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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2020; Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG

Veröffentlichungsdatum:10.03.2020 Inkrafttreten10.03.2020 Bezug (Rechtsnorm)BBG § 44, BeamtStG § 26, BremAZVO § 8, BremBG § 41, BremBG § 67
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2020; Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:10.03.2020
Fassung vom:10.03.2020
Gültig ab:10.03.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 44 BBG, § 26 BeamtStG, § 8 BremAZVO, § 41 BremBG, § 67 BremBG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2020; Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2020 vom 10. März 2020
Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG
Neufassung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Vorbemerkung

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus den Jahren 2018 und 2019 zur Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren hat eine Überarbeitung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit (RS Nr. 10/2014) notwendig gemacht. Die wesentlichen Inhalte der Rechtsprechung sind untenstehend dargestellt.

Die Personalstellen werden gebeten, entsprechend der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit vom 10. März 2020 (siehe Anlage) zu verfahren.

Mitbestimmungspflicht bei der Untersuchungsanordnung

Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 LP 37/16), wonach die Mitbestimmung bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von der Einwilligung der oder des Betroffenen abhängig zu machen ist, bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 5 P 8/17). Entsprechende Handlungsempfehlungen wurden nun in die Verfahrenshinweise aufgenommen (s. Abschnitt 5.1.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).

Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung sowie Anforderungen an die Untersuchungsanordnung

Mit seinem Beschluss aus dem Jahr 2019 (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht neue Aussagen zu den Anforderungen an die Untersuchungsanordnung gemacht, wenn sich diese Anordnung lediglich auf den Umfang krankheitsbedingter Abwesenheit stützt (Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – sog. „Vermutungsregel“); darüber hinaus verneint es nun den Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung zur Untersuchung einer dauernden Dienstunfähigkeit:

Leitsätze:

1.
Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß §44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. (Rn. 18)
2.
Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung gelten die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht. (Rn. 47)
3.
Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. (Rn. 49)
4.
Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. (Rn. 51)
5.
Eine Untersuchungsanordnung kann sich - wenn erforderlich - auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. (Rn. 56)

Die Verfahrenshinweise geben nun Hinweise zur Unterscheidung der beiden Fallgruppen einer Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG sowie entsprechende Handlungsempfehlungen (s. Abschnitt 5 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit). In diesem Zusammenhang wurden Hinweise zur Aussagefähigkeit von Arbeits-Unfähigkeitsbescheinigungen aufgenommen.

Anforderungen an das ärztliche Gutachten

Die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten als Grundlage für eine Entscheidung des Dienstherrn über die Feststellung der Dienstunfähigkeit wurden in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit weiter geschärft. Dies bietet Gutachterinnen und Gutachtern wie auch den Dienststellen gleichermaßen eine Orientierung (s. Abschnitt 8 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit). Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit Zusatzgutachten sowie ggf. vorhandenen privatärztlichen Stellungnahmen im Gutachten selbst hingewiesen. Zudem wird nach der Rechtsprechung des BVerwG nun regelmäßig auf die ICD-Klassifikationen zurückzugreifen sein (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 – Rn. 29 -, juris).

Weitere Hinweise im Umgang mit Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation und zur Möglichkeit der Untersuchung der Dienstunfähigkeit nach § 67 BremBG

Aufgrund wiederkehrender Fragen zu Maßnahmen gesundheitlicher Rehabilitation (§ 8 Bremische Arbeitszeitverordnung) enthalten die Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit nun ergänzend zum Rundschreiben Nr. 13/96 entsprechende Hinweise (s. 2.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).

Außerdem wurden ergänzend Hinweise zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit nach § 67 BremBG aufgenommen (s. Abschnitt 4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).

Aufhebung von Rundschreiben

Folgende Rundschreiben werden hiermit aufgehoben:

- Rundschreiben Nr. 10/2014

- Rundschreiben Nr. 06/2000

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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