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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2026 - Neues Beschaffungsverfahren für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Veröffentlichungsdatum:06.05.2026 Inkrafttreten06.05.2026 Bezug (Rechtsnorm)ArbMedVV § 3, GOÄ 1982 § 5
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2026 - Neues Beschaffungsverfahren für Bildschirmarbeitsplatzbrillen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:06.05.2026
Fassung vom:06.05.2026
Gültig ab:06.05.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ArbMedVV, § 5 GOÄ 1982
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2026 - Neues Beschaffungsverfahren für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 11/2026 vom 06.05.2026

Neues Beschaffungsverfahren für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

dienststellenleitung@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Mit diesem Rundschreiben wird erläutert unter welchen Voraussetzungen Mitarbeitende der Freien Hansestadt Bremen einen Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmarbeitsplatzbrille) haben, wie das Verfahren der arbeitsmedizinischen Vorsorge (in diesem Fall die augenärztliche Untersuchung) gestaltet ist und wie über unseren Kooperationspartner Apollo Optik eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erworben werden kann, sofern ein Anspruch besteht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundschreibens können bereits begonnene Verfahren noch nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden. Verfahren, die nach Inkrafttreten eingeleitet werden, müssen nach den neuen Regelungen umgesetzt werden. Die Dienststellen werden aufgefordert, die Musteranlagen dienststellenspezifisch anzupassen.

Wie wird die Angebotsvorsorge (augenärztliche Untersuchung) veranlasst?

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung beim Betriebs- oder Augenarzt schriftlich anzubieten. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist eine Angebotsvorsorge. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten diese Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle drei Jahre anzubieten. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Vorsorgeuntersuchung auf Wunsch der oder des Beschäftigten zu veranlassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Für die Mitarbeitenden ist das Angebot freiwillig. Das Angebot wird in der Freien Hansestadt Bremen von der Personalstelle der Dienststellen (oder sofern vereinbart vom Integrierten Personalservice (IPS) der Performa Nord) an die Mitarbeitenden versendet.

Die Personalstelle bzw. der IPS stellen dem Beschäftigten folgende Unterlagen zur Verfügung (Personalstellen beachten bitte den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungsstatus):

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Anlage 1: Merkblatt für Beschäftigte: Bildschirmarbeitsplatzbrillen
-
Anlage 2: Muster: Merkblatt und Untersuchungsauftrag für Augenärzte: Bildschirmarbeitsplatzbrillen (dienststellenspezifisch angepasst)
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Anlage 3: Musteranschreiben: Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (ArbMedVV) (dienststellenspezifisch angepasst)
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Anlage 4: Vorsorgebescheinigung (vorausgefüllt)
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Anlage 5: Bestellschein Bildschirmarbeitsplatzbrillen der Freien Hansestadt Bremen (vorausgefüllt, Unterschrift des Arbeitgebers zwingend erforderlich)

Wer führt die Angebotsvorsorge durch?

Für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen gibt es unterschiedliche Varianten, was die Durchführung der Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten betrifft. Grundsätzlich gilt gemäß Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2, dass die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens in der Regel nicht vom arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) des Zentrums für gesunde Arbeit bei der Performa Nord durchgeführt wird, es sei denn die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit ergibt neben der Vorsorge bei Bildschirmtätigkeiten noch weitere Vorsorgeanlässe oder es bestehen weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen der Dienststelle und Performa Nord. Sofern der AMD nicht zuständig ist, kann ein Augenarzt von den Beschäftigten frei gewählt werden. Die Personalstelle bzw. sofern zuständig, der IPS weist die Beschäftigten darauf hin, ob ein Augenarzt frei gewählt werden kann oder ob der AMD die Vorsorge durchführt.

Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille?

Die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe (Bildschirmarbeitsplatzbrille) ergibt sich aus einer ärztlichen Bewertung. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge beim Betriebs- oder Augenarzt ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall beschaffungspflichtig. Spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind nur dann notwendig, wenn normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht geeignet sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Akkommodationsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass der Bildschirm mit der normalen Sehhilfe nicht mehr ohne Probleme scharf gesehen werden kann. Der Betriebs- bzw. Augenarzt gibt auf dem Bestellschein an, ob eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist. Dafür setzt der Betriebs- oder Augenarzt unter „Glasempfehlung“ ein Häkchen und fügt einen Stempel und eine Unterschrift auf dem Bestellschein ein.

