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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

Veröffentlichungsdatum:09.03.1995 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 26.08.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 125
Gliederungsnummer:411-c-1

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juris-Abkürzung: BörsGZustÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-c-1
juris-Abkürzung:BörsGZustÜtrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:411-c-1
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz
Vom 31. Januar 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 26.08.2002

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 6. August 2002 (Brem.GBl. S. 331)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)

Aufgrund des § 3 a Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 7 und 8 Satz 5 des Börsengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Der Senat überträgt die Ermächtigungen nach § 3 a Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Börsengesetzes auf den Senator für Wirtschaft und Häfen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 9. Dezember 1985 (Brem.GBl. S. 238 - 411-c-1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September 1987 (Brem.GBl. S. 256), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. Januar 1995

Der Senat


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