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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020 - Besoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Veröffentlichungsdatum:20.10.2020 Inkrafttreten20.10.2020 Bezug (Rechtsnorm)ArbPlSchG § 9, ArbPlSchG § 12, ArbPlSchG § 13, ArbPlSchG § 16, ArbPlSchG § 16a, BBesG § 28, BEEG § 1, BEEG § 15, BEEG § 16, BEEG § 20, BremBG § 14, BremBG § 35, BremBG § 64, BremBesG § 6, BremBesG § 25, BremBesG § 33, BremBesG § 57a, BremBesG § 81, BremLVO § 3, BremLVO § 15, DRiG § 10, ErsDiG § 78, FwLV § 3, MUSCHELTZBV § 5, RehabG § 17, SGB 11 § 14, SGB 11 § 15, SVG § 11a, WehrPflG § 4, WehrPflG § 6a, WehrPflG § 6d
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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:20.10.2020
Fassung vom:20.10.2020
Gültig ab:20.10.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 ArbPlSchG, § 12 ArbPlSchG, § 13 ArbPlSchG, § 16 ArbPlSchG, § 16a ArbPlSchG, § 28 BBesG, § 1 BEEG, § 15 BEEG, § 16 BEEG, § 20 BEEG, § 14 BremBG, § 35 BremBG, § 64 BremBG, § 6 BremBesG, § 25 BremBesG, § 33 BremBesG, § 57a BremBesG, § 81 BremBesG, § 3 BremLVO, § 15 BremLVO, § 10 DRiG, § 78 ErsDiG, § 3 FwLV, § 5 MUSCHELTZBV, § 17 RehabG, § 14 SGB 11, § 15 SGB 11, § 11a SVG, § 4 WehrPflG, § 6a WehrPflG, § 6d WehrPflG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020 - Besoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020
Besoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften1

Neuregelung zur Bestimmung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und R nach Erfahrungsstufen2
Zuschlagsregelung in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand

Artikel 4 des 20. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2020 (Brem. GBl. S. 671), am 1. August 2020 in Kraft getreten

Über Verteilerlisten:

organisation@dienstststelle.bremen.de

personal@dienstststelle.bremen.de

Vorbemerkung

Allgemeines:

Bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde das System des Besoldungsdienstalters der Beamtinnen und Beamten bzw. Besoldungslebensalters der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das neue System der dienstlichen Erfahrung zur Bestimmung des Grundgehalts und des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 abgelöst. Der Einstieg in die Grundgehaltstabellen sowie der weitere Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erfolgt seitdem aufgrund der erworbenen dienstlichen Erfahrung. Soweit Erfahrungszeiten vor der Einstellung in das Beamten- oder Richterverhältnis vorliegen, können diese zu einem höheren Stufeneinstieg führen.

Im Einzelnen:

Zu den §§ 25, 33 BremBesG (Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2):

Bei Eintritt in den Dienst des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven steht kraft Gesetz regelmäßig die erste mit einem Betrag belegte Grundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu. Dabei ist grundsätzlich maßgebend für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit). Nicht von Bedeutung ist es, bei welchem bremischen Dienstherrn die Ernennung erfolgte.

Wenn sog. Zeiten dienstlicher Erfahrungen bestehen oder als solche anerkannt werden können, ist ein höherer Einstieg in die Grundgehaltstabelle möglich. Dabei sind Zeiten zu unterscheiden, die zwingend als Erfahrungszeit anzuerkennen sind und solche, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (sog. Kann-Zeiten).

Die Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolgt durch die bezügezahlende Stelle. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies Performa Nord, Geschäftsbereich A. Der Festsetzungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Richterin oder dem Richter schriftlich bekanntzugeben.

Zeiten, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBesG zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen sind, werden von Performa Nord festgesetzt.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG, die als Erfahrungszeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, weil sie für die Ernennung in fachlicher Hinsicht förderlich sind, muss die jeweilige senatorische Behörde für ihren Geschäftsbereich positiv feststellen, nachvollziehbar begründen und ihre Entscheidung Performa Nord gemeinsam mit der Personalakte zuleiten. Dabei ist auch gegenüber Performa Nord darzustellen, warum Zeiten nicht berücksichtigt worden sind. Art. 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse überträgt in diesem Zusammenhang die Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf die senatorischen Behörden.

