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Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach § 4 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.06.2021 Inkrafttreten01.07.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2021 bis 29.06.2025Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 535

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juris-Abkürzung: CsgGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CsgGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach § 4 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes
Vom 28. Juni 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2021 bis 29.06.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 152) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes wird für

1.

die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 3 Absatz 2 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes und

2.

den Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen nach § 3 Absatz 8 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes

auf das Amt für Straßen und Verkehr übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Bremen, den 28. Juni 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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