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Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (StudO PVD)

Veröffentlichungsdatum:09.12.2013 Inkrafttreten01.10.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 22.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert, § 9 neu gefasst, bisherige §§ 9 und 10 werden zu §§ 10 und 11 durch Ordnung vom 22. Dezember 2021 (Brem.ABl. S. 1313)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1364

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juris-Abkürzung: StudO PVD
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:StudO PVD
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Studienordnung für den Studiengang
Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
(StudO PVD)
Vom 25. Oktober 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 22.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 8 geändert, § 9 neu gefasst, bisherige §§ 9 und 10 werden zu §§ 10 und 11 durch Ordnung vom 22. Dezember 2021 (Brem.ABl. S. 1313)

Gemäß § 18 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376) hat die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nachstehende Studienordnung für den Bachelorstudiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit den nach § 46 Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zuständigen Behörden erlassen.

Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Studium und Prüfungen
§ 3Modulverantwortliche
§ 4Arten von Lehrveranstaltungen
§ 5Modulvertiefung
§ 6Praxistag
§ 7Notwendige Klausuren
§ 8Professionalisierungsbereich und Praktische Studien
§ 9Studienberatung
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 der Studienordnung)Modulhandbuch
Anlage 2 (zu § 8 der Studienordnung)Praktikumsrichtlinie
Anlage 3 (zu § 8 der Studienordnung)Anforderungen bei Sportabnahmen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung und des § 27 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) vom 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 295) Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Polizeivollzugsdienst.

§ 2
Studium und Prüfungen

(1) Die Einzelheiten der Studiengliederung, der Studienfächer und Studieninhalte und ihrer Zusammenfassung in Modulen, die in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte, die in jedem Modul zugelassenen Arten von Prüfungsleistungen und die Notenfaktoren ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Studienordnung (Modulhandbuch).

(2) Der Fachbereichsrat kann die Semesterzuteilung von Modulen für einzelne Studienjahrgänge oder Teile davon abweichend von den Bestimmungen des Modulhandbuchs festlegen, soweit dies zur Sicherstellung des Lehrangebots unerlässlich ist. Die Angemessenheit der Prüfungsbelastung für die betroffenen Studierenden ist zu wahren. Die Änderung ist hochschulöffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Studierenden gesondert bekannt zu geben.

§ 3
Modulverantwortliche

(1) Für jedes Modul, mit Ausnahme der Module nach § 7 Nummern 5, 10 und 20 BremPolAPV wird mindestens eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Die oder der Modulverantwortliche ist in der Regel eine hauptberufliche Lehrkraft im Fachbereich Polizeivollzugsdienst. Die Benennung erfolgt durch die Sprecherin oder den Sprecher des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul angeboten wird. Für Module, die sich über mehr als ein Semester erstrecken, kann die Benennung auch für jedes Semester gesondert erfolgen.

(2) Die oder der Modulverantwortliche wirkt auf eine Koordination der im jeweiligen Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen hin. Sie oder er stellt zwischen den am Modul beteiligten Lehrkräften das Einvernehmen über die Art der Prüfungsleistungen her, wenn es sich nicht um eine notwendige Klausur (§ 7) handelt. Die oder der Modulverantwortliche unterrichtet die Studierenden über die Art der Prüfungsleistung, sofern nicht die Unterrichtung anderweitig gesichert ist.

§ 4
Arten von Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen werden in folgenden Arten abgehalten:

1.

Vorlesung

Die Vorlesung dient der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden.

2.

Übung

Die Übung dient der Anwendung und vertiefenden Erprobung von Fach- und Methodenkenntnis. Sie kann mit der Vermittlung von Fach- und Methodenwissen verbunden sein.

3.

Seminar

Ein Seminar dient der Behandlung ausgewählter Themen mit wissenschaftlichen Methoden sowie der Erarbeitung und Diskussion von Problemstellungen.

4.

Training

Ein Training (praktische Übung) dient der praktischen Erprobung und Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten.

5.

Praktikum

Ein Praktikum dient der eigenständigen, mitverantwortlichen Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis unter Begleitung durch Praktikerinnen und Praktiker.