Aus der Entscheidung der senatorischen Behörde muss sich ergeben,

a)
welche hauptberuflichen Zeiten anerkannt werden sollen,
b)
welche hauptberuflichen Zeiten nicht anerkannt werden sollen und
c)
ob die zu berücksichtigenden hauptberuflichen Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden sollen.

Die unter a) bis c) genannten Entscheidungen sind gegenüber Performa Nord nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei haben die senatorischen Behörden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich eine einheitliche Ermessenspraxis zu entwickeln und anzuwenden. Performa Nord wird Entscheidungen der Ressorts über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten als förderliche dienstliche Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 BremBesG nur dann umsetzen bzw. festsetzen, wenn sich aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen die nachvollziehbar dokumentierte Ausübung des Ermessens nach
§ 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG ergibt. Erfolgt keine Dokumentation durch die Ressorts, wird Performa Nord den Vorgang an die Ressorts zurückgeben.

Diesem Rundschreiben ist als Anlage ein Vordruck beigefügt, der für die Darstellung der berücksichtigungsfähigen hauptberuflichen Tätigkeiten zu nutzen ist.

I. § 25 BremBesG:

1. Festsetzung der Erfahrungsstufe bei Eintritt in den bremischen öffentlichen Dienst:

Abweichend vom bisherigen Recht sind ab dem 1. August 2020 Zeiten dienstlicher Erfahrungen stets neu zu ermitteln und durch Performa Nord neu festzusetzen

in Fällen einer Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Landes Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven (dort der Magistrat Bremerhaven) und
in Fällen des Wechsels aus den Besoldungsordnungen B, C, R und W in ein Amt der Besoldungsordnung A.

Soweit die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 4 der Bremischen Laufbahnverordnung die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn erfüllt und bei einer Beförderung in dieses Amt nicht mehr die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen muss, so erfolgt in der neuen Besoldungsgruppe die Einordnung in die bisherige Stufe der vorangehenden innegehabten Besoldungsgruppe. Sieht die neue Besoldungsgruppe die bisherige Stufe nicht vor (die bisherige Stufe ist nicht mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesen), so wird die Beamtin oder der Beamte in die erste, mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der neuen Besoldungsgruppe eingeordnet.

2. Anerkennung von Erfahrungszeiten (§ 25 Abs. 2 BremBesG):

a)
Gleichwertigkeit von beamtenrechtlichen Zeiten:

Abweichend vom bisherigen Recht sind ab dem 1. August 2020 folgende Vorgaben zu beachten:

Es sind lediglich Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Dies gilt sowohl für Zeiten im Beamtenverhältnis als auch im Arbeitnehmerverhältnis. Gleichwertig sind die Zeiten in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung in den bremischen öffentlichen Dienst entspricht.

Beispiel:

Eine von der Freien und Hansestadt Hamburg nach Bremen versetzte Beamtin der Laufbahn Allgemeine Dienste hat dort Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 sowie in der Besoldungsgruppe A 13 geleistet. Aufgrund einer länderübergreifenden Versetzung mit Ernennung im Land Bremen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind die Zeiten aus dem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg nur im Hinblick auf die Zeiten in der Besoldungsgruppe A 13 zwingend zu berücksichtigen. Nur diese beruflichen Zeiten sind nach Art und Schwierigkeiten vergleichbar mit dem Amt der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (A 13) der Laufbahn Allgemeine Dienste. Diese Zeiten setzt Performa Nord fest. Die übrigen Zeiten, die die Beamtin in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht hat, können jedoch im Rahmen der Ermessensregelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG jederzeit ganz oder teilweise als in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten anerkannt werden. Diese förderlichen Zeiten setzt das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich fest.

Durch die Neuregelung werden Zeiten eines Beamtenverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses im öffentlichen Dienst, die nicht gleichwertig sind, lediglich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, soweit sie der Dienstherr berücksichtigen möchte.

b)
Gleichwertigkeit von Zeiten in einem Arbeitnehmerverhältnis des öffentlichen Dienstes:

Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, erfolgte regelmäßig eine Eingruppierung nach den Regelungen des TV-L (Länder) oder des TVöD (Bund und VKA). Anhand der jeweiligen Entgeltgruppe der Bewerberin oder des Bewerbers ist dann die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu prüfen.

