|
|
Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2633) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Die folgenden Beamten- und Angestelltengruppen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung:
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre und
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre;
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre,
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre und
Zollschiffsekretärinnen und Zollschiffssekretäre;
Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtinspektoren,
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre und
Forstassistentinnen und Forstassistenten
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst;
bei der Polizei:
Kriminalpolizei:
Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirektoren,
Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren,
Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte,
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalkommissare,
Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister,
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister und
Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister;
Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:
Erste Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister und
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister;
Verwaltungspolizei:
Veterinärdirektorinnen und Veterinärdirektoren,
Chemiedirektorinnen und Chemiedirektoren,
Veterinäroberrätinnen und Veterinäroberräte,
Chemieoberrätinnen und Chemieoberräte,
Veterinärrätinnen und Veterinärräte,
Chemierätinnen und Chemieräte,
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Verwaltungsinspektorinnen und Verwaltungsinspektoren,
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
Gewerbepolizeihauptsekretärinnen und Gewerbepolizeihauptsekretäre,
Gewerbepolizeiobersekretärinnen und Gewerbepolizeiobersekretäre,
Gewerbepolizeisekretärinnen und Gewerbepolizeisekretäre und
Gewerbepolizeiassistentinnen und Gewerbepolizeiassistenten
als Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Verwaltungspolizei;
bei der Fischereiverwaltung:
Fischereidirektorinnen und Fischereidirektoren,
Fischereioberrätinnen und Fischereioberräte,
Fischereirätinnen und Fischereiräte,
Fischereiamtsinspektorinnen und Fischereiamtsinspektoren,
Fischereihauptsekretärinnen und Fischereihauptsekretäre,
Fischereiobersekretärinnen und Fischereiobersekretäre,
Fischereisekretärinnen und Fischereisekretäre,
Fischereiassistentinnen und Fischereiassistenten und
nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und nebenamtliche Fischereiaufseher;
bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
Bergoberrätinnen und Bergoberräte,
Bergrätinnen und Bergräte,
Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren und
Berginspektorinnen und Berginspektoren
an den Bergämtern;
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht,
wenn die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis cc, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis cc, Nummer 3 Buchstaben a bis c und Nummer 4 Buchstaben a und b genannten Personen Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind;
wenn die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj, Buchstabe b Doppelbuchstaben kk bis nn, Buchstabe c Doppelbuchstabe hh bis jj, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll, nn und oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, ff und gg, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und oo sowie in Nummer 3 Buchstabe g bis i genannten Personen nicht mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben;
wenn die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe i genannten Personen nicht mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen und Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind;
wenn die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben ff, hh, ii und kk genannten Personen nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht eine mindestens sechsmonatige Ausbildung zur Polizeilichen Ermittlerin oder zum Polizeilichen Ermittler erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichnete Beamtinnen und Beamte, die berechtigt sind, im Lande Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.