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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2007 Inkrafttreten01.02.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 13
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst
für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 21. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 421)

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Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2007 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 125 festgelegt, davon in Bremen 100 und 25 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe25 
Sekundarstufe I30 
Sekundarstufe II 70davon 35 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt
Sekundarstufe IISekundarstufe IPrimarstufe
Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaft  1 
Arbeitslehre/Hauswirtschaft  2 
Arbeitslehre/Techn.Werken -2-
Arbeitslehre/Technologie -2-
Biologie63-
Chemie63-
Deutsch *9410
Englisch1365
Französisch 21-
Geographie21-
Geschichte22-
Griechisch0--
Informatik6--
Kunst32-
Latein3--
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) --3
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) --5
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) --4
LB Sachunterricht--6
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) -- 0
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) --0
Mathematik11 614
Musik22-
Pädagogik0--
Philosophie2--
Physik55-
Politik80-
Psychologie0--
Religionskunde32 -
Russisch10-
Sonderpädagogik 0--
Sonderpäd. Fachrichtungen -73
Davon:   
• Geistigbehinderten Pädagogik   10
• Hörbehinderten Pädagogik  11
• Lernbehinderten Pädagogik  31
• Körperbehinderten Pädagogik  10
• Sehbehinderten Pädagogik  00
• Blinden Pädagogik  01
• Verhaltensgestörten Pädagogik  10
• Sprachbehinderten Pädagogik  00
Soziologie2 --
Spanisch72-
Sport47-
Wirtschaftslehre1--
Berufsbild Fachrichtungen 42 Fächer(davon 7 hochaffine Fächer = 35 Plätze)
davon:   
• Bautechnik2  
• Chemietechnik0  
• Elektrotechnik1  
• Elektrotechnik/Informatik 7  
• Elektrotechnik-Informatik/IT-Systeme 3  
• Elektrotechnik-Informatik/Gebäudetechnik 1  
• Elektrotechnik-Informatik/Mediensysteme 1  
• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 0  
• Gestaltungstechnik 0  
• Gesundheit *2(* 1 Platz für Orthopädietechnik)
• Graphische Technik 0  
• Holztechnik 1  
• Körperpflege 0   
• Land- und Gartenbauwissenschaft 0  
• Metalltechnik 6  
• Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik 2  
• Pflegewissenschaft 3  
• Sozialwissenschaft 3  
• Technische Informatik 0  
• Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
• Wirtschaftsinformatik 0  
• Wirtschaftswissenschaft 10  

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Physik, Politik und Spanisch im Sekundar- bereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

*

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Bautechnik, Elektrotechnik, Elektrotechnik/Informatik, Elektrotechnik-Informatik/IT-Systeme, Elektrotechnik-Informatik/Gebäudetechnik, Elektrotechnik-Informatik Mediensysteme, Gesundheit, Holztechnik, Metalltechnik, Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik
Allgemein bildende Fächer:
Chemie, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Spanisch, Wirtschaftslehre
2.In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre/Technisches Werken, Arbeitslehre/Technologie, Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaften, Chemie, Französisch, Musik, Physik, Spanisch
3.In der Primarstufe:
LB Kunst/Musik/Sport (Musik)
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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 345 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 2006
Der Senator für Bildung und Wissenschaft

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