Zu den Laufbahngruppen sind folgende Entgeltgruppen vergleichbar:

Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt (BesGr.: A 4 bis A 6): Entgeltgruppen 4 bis 5,
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (BesGr.: A 6 bis A 9): Entgeltgruppen 6 bis 8,
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (BesGr.: A 9 bis A 13): Entgeltgruppen 9 bis 12,
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (BesGr.: A 13 bis A 16): ab Entgeltgruppe 13.

Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TV-L/TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss fiktiv eine Entgeltgruppe in sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Tarifregelung ermittelt werden.

Beispiel:

Die nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütete Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität ist einer Tätigkeit der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt gleichwertig. Die jeweilige Tätigkeitszeit ist damit zu berücksichtigen.

c)
Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung:

Wie bisher dürfen die zwingend anzuerkennenden gleichwertigen Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sein. Nach § 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u. a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu § 15 BremLVO nichts Abweichendes bestimmt.

Beispiel 1:

Ein Beamter hat sein Studium in Maschinenbau mit dem Bachelorgrad abgeschlossen. Anschließend war er zunächst zwei Jahre als Ingenieur in einer technischen Firma in der Privatwirtschaft tätig. Danach hat er zwei Jahre eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Technischer Angestellter, Entgeltgruppe 10 TV-L, ausgeübt.

Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist nach § 14 Abs. 3 BremBG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 BremLVO eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren abzuleisten, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Davon muss gem. Anlage 1 zu § 15 BremLVO ein Jahr im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.

Es ist zu prüfen, welche Zeiten für die Laufbahnbefähigung herangezogen worden sind.

Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

a)
Für die Laufbahnbefähigung wurden ein Jahr aus der Zeit in der Privatwirtschaft und ein Jahr aus der Zeit im öffentlichen Dienst angerechnet.

Das übrige Jahr aus der Privatwirtschaft kann voll oder teilweise als Erfahrungszeit gem.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG angerechnet werden. Das übrige Jahr aus der Zeit im öffentlichen Dienst ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG als Erfahrungszeit anzurechnen.

b)
Für die Laufbahnbefähigung wurden zwei Jahre aus der Zeit im öffentlichen Dienst angerechnet.

Die Zeit aus der Privatwirtschaft kann im Umfang von bis zu zwei Jahren als Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG angerechnet werden.

Beispiel 2:

Eine Beamtin hat nach Abschluss eines Masterstudiums der Wirtschaftswissenschaften vier Jahre eine vollbeschäftigte Tätigkeit in einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft ausgeübt. Die Vergütung erfolgte entsprechend Entgeltgruppe 13 TV-L. Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss gem. § 14 Abs. 4 BremBG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 BremLVO u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren abgeleistet worden sein, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Von den vier Jahren, die die Beamtin nach dem Studium an gleichwertiger, hauptberuflicher Tätigkeit abgeleistet hat, sind daher drei Jahre für die Laufbahnbefähigung heranzuziehen; bis zu ein Jahr kann für die Berücksichtigung als Erfahrungszeit gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG herangezogen werden.

3. Weitere Zeiten, die zwingend als Zeiten dienstlicher Erfahrung anzuerkennen sind:

Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BremBesG genannten Zeiten bewirken abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts. Diese Zeiten sind zwingend zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich einerseits um Zeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass verwertbare dienstliche Erfahrungen erworben werden konnten. Andererseits geht es um gesellschaftlich relevante Zeiten.

Im Einzelnen:

a)
Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBesG):

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) sind anzuerkennen:

Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland,
geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG) oder
Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – finden die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf den Zivildienst entsprechend Anwendung),

soweit sie nach den §§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a ArbPlSchG wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:

Bei Einberufung oder Heranziehung während des Vorbereitungsdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 3 – für Richterinnen oder Richter i.V.m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG). Soweit sich der Beginn der Erfahrungszeit durch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund des Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder des Zivildienstes verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. Dies gilt entsprechend für die Zeiten der anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet.