(2) Die Kombination mehrerer Arten von Lehrveranstaltungen ist im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs zulässig.

§ 5
Modulvertiefung

(1) Die im Modulhandbuch für die einzelnen Lehrveranstaltungen ausgewiesenen Zeiten der Modulvertiefung dienen zur Erreichung der jeweiligen Lernziele der Vor- und Nachbereitung, Ergänzung und Wiederholung der im Präsenzstudium behandelten und der weiteren, im Modulhandbuch festgelegten Lerninhalte der jeweiligen Lehrveranstaltung (Selbststudium). Die Modulvertiefung gliedert sich in Zeiten autonomen und begleiteten Selbststudiums.

(2) Das autonome Selbststudium wird von den Studierenden in eigener Verantwortung und ausgerichtet an den im Modulhandbuch festgelegten Lernzielen und Lerninhalten ausgestaltet. Das begleitete Selbststudium wird durch Lehrende unterstützt oder angeleitet. Der Umfang des begleiteten Selbststudiums bemisst sich nach dem jeweiligen an der Erreichung der Lernziele ausgerichteten Bedarf der Studierenden.

(3) Das begleitete Selbststudium beinhaltet, sofern es nicht im Rahmen des Praxistags (§ 6) stattfindet, die eigenständige Erarbeitung ausgegebener Materialien und Aufgabenstellungen sowie Hospitationen unter fachlicher Anleitung durch die Lehrenden. Es kann das Angebot ergänzender Lehrveranstaltungen beinhalten, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf besteht in der Regel zur Vorbereitung auf die Wiederholung einer Modulprüfung im Sinne des § 19 BremPolAPV.

(4) Eine Hospitation dient im Rahmen der Modulvertiefung dazu, Einblicke in besondere Problemstellungen und Methoden ausgewählter berufspraktischer Arbeitsbereiche zu erlangen.

§ 6
Praxistag

Während der Vorlesungszeit in den ersten drei Semestern findet die fachpraktische Ausbildung im Professionalisierungsbereich gemäß § 7 Nummer 5 BremPolAPV an wöchentlich einem Praxistag statt. Der Praxistag dient zugleich der Verzahnung theoretischer und fachpraktischer Studieninhalte und der Vertiefung der weiteren im jeweiligen Semester angebotenen Module in Form des begleiteten Selbststudiums (§ 5).

§ 7
Notwendige Klausuren

(1) Die Auswahl der Module, die mit einer Klausur im Sinne des § 13 Absatz 2 BremPolAPV (notwendige Klausur) abzuschließen sind, erfolgt für jeden Studienjahrgang gesondert. Die Auswahl trifft die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie ist den Studierenden innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters bekannt zu geben.

(2) Die Festlegung der Aufgabenstellung der jeweiligen Klausur in den nach Absatz 1 ausgewählten Modulen erfolgt auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 8
Professionalisierungsbereich und Praktische Studien

(1) Die Durchführung der Praxisphase im Rahmen der praktischen Studien gemäß § 7 Nummer 10 und des Praktikums im Rahmen des Professionalisierungsbereichs gemäß § 7 Nummer 5 BremPolAPV wird in Anlage 2 zu dieser Studienordnung geregelt (Praktikumsrichtlinie).

(2) Studierende, welche durch Vorlage eines durch eine Prüfung oder einen Test erworbenen anerkannten Zertifikats bis zu einem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin nachweisen, dass sie in einer für die polizeiliche Tätigkeit relevanten Fremdsprache mindestens das Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben, sind von der praktischen Prüfung im Studienfach Englisch befreit. Satz 1 gilt auch für Studierende, die einen Bachelor-Studiengang in einer polizeilich relevanten Fremdsprache erfolgreich abgeschlossen haben. Das Zertifikat oder der Studienabschluss muss innerhalb von drei Jahren vor Beginn des Studiums im Studiengang Polizeivollzugsdienst erworben worden sein. Für die polizeiliche Tätigkeit relevante Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch, Polnisch, Russisch und Arabisch.