Was ist die Vorsorgebescheinigung?

Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vorsorgebescheinigung sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber zu führende Vorsorgekartei. Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge auszustellen hat. Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigtenstammdaten; Vorsorgedatum; Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge; Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge; Unterschrift. (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV und AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung). Eine medizinische Diagnose ist nicht Inhalt einer Vorsorgebescheinigung. Eine Vorlage für die Vorsorgebescheinigung wird bereitgestellt. Die Vorsorgebescheinigung ist in zweifacher Ausführung vom Arzt auszustellen. Eine Ausführung ist für den/die Beschäftigte/n, der/die an der Vorsorge teilgenommen hat und eine Ausführung ist für den Arbeitgeber, die der/die Beschäftige/r in der Personalstelle bzw. sofern zuständig beim IPS abgeben muss. Die Personalstelle bzw. der IPS führt eine Vorsorgekartei.

Wie erhalte ich die Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Alle Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen, die aufgrund der Angebotsvorsorge beim Betriebs- oder Augenarzt eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigen, beschaffen diese über unseren Kooperationspartner Apollo Optik. Bitte beachten Sie, dass die bisherige freie Optikerwahl damit entfällt. Apollo Optik weist ein großes Filialnetz in Bremen, Bremerhaven und im Umland auf. Filialen können über folgenden Link ausfindig gemacht werden: https://www.apollo.de/filialen

Um bei Apollo Optik eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu erhalten, ist es notwendig den von der Dienststelle vorausgefüllten Bestellschein vorzuweisen. Hier ist zwingend die Genehmigung des Arbeitgebers mit Unterschrift und die Unterschrift und der Stempel des Betriebs- bzw. Augenarztes erforderlich. Nur wenn alle erforderlichen Felder auf dem Bestellschein angegeben sind, darf Apollo Optik eine Bildschirmarbeitsplatzbrille an den Beschäftigten übergeben.

Mit dem Kooperationspartner Apollo Optik wurden die konkreten Leistungen vereinbart, die den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden können. Der Leistungsumfang ist in folgender Tabelle aufgeführt. Die Preise sind im Bestellschein hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass die Preise dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen und daher nicht veröffentlicht werden dürfen.

KOMFORT inkl. Fassung

(bis +/- 3 Dioptrien verwenden)

PREMIUM inkl. Fassung

(ab +/- 3 Dioptrien verwenden)

Raumcomfort/Officeglas Kunststoff n=1,5

Raumcomfort/Officeglas Kunststoff hochbr. n=1,6

Monofokalgläser Kunststoff n=1,5 inkl. Entspiegelung

Monofokalgäser Kunststoff hochbr. n=1,6 inkl. Entspiegelung

Bifokalgläser Kunststoff n=1,5


Der Optiker berät den anspruchsberechtigten Beschäftigten gemäß der Glasempfehlung des Betriebs- bzw. Augenarztes auf dem Bestellschein.

Dürfen Mitarbeitende auch andere Leistungen wählen?

Die anspruchsberechtigten Mitarbeitenden haben die Möglichkeit höherwertige Leistungen (z.B. eine teurere Brillenfassung oder Brillengläser) durch private Zuzahlung zu erhalten. Hierfür sind getrennte Rechnungen an den Arbeitgeber und an den Beschäftigten durch den Optiker auszustellen.

Wann besteht keine Erstattungspflicht durch den Arbeitgeber?

Es besteht in den Fällen, in denen Beschäftigte sich ohne Veranlassung des Arbeitgebers einer Untersuchung unterziehen und eine Bildschirmarbeitsplatzbrille nach ihren Vorstellungen anfertigen lassen, keine Erstattungspflicht seitens des Arbeitgebers. Darüber hinaus besteht keine Erstattungspflicht, wenn anspruchsberechtigte Mitarbeitende einen anderen Optiker als den Kooperationspartner auswählen. Die Auswahl eines anderen Optikers ist nur zulässig, wenn der Kooperationspartner medizinisch oder anatomisch begründet eine Sonderanfertigung der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht liefern kann. In diesem Fall ist ein Kostenvoranschlag einzuholen. Die Kostenübernahme muss von der Erstattungsstelle der jeweiligen Dienststelle geprüft und bestätigt werden. Ein ärztlicher Nachweis für den Bedarf einer Sonderanfertigung ist vom Mitarbeitenden vorzulegen.