Beispiel:

Einstellung in den Vorbereitungsdienst:

01.10.2016

Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes:

30.09.2019

Freiwilliger Wehrdienst:

01.04. - 30.09.2017

Tatsächliches Ende des Vorbereitungsdienstes:

30.09.2020

Erstmalige Ernennung mit Dienstbezügen:

01.10.2020

Auszugleichen ist der Zeitraum, um den sich der Beginn der Erfahrungszeit durch den freiwilligen Wehrdienst verzögert hat. Anzurechnen als Erfahrungszeit sind danach zwölf Monate. Wurde im vorstehenden Beispiel der Vorbereitungsdienst bereits am 31. März 2020 beendet, wären lediglich sechs Monate zu berücksichtigen.

Verzögerungstatbestand nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Die Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an. Die genannten Zeiten sind zwar im ArbPlSchG (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.

Beispiel:

Erfolgreicher Abschluss eines Vorbereitungsdienstes:

31.03.2020

Freiwilliger Wehrdienst:

01.04 bis 30.04.2020

Bewerbung bis spätestens zum:

31.10.2020

Ernennung zum Beamten auf Probe am:

01.06.2021

Die Zeit des Wehrdienstes ist im Zeitpunkt der Ernennung als Erfahrungszeit zu
berücksichtigen.

Bei Aufnahme einer für den künftigen Beruf als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung im Anschluss an den Wehr- oder Zivildienst (§ 13 Abs. 2 ArbPlSchG). Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sowie Staatsanwältin oder Staatsanwalt über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) bzw. ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst begonnen wird oder diese durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen worden sind. Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (z.B. späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist auch hier, dass sich die oder der Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist.

Beispiel:

Ende des freiwilligen Wehrdienstes:

31.12.2012

Hochschulausbildung:

01.04.2013 bis 31.03 2017

Im Anschluss Beginn des Vorbereitungsdienstes als Beamter auf Widerruf

01.04.2017 bis 31.03.2020

Bewerbung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes, also zwischen 01.04.2020 bis einschließlich 30.09.2020.

Dies gilt auch für eine nach dem Hochschulstudium anschließende weitere Qualifikation/hauptberufliche Tätigkeit, soweit eine solche für die Einstellung zusätzlich gefordert wird oder als Einstellungskriterium herangezogen wird. Auch wenn die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wird hier der freiwillige Wehrdienst bei der ersten Ernennung mit Dienstbezügen als Erfahrungszeit angerechnet.

b)
Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremBesG):

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremBesG entspricht der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Hierbei ist entscheidend, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Zuständig für die Feststellung, ob eine Verfolgungszeit im Einzelfall vorliegt, sind die Rehabilitierungsbehörden nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.

c)
Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBesG):

Hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den übrigen zwingend anzuerkennenden Zeiten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich. Als Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht Zeiten einer Elternzeit nach §§ 1, 15 und 20 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle. Im Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Betroffene oder den Betroffenen schriftlich glaubhaft darzulegen (z.B. Elternzeit während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).

Kinder im Sinne der Vorschrift sind:

leibliche und angenommene Kinder sowie
Kinder, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger oder die oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z.B. Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, Pflege-, Enkelkinder).

Betreuungsbedürftig sind:

nur unverheiratete minderjährige Kinder sowie
behinderte volljährige Kinder nur dann, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.

Die Betreuungszeiten als Erfahrungszeiten sind für jedes Kind mit maximal drei Jahren berücksichtigungsfähig. Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf dasselbe Kind. Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von drei Jahren in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Person für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.

d)

Auch hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den übrigen Zeiten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich.

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich begrifflich an § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch einen entsprechenden Nachweis bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen. Als Nachweis der tatsächlichen Pflege ist eine schriftliche Erklärung der betreuenden/pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen.

Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jede pflegebedürftige Angehörige oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs-/Pflegeperson für diese Angehörige oder diesen Angehörigen ebenfalls Betreuungs-/Pflegezeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.

Die Berücksichtigung von Zeiten ist für jede Angehörige oder jeden Angehörigen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d.h. eine dreijährige Pflegezeit einer Angehörigen oder eines Angehörigen, die berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus). Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Pflegezeiten auch im Anschluss an eine Kinderbetreuungszeit berücksichtigt werden. Hier sind ggf. Vergleichsmitteilungen mit anderen Dienstherren auszutauschen.