(3) Nimmt eine Studierende oder ein Studierender an einer praktischen Prüfung in dem Modul nach § 7 Nummer 5 BremPolAPV nicht erfolgreich teil, gilt folgende Regelung:

1.

Im Falle der erstmaligen nicht erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung im Studienfach Englisch ist die Lehrveranstaltung „Englisch“ (Modul E 2) im folgenden Semester erneut zu besuchen und mit einer Prüfung abzuschließen. Auf diese Prüfung findet § 19 BremPolAPV entsprechende Anwendung.

2.

*)Im Falle der erstmaligen nicht erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung Selbstverteidigung/Einsatzbezogene Selbstverteidigung im Modul E 3 oder an den Schießprüfungen im Modul E 5 ist eine Wiederholungsprüfung bis zum Beginn der Praxisphase (Modul J 3) möglich. Die jeweilige Wiederholungsprüfung wird von zwei Lehrkräften abgenommen. Wird die Wiederholungsprüfung in diesen Fächern nicht bestanden, wiederholt die oder der Studierende das betreffende Modul mit den Studierenden des nachfolgenden Einstellungstermins.

3.

*)Studierende, welche innerhalb des Moduls E 3 (Sport/Selbstverteidigung) nicht die erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen oder das DLRG-Rettungsabzeichen in Bronze nicht vorlegen, haben am Modul E nicht erfolgreich teilgenommen. **)Das Gleiche gilt für Studierende, welche bis zum Beginn der Praxisphase (Modul J 3) nicht mindestens den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorlegen, die nicht mehr als drei Jahre vor Studienbeginn zurückliegt. Die Sportabnahmen können in der Regel innerhalb von zwei Monaten wiederholt werden. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist nicht erbracht, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden in Anlage 3 zu dieser Studienordnung geregelt (Anforderungen bei Sportabnahmen).

(4) Bei erstmaliger Feststellung der nicht erfolgreichen Teilnahme an den systemischen Einsatztrainings (Modul J 2) oder an der Praxisphase (Modul J 3) wiederholt die oder der Studierende das Modul J mit den Studierenden des nachfolgenden Einstellungstermins.

(5) Studierende, welche nach den Absätzen 3 oder 4 ein Modul mit den Studierenden des nachfolgenden Einstellungstermins wiederholen müssen, setzen das Studium mit diesen Studierenden einschließlich der Prüfungen fort. Leistungspunkte, die vor dem zu wiederholenden ein Modul erworben wurden, werden angerechnet. Werden Modulprüfungen abgelegt, die bereits vor dem zu wiederholenden Modul bestanden worden sind, wird die jeweils beste Modulnote bei der Berechnung der Gesamtnote der Module berücksichtigt.

Fußnoten

*)

[Gemäß der Ordnung vom 15. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 634) ist Satz 1 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
”Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen im Sommersemester 2020 nicht in der Lage waren, innerhalb des Moduls E 3
1. die Prüfung Selbstverteidigung/Einsatzbezogene Selbstverteidigung abzulegen,
2. die erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen oder
3. das DLRG-Rettungsabzeichen in Bronze vorzulegen,
können dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen. “]

*)

[Gemäß der Ordnung vom 15. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 634) ist Satz 1 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
”Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen im Sommersemester 2020 nicht in der Lage waren, innerhalb des Moduls E 3
1. die Prüfung Selbstverteidigung/Einsatzbezogene Selbstverteidigung abzulegen,
2. die erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen oder
3. das DLRG-Rettungsabzeichen in Bronze vorzulegen,
können dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen. “]

**)

[Gemäß der Ordnung vom 15. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 514) ist Satz 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
”Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen seit dem Sommersemester 2020 nicht in der Lage sind, bis zum Beginn der Praxisphase (Modul J 3) mindestens den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorzulegen, die nicht mehr als drei Jahre vor Studienbeginn zurückliegt, können dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen.“]

§ 9
Studienberatung

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterstützt die Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten einer individuellen Profilgebung, die sich aus dieser Studienordnung ergeben.

(2) Für die individuelle Studienberatung stehen die jeweiligen Lehrenden sowie die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs zur Verfügung.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 5. Juli 2007 (Brem.ABl. vom 13. September 2007, S. 976) außer Kraft.

