Nutzung erfolgt. Möchten die Beschäftigten täglich einen Stellplatz in Anspruch nehmen, müssen sie ein Entgelt in voller Höhe entrichten.
- 5.5
Von Besucherinnen und Besuchern der Dienststellen wird kein Nutzungsentgelt erhoben.
- 6.
Bei der Höhe der Stellplatzmiete ist zwischen sich im Eigentum der FHB befindenden und angemieteten Stellplätzen sowie zwischen befestigten, markierten Parkplätzen nach Nr. 2.1 und Hofflächen nach Nr. 2.2. zu unterscheiden. Prozentuale Abschläge von bis zu 10% der unter 6.1 festgesetzten Mietpreishöhe ist bei Hofflächen nach Nr. 2.2 möglich.
- 6.1
Für Stellplätze, die sich im Eigentum der FHB befinden, beträgt die monatliche Miete, netto, für einen Behördenstellplatz in
Bremen |
|
Zone 1 | 100,00 Euro |
Zone 2 | 65,00 Euro |
Zone 3 | 55,00 Euro |
Zone 4 | 45,00 Euro |
Bremerhaven |
|
Zone 5 | 35,00 Euro |
Zone 6 | 25,00 Euro |
- 6.2
Mit Anwendung von § 2b UStG auf die FHB (Land bzw. Stadtgemeinde) erhöht sich die unter 6.1 genannte Miete um die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19%).
- 6.3
Sollte sich durch Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art oder durch Festsetzung durch eine Steuerbehörde eine Umsatzsteuerpflicht für den Zeitraum vor Anwendung des §2b UStG auf die Freie Hansestadt Bremen ergeben und die hausverwaltende Dienststelle insoweit durch eine Steuerbehörde in Anspruch genommen werden, hat der Beschäftigte der hausverwaltenden Dienststelle die gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe, ggf. auch rückwirkend, zu erstatten. Die Vertragsparteien verzichten diesbezüglich schon jetzt auf die Einrede der Verjährung.
- 6.4
Werden die Stellplätze von der FHB angemietet, wird die von der FHB zu zahlende Miete für den jeweiligen Stellplatz an die Mieterin bzw. den Mieter weitergereicht.
- 6.5
Für das Abstellen von Motorrädern, Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern mit amtlichem Kennzeichen bzw. mit Versicherungskennzeichen wird die Hälfte der üblichen Miete erhoben, soweit nur ein halber Stellplatz gemäß Ziffer 2.1 Satz 2 beansprucht wird.
- 6.6
Für eine wegen Urlaubs oder kurzer Erkrankung bedingte vorübergehende Nichtnutzung des Stellplatzes besteht kein Erstattungsanspruch.
- 7.
Die Miete ist im Voraus spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zu entrichten und wird
- a)
für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen monatlich durch die Performa Nord von den Bezügen des jeweiligen Monats einbehalten oder
- b)
für alle anderen Mietenden per Lastschrift eingezogen oder per Überweisung bezahlt.
Teil D – Vertrag
- 8.
- 8.1
Zwischen der hausverwaltenden Dienststelle und der/dem Beschäftigten wird ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen.
- 8.2
Gegenstand des Mietvertrags ist ein nicht gesondert gekennzeichneter Stellplatz auf einer im Mietvertrag näher zu bezeichnenden Parkfläche.
- 9.
- 9.1
Der Mietvertrag kann von den vertragsschließenden Parteien ohne Angaben von Gründen spätesten zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in schriftlicher Form bei der hausverwaltenden Dienststelle einzureichen.
- 9.2
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines Dienststellenwechsels, endet der Mietvertrag zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte aus dem Dienst der Freien Hansestadt Bremen ausscheidet oder in den Dienst einer anderen Behörde eintritt.
- 9.3
Erwirbt die/der Beschäftigte ein VBN-Jobticket oder das Deutschlandticket und legt es bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats bei der hausverwaltenden Dienststelle vor, kann der Mietvertrag zum Ablauf des Monats gekündigt werden.
Teil E – Erfassung und Bericht durch die hausverwaltenden Dienststellen
- 10.
- 10.1
Die Erfassung der Stellplätze sowie der Abschluss der Mietverträge obliegt der jeweiligen hausverwaltenden Dienststelle und ist durch die zuständigen Ressorts zu koordinieren.
- 11.
- 11.1
Die hausverwaltenden Dienststellen unterrichten die Performa Nord über die mit den Beschäftigten geschlossenen Mietverträge durch Weiterleitung einer Kopie des Mietvertrags.
- 11.2
Die hausverwaltenden Dienststellen unterrichten die Performa Nord, sobald ihnen eine Kündigung eines Mietvertrages vorliegt.
- 12.
Die hausverwaltenden Dienststellen berichten dem Senator für Finanzen anlassbezogen auf Nachfrage über die Zahl der
- a)
verfügbaren Stellplätze,
- b)
der abgeschlossenen Mietverträge,
- c)
gemäß Ziffer 3 Buchstabe a) sowie Ziffer 4.3 Nr. 1 - 4 i.V.m. Ziffer 5.5 überlassenen Stellplätze - unterteilt nach Gruppen,
- d)
ungenutzt bleibenden Stellplätze.
- 13.
Die hausverwaltende Dienststelle übernimmt unter normalen Umständen die Wegereinigung und den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung, Streudienst).
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.01.2027 in Kraft und ersetzen die „Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)“ vom 1. Januar 1995, die damit zugleich außer Kraft treten.
Anlage
Zoneneinteilung
Zone | Bremen-Stadt | Bremen-Nord | Bremerhaven |
1 | Altstadt Ostertor Bahnhofsvorstadt (mit Ausnahme Friedrich-Rauers-Str.) | entfällt | entfällt |
2 | Barkhof Steintor Fesenfeld Alte Neustadt Utbremen Findorff-Bürgerweide Friedr.-Rauers-Str. | entfällt | entfällt |
3 | Bürgerpark Schwachhausen Gete Hulsberg Peterswerder Buntentor Gartenstadt Süd Südervorstadt Neustadt Hohentor Steffensweg Westend Regensburger Str. Weidedamm | Vegesack | entfällt |
4 | Vahr Horn-Lehe Osterholz Hemelingen Woltmershausen Gröpelingen Obervieland Huchting Häfen Oberneuland Borgfeld Neu-Schwachhausen Riensberg Radio Bremen Huckelriede Neuenland Walle Osterfeuerberg Hohweg In den Hufen | Burglesum Blumenthal Grohn Schönebeck Aumund-Hammersbeck Fähr-Lobbendorf | entfällt |
5 | entfällt | entfällt | Mitte |
6 | entfällt | entfällt | sonstige Stadtgebiete |