4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (sog. Kann-Zeiten - § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG):

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.

a)
Hauptberuflichkeit:

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hauptberuflichkeit wird auf § 6 BremBesG verwiesen. Danach ist unter hauptberuflich eine Tätigkeit zu verstehen, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

Die Voraussetzungen müssen nebeneinander und nicht alternativ vorliegen. Auch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen der oder des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

b)
Förderliche Zeiten:

Die Entscheidung, ob die hauptberuflichen Tätigkeiten für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderlich waren, hat an den künftig im Rahmen des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten (an die mit dem Amt verbundenen Aufgaben) anzuknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich ist und diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01, juris). Durch die Vorbeschäftigung müssen also Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sein, die für die vorgesehene Verwendung offenkundig von Nutzen sind.

Beispiele:

Die nach Abschluss eines entsprechenden Fachhochschulstudiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbrachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten sind in der Regel für eine entsprechende fachliche Tätigkeit der Fachrichtung Technische Dienste förderlich.

Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind in fachlicher Hinsicht förderlich für die Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

Vorbeschäftigungszeiten

als Dachdecker und Sachbearbeiter in einem Zeitungsverlag sind nicht förderlich für den Justizvollzugsdienst (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Dezember 2018, 4 K 1484/16, juris),
als Tierheilpraktiker sind nicht förderlich für den allgemeinen Verwaltungsdienst (vgl. VG Köln, Urteil vom 12. September 2018 – 3 K 9651/17, juris),
in einem erlernten Beruf sind förderlich für das Amt des Berufsschullehrers, da es für die Tätigkeit des Berufsschullehrers hilfreich ist, wenn der erlernte Beruf auch ausgeübt wurde; dadurch seien zusätzliche Erfahrungen erlangt worden, die eine Verknüpfung der Lehrinhalte mit den tatsächlichen beruflichen Erfordernissen und eine den beruflichen Erfordernissen angemessene Schwerpunktbildung bei den zu vermittelnden Unterrichtsinhalten erleichtern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. August 2018 – 6 K 544/17, juris),
als Kaufmann im Groß- und Außenhandel sind förderlich für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt wegen Tätigkeiten in der Beschaffung, bei der eigenverantwortlichen Pflege der Stammdaten des Warenwirtschaftssystems, bei der Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie bei der Erstellung und Erarbeitung von komplexen Angeboten und Ausschreibungen öffentlicher Arbeitgeber (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16, juris).

Es besteht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Förderlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum.

In welchem Umfang förderliche hauptberufliche Zeiten anzuerkennen sind, erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die zuständige Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die auszuübende Tätigkeit zu qualifizieren sind.

Auch wenn das Vorliegen hauptberuflicher förderlicher Zeiten zu bejahen ist, besteht kein Anspruch der Beamtin oder des Beamten dahingehend, dass diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt werden.

Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, also nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse die jeweilige senatorische Behörde für ihren Geschäftsbereich. Sie hat in ihrem Geschäftsbereich eine einheitliche Ermessensausübung sicherzustellen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist es möglich und kann es sogar geboten sein, Zeiten nur teilweise anzuerkennen, wenn die gewonnene Erfahrung aufgrund von Vortätigkeiten nur teilweise oder nur bedingt förderlich für die im Beamtenverhältnis auszuübende Tätigkeit ist. Die Gründe für die Entscheidung sind vollständig und nachvollziehbar in der Personalakte zu dokumentieren und zwar hinsichtlich der Fragen,

ob hauptberufliche Vordienstzeiten, also auch beamtenrechtliche Zeiten, die nicht gleichwertig sind, als in fachlicher Hinsicht förderlich anzusehen sind (auch die etwaige Nichtberücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit ist darzulegen) und
in welchem Umfang (ganz oder teilweise) die Anerkennung erfolgen soll, je nach dem Grad der Förderlichkeit.

Eine nur teilweise Anerkennung ist also zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist.

In jedem Einzelfall muss auch die Feststellung getroffen werden, warum die Tätigkeit mitursächlich für die Ernennung war.

c)
Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung:

Die hauptberufliche Tätigkeit darf nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung herangezogen worden sein. Nach § 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu § 15 BremLVO nichts Abweichendes bestimmt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal wird auf die Ausführungen zu I. 2. Buchstabe c) verwiesen.

