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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2021 - CO2-Kompensation von Dienstreisen ab dem 1. September 2021

Veröffentlichungsdatum:23.08.2021 Inkrafttreten23.08.2021 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2021 - CO2-Kompensation von Dienstreisen ab dem 1. September 2021"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:23.08.2021
Fassung vom:23.08.2021
Gültig ab:23.08.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2021 - CO2-Kompensation von Dienstreisen ab dem 1. September 2021

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2021
CO
2-Kompensation von Dienstreisen ab dem 1. September 2021

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

-

Vorbemerkung

Bereits mit Senatsbeschluss vom 13.03.2018 wurde ein Mechanismus zur Erfassung und Kompensation von CO2 bei behördlichen Dienstreisen für alle an das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal (MiP) angeschlossenen Ressorts und ihre nachgeordneten Dienststellen rückwirkend zum 01.01.2018 eingeführt.

Um die Umsetzung der klimapolitischen Ziele des Landes Bremen zu unterstützen, hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen am 23.02.2021 beschlossen, dass für Dienstreisen der Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Beschäftigten der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch die dienstreisegenehmigende Stelle eine verpflichtende CO2-Kompensationsabgabe zu entrichten ist. Die Verpflichtung zur Zahlung einer CO2-Kompensationsabgabe besteht nun unabhängig davon, ob die genehmigende Stelle an das MiP angeschlossen ist oder nicht.

Die Verpflichtung sowie Grundsätze zur Erfassung und Kompensation von CO2 bei Dienstreisen und der Mittelzuführung der anfallenden Kompensationsbeträge wurden in die Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostenrecht (BremRKGVwV) aufgenommen, die am 01.09.2021 in Kraft tritt.

Hierdurch wurde der Senatsbeschluss vom 13.03.2018 über die verpflichtende CO2-Kompensationsabgabe bei Dienstreisen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und entsprechend auf alle Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie auf alle Einrichtungen und Betriebe, die der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde Bremen unterstehen, ab dem 01.09.2021 erweitert.

Verfahrensweise zur Ermittlung der CO2-Kompensationabgabe von Dienstreisen

Es werden nur abgerechnete Dienstreisen ausgewertet, da nur hier sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstreise auch tatsächlich stattgefunden hat. Es ist daher anzuraten, eine Auswertung für ein Haushaltsjahr erst gegen Mitte des darauffolgenden Jahres durchzuführen, da eine Abrechnung von Dienstreisen noch bis zu einem halben Jahr nach Durchführung der Reise zulässig ist.

a)

Für Dienstreisen, die über das Dienstreisemodul des MiP abgerechnet werden, findet das im Senatsbeschluss vom 13.03.2018 beschriebene Umsetzungsverfahren weiterhin Anwendung, auch wenn der Senatsbeschluss vom 13.03.2018 durch Senatsbeschluss vom 23.02.2021 mit Inkrafttreten der Kompensationsregelung in der BremRKGVwV formal aufgehoben wurde. Die Ermittlung und Entrichtung der Kompensationsabgabe ist wie bisher durchzuführen (siehe Anlage „Kurzbeschreibung der erforderlichen Tätigkeiten zur Auswertung von Dienstreisen im MiP“). Inhaltlich wird das Verfahren also nicht verändert; es wird nur auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.

Die Aktualisierung der im MiP hinterlegten Emissionsfaktoren erfolgt durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau auf Basis der durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Daten.

b)

Dienststellen, die das MiP nicht nutzen, haben durch Schaffung eines Verfahrens auf Grundlage der nachfolgenden Vorgaben die CO2-Kompensationsabgabe sicherzustellen:

Für jedes auf einer Dienstreise genutzte motorisierte Verkehrsmittel (Bus, Bahn, PKW, Flugzeug) ist zur Kompensation des CO2-Ausstoßes auf einer Dienstreise ein Kompensationsbetrag zu ermitteln und zu entrichten; dies gilt auch, soweit in Ticketpreisen eine CO2-Kompensation durch den jeweiligen Anbieter bereits ausgewiesen wird. Die Kompensationsbeträge sind von allen dienstreisegenehmigenden Stellen abzuführen. Die Beträge sind auch dann abzuführen, wenn die Reisekosten von Dritten übernommen werden.

Für die Berechnung der CO2-Kompensationsbeträge wird die Entfernung zum Zielort einer Dienstreise (Hin- und Rückweg) mit dem vom Umweltbundesamt veröffentlichten CO2-Emissionsfaktor1 des jeweiligen Verkehrsmittels multipliziert. Die dortigen Angaben der Emissionsfaktoren zu den Verkehrsmitteln sind sowohl für Inlandsdienstreisen als auch für Auslandsdienstreisen anzuwenden. In Fällen, in denen die genaue Berechnung der Entfernung zum Zielort einer Dienstreise (Hin- und Rückweg) nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, ist die Entfernung durch eine Überschlagsberechnung zu ermitteln. Für den Abrechnungszeitraum (i.d.R. ein Kalenderjahr) werden die Emissionen aller durchgeführten Dienstreisen addiert. Die Gesamt-Emissionsmenge wird anschließend mit dem Kompensationsbetrag von derzeit 25 € pro Tonne CO2 multipliziert.

Entrichtung der CO2-Kompensationsabgabe an den „Klimafonds“

Die ermittelten CO2-Kompensationsbeträge fließen dem „Klimafonds“ der Bremer Umweltpartnerschaft zu. Aus diesen Beträgen können Projekte zur CO2-Kompensation sowohl im Inland als auch in Ländern des globalen Südens finanziert werden. Der Klimafonds ist eine Kampagne von “Umwelt Unternehmen“ und den Mitgliedern der Bremer Umweltpartnerschaft in Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Klimaschutzagentur „energiekonsens“.

Zur Zahlung an den Klimafonds wird der ermittelte CO2-Kompensationsbetrag der

Geschäftsstelle Umwelt Unternehmen
c/o RKW Bremen GmbH
Martinistr.68
28195 Bremen
Tel. 0421 / 323 464-17
E-Mail: info@uu-bremen.de

mitgeteilt.

Von dort wird ein Treuhandvertrag über die entsprechende Summe ausgestellt und der Dienststelle zugesandt. Dieser Treuhandvertrag ist die rechnungsbegründende Unterlage für die Anweisung des Betrags.

Kontakt

Für Fragen zum CO2-Kompensationsverfahren

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Referat 21
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen
E-Mail: office@bau.bremen.de

Senatskanzlei
Referat 32
Ansgaritorstraße 22
28195 Bremen
E-Mail: office-ez@sk.bremen.de

Für allgemeine Fragen

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

Emissionsdaten Bundesumweltamt: https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/emissionsdaten#verkehrsmittelvergleich_personenverkehr, Tabelle „Emissionen im Personenverkehr“


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