Wie werden die Kosten für augenärztliche Untersuchung erstattet?

Die Kosten für die Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, sind vom Arbeitgeber zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Bemessung der Gebühren in Euro erfolgt nach § 5 GOÄ vom 1-fachen bis 2,3-fachen Gebührensatz. Ein Überschreiten des 2,3-Fachen des Gebührensatzes bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Diese sind vom Augenarzt einzelfallbezogen zu begründen.

Wie wird die Bildschirmarbeitsplatzbrille abgerechnet?

Wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge beim Betriebs- oder Augenarzt ist, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig ist, dann ist der Arbeitgeber beschaffungspflichtig. Apollo Optik stellt sicher, dass der Bestellschein vollständig ausgefüllt ist und berät den Beschäftigten anhand der ärztlichen Hinweise. Der Beschäftigte kann eine Bildschirmarbeitsplatzbrille im Rahmen der vereinbarten Leistungskonditionen auswählen und bestätigt den Erhalt der Bildschirmarbeitsplatzbrille durch Unterschrift auf dem Bestellschein. Der Original-Bestellschein verbleibt zur Abrechnung in der Filiale, der Beschäftigte erhält einen Auftragsausdruck. Apollo Optik rechnet direkt mit der Erstattungsstelle des Mitarbeitenden ab und hängt eine Kopie des Bestellscheins an. Höherwertige Leistungen sind durch private Zuzahlung in einer getrennten Rechnung auszuweisen und werden vor Ort vom Mitarbeitenden selbst beglichen.

Dürfen die Bildschirmarbeitsplatzbrillen nur im beruflichen Kontext genutzt werden?

Bildschirmarbeitsplatzbrillen müssen für die betreffende Tätigkeit, in diesem Fall für die Tätigkeit mit Bildschirmgeräten, zur Verfügung gestellt werden. Trotzdem dürfen die Bildschirmarbeitsplatzbrillen auch für den privaten Gebrauch genutzt werden.

Hinweise zum „Bestellschein Bildschirmarbeitsplatzbrille“ für Personalstellen

Die Personalstelle bzw. sofern zuständig der IPS erhalten einen Bestellschein Bildschirmarbeitsplatzbrille. Es gibt jeweils separate Bestellscheine für die senatorischen Dienststellen einschließlich der jeweils zugeordneten Dienststellen. Die Personalstelle ist dafür zuständig, den Bestellschein vorauszufüllen, bevor dieser den Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird. Die Personalstelle muss zwingend das Feld „Dienststelle“ über das Dropdown-Menü auswählen. Dadurch erscheint automatisch die entsprechende Leitweg-ID, mit der Apollo die Bildschirmarbeitsplatzbrille abrechnen kann, sofern der/die Beschäftigte einen Anspruch darauf hat. Dienststellen, die nicht mithilfe der Leitweg-ID abrechnen, füllen auf den Bestellschein zwingend die Rechnungsadresse aus. Darüber hinaus sind folgende Felder auszufüllen:

-
Ansprechpartner Auftraggeber (für evtl. Rückfragen der Apollo Filiale)
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Daten zum Brillenempfänger
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Genehmigung des Arbeitgebers mit Datum und Unterschrift (ggf. zusätzlich Stempel)

Es steht auch ein Bestellschein ohne verknüpfte Dienststellendaten zur Verfügung, wenn die Dienststellen alle Einträge selbst einarbeiten möchten. Apollo Optik darf die Leistung entsprechend den vereinbarten Konditionen nur an den Beschäftigten aushändigen, sofern diese Genehmigung des Arbeitgebers und die Unterschrift und der Stempel des Betriebs- bzw. Augenarztes vorliegt. Eine gesonderte ärztliche Bescheinigung mit Diagnose ist nicht mehr erforderlich. Der Bestellschein wird aufgrund des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses nicht im Transparenzportal veröffentlicht. Der Bestellschein wird von Referat 33 direkt an die Dienststellen versendet.

Das Rundschreiben Nr. 06/2024 „Bildschirmarbeitsplatzbrillen“ vom 08.02.2024 wird hiermit aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 33
Am Tabakquartier 56
28197 Bremen
E-Mail: referat33@finanzen.bremen.de


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