5. Ausbildungszeiten sind keine Erfahrungszeiten:

Ausbildungszeiten sind nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen, da Zeiten dienstlicher Erfahrung nur im Beruf und nicht in der Ausbildung erworben werden können. In der Ausbildung werden vielmehr die Fähigkeiten und Wissenselemente erworben, die die Grundlage für den Erwerb dienstlicher Erfahrungen darstellen. Dies gilt auch für Ausbildungszeiten (als Anwärterinnen und Anwärter) einer ehemaligen Soldatin auf Zeit oder eines ehemaligen Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

Beispiel:

Nicht zu berücksichtigende Ausbildungszeiten als Erfahrungszeiten sind insbesondere Beamtenzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Zeiten eines Vorbereitungsdienstes (z. B. juristisches Referendariat, Referendariat im Lehramtsbereich), Zeiten einer Ausbildung als Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bremischen Feuerwehrlaufbahnverordnung).

6. Berechnung der Zeiten/Rundungsregelung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 BremBesG):

Die Rundungsregelungen sind im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz zu sehen, dass die Bezüge als feste Monatsbeträge festgesetzt und gezahlt werden. Es soll stets sichergestellt sein, dass das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts und damit die Veränderung der monatlichen Bezüge nicht in den Lauf eines Kalendermonats fällt und eine tageweise Berechnung der Bezüge erforderlich macht.

Werden mehrere Zeiträume als Erfahrungszeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. Dabei sind mehrere anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses zusammenfassend zu betrachten. Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert. Die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat abgerundet. Nur dabei ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen, ansonsten wird der jeweilige Monat nach tatsächlichen Tagen berücksichtigt.

Es sind nicht einzelne Zeiten, sondern vielmehr die Summe der Zeiten auf volle Monate abzurunden.

Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen.

Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. Damit wird der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.

Beispiel 1:

Zeiträume

Jahre

Monate

Tage

15. 01. 2000 bis 03. 09. 2003

3

7

20

10. 09. 2003 bis 09. 09. 2004

1

0

0

01. 11. 2004 bis 31. 12. 2010

6

2

0

Summe

10

9

20

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 10 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen wird auf 10 Jahre und 9 Monate abgerundet.

Beispiel 2:

Zeiträume

Jahre

Monate

Tage

15. 01. 2000 bis 03. 09. 2003

3

7

20

04. 09. 2003 bis 15. 07. 2006

2

10

12

16. 07. 2006 bis 10. 12. 2010

4

4

26

Summe

9

21

58

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 9 Jahren, 21 Monaten und 58 Tagen ergibt eine anrechenbare Erfahrungszeit von 10 Jahren, 10 Monaten. Grund hierfür ist, dass die 58 Tage auf einen Monat abzurunden sind, wobei ein Monat 30 Tage beinhaltet. Folglich finden 28 Tage keine Berücksichtigung.

7. Verzögerung des weiteren Aufstiegs in den Stufen (§ 25 Abs. 4 BremBesG):

Der Aufstieg in den Stufen wird für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG zählt abschließend Zeiten auf, in denen keine Dienstbezüge bezogen werden, die gleichwohl das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern.

Die in § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG aufgeführten Zeiten werden danach wie Erfahrungszeiten behandelt und bei den Stufenlaufzeiten mitberücksichtigt.

Folgende Zeiten ohne Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg nicht:

a)
Kinderbetreuungszeiten:
Zeiten einer Elternzeit nach den Vorschriften der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremMuSchEltZVO), die gemäß § 5 BremMuSchEltZVO auch für die bremischen Richterinnen und Richter gilt sowie
Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG).
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu I. 3. Buchstabe c) entsprechend.
b)
Pflegezeiten:

Die Ausführungen zu I. 3. Buchstabe d) gelten entsprechend.

c)
Beurlaubung, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient:

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen. Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die oberste Dienstbehörde (nach Artikel 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse die senatorischen Behörden für ihren Geschäftsbereich) schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die Anerkennung muss spätestens bis zum Ende der Beurlaubung erteilt worden sein.

d)
Zeiten einer Eignungsübung:

Hierbei handelt es sich um Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung).

e)
Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz:

Die Ausführungen unter I. 3. Buchstabe a) gelten entsprechend. Da es sich um Verzögerungszeiten innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses handelt, ist § 9 Abs. 7 ArbPlSchG (für Richterinnen und Richter i.V.m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG) und § 16 ArbPlSchG einschlägig.

f)
Berechnung der Unterbrechungszeiten:

Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem die Bezügezahlung wiederaufgenommen wird. Liegt eine Unterbrechung z. B. wegen Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit von mehr als drei Jahren vor, beginnt die hier maßgebende Unterbrechungszeit mit dem Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist. Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor.

