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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 14/2026 vom 01.06.2026
Neufassung der „Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenstellplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)“
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Am 17.02.2026 hat der Senat die Neufassung der „Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenstellplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)“ beschlossen. Mit der Richtlinie werden die Mietpreise für die Behördenstellplätze erhöht.
Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen: Erhöhung der Mietpreise, Differenzierung zwischen angemieteten und eigenen Immobilien, Kündigungsfrist.
Die Mieten werden zum 01.01.2027 erhöht. Die Mietpreiserhöhungen sind den Mieterinnen und Mietern unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Änderungskündigung erfolgen. In der Änderungskündigung wird der aktuell geltende Mietvertrag gekündigt, gleichzeitig wird der Mieterin/dem Mieter der Abschluss eines neuen Vertrags zu den neuen Konditionen angeboten. Der vorausgefüllte Mietvertrag wird als Anlage beigelegt. Dadurch wird der Mieterin/dem Mieter die Möglichkeit gegeben, den aktuell angemieteten Stellplatz bei Zustimmung zu den neuen Vertragskonditionen zu behalten. Die in den jeweiligen Mietverträgen geltenden Kündigungsfristen sind zu berücksichtigen. Sollte die Mieterin/der Mieter der Mietpreiserhöhung nicht zustimmen, läuft der Vertrag nach Ablauf der jeweils vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aus.
Für Neuvermietungen soll der als Anlage beigefügte Mustermietvertrag genutzt werden. Dieser kann auf die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle angepasst werden.
Differenzierung zwischen angemieteten und eigenen Immobilien
Die aktuell geltenden Richtlinien gelten sowohl für angemietete als auch sich im Eigentum der FHB befindenden Parkflächen. Mit Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinien für Behördenstellplätze, gelten die in den Richtlinien festgeschrieben Mietpreise ausschließlich für sich im Eigentum der FHB bedingenden Parkflächen. Bei angemieteten Parkflächen sollen die dafür erhobenen Mietpreise an die Mietenden weitegereicht werden.
In den aktuell geltenden Richtlinien ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende festgeschrieben. Die Kündigungsfrist wurde angepasst, es gilt: Eine Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
Der Senator für Finanzen
Referat Q12
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