Bremen, den 25. Oktober 2013

Die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Anlage 1

(zu § 2 der Studienordnung)

Modulhandbuch

[Das Modulhandbuch ist in der Verwaltung des Fachbereichs „Polizeivollzugsdienst“ der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Terminvereinbarung einsehbar. Es wird außerdem über eine Lernplattform hochschulweit bereitgestellt.]

Anlage 2

(zu § 8 der Studienordnung)

Praktikumsrichtlinie

1. Abschnitt.
Praxisphase

§ 1
Ziele

Die Praxisphase im Rahmen der praktischen Studien nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 BremPolAPV soll die Studierenden an die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei heranführen. Sie soll insbesondere dazu dienen, die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Die Tätigkeit der Studierenden während der Praxisphase soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein und qualitativ den Tätigkeiten eines bereits ausgebildeten Bachelor of Art im Studiengang Polizeivollzugsdienst nahe kommen.

§ 2
Zeitpunkt und Dauer

(1) Zeitpunkt und Dauer der Praxisphase richtet sich nach Anlage 1 zur Studienordnung.

(2) Die Praxisphase soll bei einer einzigen Praktikumsstelle abgeleistet werden. In Ausnahmefällen kann die Praxisphase bei zwei Praktikumsstellen abgeleistet werden, wenn dadurch die Erreichung der Ziele der Praxisphase nicht gefährdet wird.

§ 3
Praktikumsstellen

Die Praxisphase wird bei den in § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 5 BremPolAPV genannten Ausbildungsstellen abgeleistet. Die Praktikumsstellen werden den Studierenden zugewiesen. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung setzt sich dafür ein, dass Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 4
Durchführung der Praxisphase

(1) Das Prüfungsamt benennt der oder dem Studierenden eine Einsatztrainerin oder einen Einsatztrainer der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, welche oder welcher der oder dem Studierenden während der Ableistung des Praktikums beratend zur Seite steht.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Praxisphase hat die oder der Studierende einen Abschlussbericht vorzulegen. Dieser muss insbesondere Angaben enthalten über

1.

den Zeitraum des Praktikums,

2.

etwaige Fehlzeiten,

3.

die Praktikumsstelle,

4.

den Namen der Ausbilderin oder des Ausbilders, die oder der für die Betreuung des Studierenden während des Praktikums zuständig war,

5.

Art, Inhalt und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten,

6.

Reflexion über die Erfahrungen während der praktischen Studien.

(3) Die Einsatztrainerin oder der Einsatztrainer gemäß Absatz 1 kann von der oder dem Studierenden die Teilnahme an einem Kolloquium sowie eine Nachbesserung des Abschlussberichts verlangen, wenn Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Praxisphase bestehen. Das Kolloquium wird von der Einsatztrainerin oder dem Einsatztrainer gemäß Absatz 1 sowie einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer durchgeführt, die oder der vom Prüfungsamt bestellt wird. Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis des Kolloquiums wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Prüfenden unterschrieben wird.

§ 5
Anerkennung und Bescheinigung

(1) Die Teilnahme an der Praxisphase ist erfolgreich, wenn

1.

die Tätigkeit den Anforderungen der praktischen Studien nach § 1 entsprochen hat,

2.

die oder der Studierende mindestens 80 vom Hundert der abzuleistenden Zeit bei der Praktikumsstelle anwesend war und für die gegebenenfalls entstandene Fehlzeit ein triftiger Grund nachgewiesen wurde, § 24 Absatz 2 BremPolAPV gilt entsprechend,

3.

eine positive Beurteilung der Praktikumsstelle über die Mitarbeit der oder des Studierenden und

4.

ein den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechender Abschlussbericht der oder des Studierenden vorliegt,

5.

ein gegebenenfalls durchgeführtes Kolloquium sowie die Nachbesserung des Praktikumsberichts gemäß § 4 Absatz 3 erfolgreich war.