Abgesehen davon ist bei der Berechnung und Rundung jeder Unterbrechungszeitraum für sich zu betrachten. Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet. Daraus folgt, dass sog. „Flexi“-Beurlaubungen (max. 28 Tage) sich grundsätzlich nicht mehr auf den Stufenaufstieg auswirken, es sei denn, die Beurlaubung wird durch weiteren Sonderurlaub auf über 30 Tage ausgeweitet.

Beispiel:

Unterbrechungszeiträume nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG, soweit keine Zeiten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG vorliegen.
Soweit Zeiten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG vorliegen

Verzögerter
Stufenaufstieg

01.05. – 30. 06. 2010

2 Monate

01.07. – 14. 08. 2010

1 Monat und
14 Tage = 1 Monat

8. Mehrfachberücksichtigung von Kinder- und Pflegezeiten (§ 25 Abs. 6 und 7 BremBesG):

Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege naher Angehöriger sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie bereits bei der erstmaligen Stufenbestimmung zum Tragen gekommen sind. Die Regelung stellt sicher, dass die Beamtin oder der Beamte jeweils nur einmal von einem berücksichtigungsfähigen Tatbestand – entweder für die Stufenzuordnung oder für die Nichtverzögerung des regelmäßigen Aufsteigens – profitiert.

9. Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach bisherigem Recht
(
§ 25 Abs. 8 BremBesG):

Soweit die Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sind, sind sie auf die Zeiten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BremBesG anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht erneut in die Anrechnung einbezogen.

II. § 33 BremBesG (Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R):

1. Entsprechende Anwendung des § 25 BremBesG:

Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt nach § 33 BremBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die Regelungen des § 25 BremBesG entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Als für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG sind regelmäßig auch die in § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes genannten hauptberuflichen Zeiten

im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
als habilitierte Lehrkraft des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
als Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin, Notar oder als Assessorin oder Assessor bei einer Rechtsanwältin oder Notarin bzw. einem Rechtsanwalt oder Notar,
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter in
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Deutschen Richtergesetzes genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.

anzuerkennen.

Zeiten in einem Beamtenverhältnis ab der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (ehemals „höherer Dienst“) sind gleichwertige Beamtenzeiten und damit zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen.

2. Neufestsetzung der Erfahrungsstufe:

Auch im Bereich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ist im Falle einer länderübergreifenden Versetzung in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen sowie bei einem landesinternen Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R die Erfahrungsstufe neu festzusetzen.

III. Übergangsvorschrift (§ 81 BremBesG):

Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und
R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die am 31. Juli 2020 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter erfolgt nicht.

IV. Zuschlag zu den Dienstbezügen in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand (§ 57a BremBesG):

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte zustimmt oder dies beantragt. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Lehrerinnen und Lehrer besteht die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand um fünf Jahre hinauszuschieben. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter schiebt die oberste Dienstbehörde auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit den Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Für Zeiträume, in denen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde, erhält die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter einen Zuschlag zu den Dienstbezügen in Höhe von 8 % des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages. Der Zuschlag ist monatlich mit den Dienstbezügen zu zahlen und nicht ruhegehaltfähig. Bei der Berechnung des Zuschlags bleiben Amts- und Stellenzulagen unberücksichtigt. Der Zuschlag wird auch in den Fällen gezahlt, in denen der Ruhestand vor dem 1. August 2020 hinausgeschoben wurde und das Dienstverhältnis am 1. August 2020 noch andauert (Bestandsfälle).

V. Aufhebung von Rundschreiben:

Das Rundschreiben des Senators für Finanzen 16/2013 wird hiermit aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

Red. Anm.:
Gemäß Nr. 11 des Rundschreibens 01/2024 vom 10.01.2024 wird der Punkt "Neuregelung zur Bestimmung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und R nach Erfahrungsstufen" am 09.01.2024 aufgehoben.

2)

Red. Anm.:
Gemäß Nr. 11 des Rundschreibens 01/2024 vom 10.01.2024 wird der Punkt "Neuregelung zur Bestimmung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und R nach Erfahrungsstufen" am 09.01.2024 aufgehoben.


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