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Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes (Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung - BremAusbUFDVO)

Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:05.11.2024 Inkrafttreten21.11.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1014
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes (Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung - BremAusbUFDVO) vom 5. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1014)"

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juris-Abkürzung: BremAusbUFDVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremAusbUFDVO
Ausfertigungsdatum:05.11.2024
Gültig ab:21.11.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 1014
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes
(Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung - BremAusbUFDVO)
Vom 5. November 2024
Zum 21.03.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 5 Absatz 4, des § 8 Satz 2, des § 11 Absatz 4 Satz 2 und des § 12 Nummer 1 bis 3 und 6 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272) verordnet der Senat:

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§ 1
Zuständige Stelle

Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle im Sinne des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration (zuständige Stelle).

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§ 2
Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe;
Schätzungsverfahren

(1) Zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nach § 11 Absatz 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes übermittelt jeder Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 1 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes der zuständigen Stelle jährlich bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahres seine Arbeitnehmerbruttolohnsumme des vorangegangenen Kalenderjahres im Sinne des § 10 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes, sofern er nicht gemäß § 2 Absatz 4 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen ist.

(2) Im Falle einer Schätzung nach § 11 Absatz 4 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes erfolgt die Schätzung durch die zuständige Stelle nach billigem Ermessen. Hierbei sind insbesondere die in den Vorjahren übermittelte Arbeitnehmerbruttolohnsumme, Gehalts- und Tarifsteigerungen oder -kürzungen und Expansion des Unternehmens zu berücksichtigen.

(3) Ein Antrag auf vollständige oder teilweise Befreiung von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 6 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes ist im Zuge der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu stellen.

(4) Die zuständige Stelle setzt die Höhe der von einem Arbeitgeber zu zahlenden Ausbildungsabgabe nach Maßgabe des § 3 der Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 455) in der jeweils gültigen Fassung fest. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.

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§ 3
Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs

(1) Zur Beantragung der Gewährung einer Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes übermittelt der Arbeitgeber bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahrs der zuständigen Stelle die Anzahl der Auszubildenden im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach Maßgabe des § 1 der Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung fest. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.

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§ 4
Nachweise

(1) Die zuständige Stelle prüft die ihr von dem Arbeitgeber übermittelten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist befugt, von dem Arbeitgeber geeignete Nachweise zu fordern.

(2) Die Nachweise sind der zuständigen Stelle bei Antragsstellung oder, sofern sie im Einzelfall gesondert angefordert werden, innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung zu übermitteln. Sämtliche Nachweise sind vom Arbeitgeber in pseudonymisierter Form zu übermitteln, dürfen also keine personenbezogenen Daten Dritter, wie zum Beispiel Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter enthalten.

(3) Einem Antrag nach § 3 Absatz 1 sind nach Aufforderung durch die zuständige Stelle insbesondere folgende Nachweise beizufügen:

1.

pseudonymisierte Dokumente, aus denen sich das Bestehen der Ausbildungsverhältnisse oder diesen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes gleichgestellter Redaktionsvolontariate, für die eine Ausgleichszuweisung beantragt worden ist, ergibt, oder

2.

eine Bescheinigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Anzahl der im Dienstverhältnis zur Ausbildung befindlichen Personen im Sinne von § 1 des Bremischen Beamtengesetzes.


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§ 5
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

(1) Soweit einem zur Zahlung einer Ausbildungsabgabe verpflichteten Arbeitgeber eine Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes zusteht, sollen die Beträge der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung saldiert und die Differenz als Aus- oder Einzahlung in den Ausbildungsunterstützungsfonds festgesetzt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann Verwaltungsakte zur Festsetzung der Höhe der Ausbildungsabgabe und der Höhe des Ausbildungskostenausgleichs vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

(3) Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital über die Internetseite www.ausbildungsfonds.bremen.de. Das Verwaltungsverfahren, insbesondere die Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, wird über die Postfächer ihrer jeweiligen Organisationskonten nach den Vorschriften des Onlinezugangsgesetzes durchgeführt.

(4) Auszahlungen eines etwaigen Guthabens an den Arbeitgeber sollen, sofern keine triftigen Gründe entgegenstehen, spätestens am 15. Dezember des Jahres der Festsetzung, jedoch nicht vor ihrer Bestandskraft vorgenommen werden. Einzahlungen aus einer etwaigen Forderung an den Arbeitgeber sind vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch die zuständige Stelle binnen sieben Tagen nach ihrer Bestandskraft zur Zahlung fällig. Absatz 1 bleibt davon unberührt.

(5) Festsetzungen sollen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(6) Die zuständige Stelle ist befugt, zur Überprüfung der Richtigkeit der übermittelten Daten bei dem Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitere Daten abzufragen und diese zu verarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Steuernummer, die Anzahl der Beschäftigten, die Wirtschaftszweignummer und den Wirtschaftszweig.

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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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