(2) Bei Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bescheinigt die Leiterin oder der Leiter der fachpraktischen Studien auf Vorschlag der Einsatztrainerin oder des Einsatztrainer nach § 4 Absatz 1 die Teilnahme mit „erfolgreich teilgenommen“, anderenfalls mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ gemäß § 15 Absatz 8 BremPolAPV.

2. Abschnitt.
Praktikum

§ 6
Ziele

(1) Das Praktikum im Rahmen des Professionalisierungsbereichs nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BremPolAPV bereitet die Studierenden auf die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei vor. Es dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der im Studium erworbenen fachtheoretischen und fachpraktischen Kompetenzen.

(2) § 2 gilt entsprechend.

§ 7
Praktikumsstellen

(1) Das Praktikum wird in der Regel bei den in § 8 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 BremPolAPV genannten Ausbildungsstellen abgeleistet. Die Praktikumsstellen werden den Studierenden zugewiesen. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung setzt sich dafür ein, dass Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Sofern Studierende das Praktikum bei Ausbildungsstellen nach § 8 Absatz 4 Nummern 6 und 7 BremPolAPV ableisten wollen (auswärtiges Praktikum), bemühen sie sich selbst um Zusagen der entsprechenden Praktikumsstellen. Voraussetzung ist dabei immer, dass die ausgewählte Praktikumsstelle über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, die von der Qualifikation her geeignet sind, die Studierenden während des Praktikums zu betreuen und das Erreichen der Praktikumsziele zu fördern. Die Praktikumsstelle muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Studierenden dort Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, die bei einem Praktikum bei den Ausbildungsstellen nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 BremPolAPV so nicht gewonnen werden könnten und die der späteren Tätigkeit im Dienst der Polizei Bremen bzw. der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zuträglich sind. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle behilflich.

§ 8
Genehmigung des auswärtigen Praktikums

(1) Die Ableistung eines auswärtigen Praktikums bedarf der Genehmigung durch das Prüfungsamt.

(2) Der Antrag auf Genehmigung ist innerhalb einer vom Prüfungsamt bekannt zu machenden Frist, spätestens aber vier Wochen vor Beginn des Praktikums beim Prüfungsamt zustellen.

(3) Die Genehmigung des auswärtigen Praktikums steht im Ermessen des Prüfungsamtes. Voraussetzung für ihre Erteilung ist, dass

1.

die oder der Studierende in den bis zum Beginn der Antragsfrist gemäß Absatz 2 absolvierten Prüfungen im Durchschnitt mindestens befriedigende Ergebnisse (9,00 Notenpunkte) erzielt hat,

2.

keine Gründe vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder Integrität der oder des Studierenden sprechen,

3.

die oder der Studierende bei einer Praktikumsstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Ausland nachgewiesen hat,

4.

die ausgewählte Praktikumsstelle im Sinne des § 8 Absatz 2 für die Durchführung des Praktikums geeignet ist,

5.

die Praktikumsstelle schriftlich bestätigt, dass sie zur Betreuung der oder des Studierenden nach Maßgabe des § 7 bereit und in der Lage ist,

6.

die oder der Studierende bei einer Praktikumsstelle im Ausland nachweist, dass sie oder er die Landessprache hinreichend sicher beherrscht oder dass aus der Nichtbeherrschung der Landessprache keine Nachteile für den erfolgreichen Abschluss des Praktikums zu besorgen sind.

(4) Von den Studierenden eines Jahrgangs können höchstens 20 vom Hundert zum auswärtigen Praktikum zugelassen werden. Bewerben sich mehr als 20 vom Hundert der Studierenden, entscheiden die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen über die Genehmigung, bei gleichen Prüfungsleistungen entscheidet der Zeitpunkt des Antragseingangs.

§ 9
Durchführung des auswärtigen Praktikums

(1) Das Prüfungsamt benennt der oder dem Studierenden eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Studiengangs Polizeivollzugsdienst, welche oder

welcher der oder dem Studierenden während der Ableistung des auswärtigen Praktikums beratend zur Seite steht.

(2) § 4 Absätze 2 und 3 sowie § 5 Absatz 1 gelten entsprechend; an Stelle der Einsatztrainerin oder des Einsatztrainers tritt die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer gemäß Absatz 1.


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