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Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen)

Veröffentlichungsdatum:03.02.2026 Inkrafttreten04.02.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 109
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 81
Zitiervorschlag: "Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) (Brem.ABl. 2026, S. 109)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:07.01.2026
Fassung vom:07.01.2026
Gültig ab:04.02.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 81 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 109
Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen)

Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen)

§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der KZV Bremen gemäß § 4 der Satzung der KZV Bremen, dessen Mitgliedschaft am Stichtag des 1. August des jeweils letzten Jahres der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung aufgrund unanfechtbarer Entscheidung der Zulassungsgremien am Stichtag bestanden hat. Bei Verlust der Mitgliedschaft zwischen dem Stichtag und dem Abschluss der Wählerliste entfallen die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.

(2) Das Wahlrecht ausüben kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.

(3) Wahlberechtigt bzw. wählbar ist nicht,

a)
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
b)
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
c)
wer auf Grund einer richterlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(4) Wählbar ist zudem nicht, wer

a)
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
b)
in den letzten zwei Jahren vor der Wahl mit einer rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme in Form der Verhängung einer Geldbuße oder eines zeitweiligen Entzuges der Zulassung belegt wurde oder aufgrund einer rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung das aktive und/oder passive Berufswahlrecht verloren hat.

§ 2
Wahlkreise und Zahl ihrer Vertreter

(1) Für die Wahl zur Vertreterversammlung der KZV Bremen werden zwei Wahlkreise gebildet:

a)
im Wahlkreis Bremen wählen die Mitglieder mit einer Praxisadresse in der Stadtgemeinde Bremen,
b)
im Wahlkreis Bremerhaven wählen die Mitglieder mit einer Praxisadresse in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die Vertreterversammlung besteht grundsätzlich aus 18 von den Mitgliedern gewählten Vertretern. Mindestens zwei Sitze in der Vertreterversammlung entfallen auf den Wahlkreis Bremerhaven.

(3) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Vertreter bestimmt sich durch Teilung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis durch die Gesamtzahl aller Wahlberechtigten und Vervielfachung des Ergebnisses mit der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter. Sie wird vom Wahlleiter am Tage des Abschlusses der Wählerlisten festgestellt. Zahlenbruchteile werden auf- oder abgerundet. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 3
Wahlverfahren, Wahlzeit und Wahlausschreibung

(1) Die Vertreterversammlung wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen und Einzelwahlvorschlägen gewählt.

(2) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.

(3) Die Wahlzeit endet am letzten Mittwoch im September des letzten Jahres der jeweils laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung.

(4) Mindestens sieben Wochen vor dem Ablauf der Wahlzeit teilt der Vorstand allen Mitgliedern durch Rundschreiben oder auf der Webseite der KZV Bremen mit (Wahlausschreibung):

a)
die Wahlzeit,
b)
Ort und Zeit zur Einsichtnahme in die Wählerlisten und Ende der Einspruchsfrist,
c)
Form und Inhalt, beizubringende Unterlagen sowie den letzten Termin für die Abgabe von Wahlvorschlägen,
d)
Name und Anschrift des Wahlleiters, Namen der weiteren Ausschussmitglieder und ihrer persönlichen Stellvertreter.

§ 4
Wählerlisten

(1) Der Vorstand stellt für die Wahlkreise Bremen und Bremerhaven je eine Wählerliste auf, die dem Wahlleiter übergeben wird. In dieser sind die Wahlberechtigten mit Nachnamen, Vornamen, Titel und Anschrift der Arbeitsstätte, ersatzweise der Wohnung, alphabetisch nach Nachnamen und mit laufender Nummer aufzuführen. Die Wählerliste muss eine Spalte zum Vermerk der erfolgten Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.

(2) Die Wählerlisten sind in der Geschäftsstelle der KZV Bremen und in der Bezirksstelle Bremerhaven während der jeweiligen Bürozeiten für die Dauer einer Woche, beginnend mit dem der Wahlausschreibung folgenden Tag, zur Einsicht auszulegen.

(3) Die Wahlberechtigten haben innerhalb des Auslegungszeitraums das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur eigenen Person in der Wählerliste eingetragenen Daten zu überprüfen. Es kann auch einer bevollmächtigten Person Auskunft darüber erteilt werden, ob der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist und wie die Eintragung lautet. Die Aushändigung einer schriftlichen Vollmacht ist erforderlich. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer in der Wählerliste eingetragener Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in die Wählerliste, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben könnte.

(4) Einsprüche gegen die Wählerliste sind spätestens am letzten Tag der Auslegungszeit bis 18.00 Uhr schriftlich und mit Begründung beim Wahlausschuss einzureichen. Soweit behauptete Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

(5) Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Person, soll diese vor der Entscheidung gehört werden.

(6) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auslegungszeit. Ist einem Einspruch stattgegeben worden, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und der betroffenen Person unverzüglich bekanntzugeben. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.

(7) Notwendige Ergänzungen und Änderungen der Wählerliste kann der Wahlausschuss auch von sich aus vornehmen. Über wesentliche Änderungen ist die betroffene Person in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Wählerlisten sind eine Woche nach Beendigung der Auslegungszeit vom Wahlleiter mit den Feststellungen nach § 2 Absatz 3 abzuschließen. Der Stand der Wählerliste zu diesem Zeitpunkt ist maßgebend für die Ausübung des Wahlrechts.

(9) Wer nach Schließung der Wählerlisten aus der KZV Bremen ausscheidet, verliert seine Wählbarkeit. Die Wahlberechtigung bleibt hiervon unberührt.

§ 5
Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter, der nicht Zahnarzt sein darf, als Vorsitzenden und drei Mitgliedern der KZV Bremen als Beisitzer. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer Mitarbeiter der KZV Bremen oder designiertes Mitglied des Vorstandes der KZV Bremen ist oder sich um einen Sitz in der Vertreterversammlung bewirbt. Für alle Mitglieder des Wahlausschusses sind persönliche Stellvertreter zu bestellen. Sofern diese nicht mehr für eine Stellvertretung zur Verfügung stehen, benennt der Vorstand der KZV Bremen nachträglich weitere persönliche Stellvertreter.

(3) Der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlausschuss. Er bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder hierzu ein.

(4) Der Wahlausschuss kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen, die sich am Sitz der KZV Bremen befindet.

(5) Der Wahlausschuss entscheidet außer im Falle des § 12 in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Der Wahlleiter kann weiteren Personen die Anwesenheit bei den Sitzungen gestatten. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine persönliche Anwesenheit der Ausschussmitglieder nicht erforderlich ist, kann der Wahlleiter entscheiden, die Sitzung im Wege einer Videokonferenz durchzuführen oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen (Umlaufbeschlüsse). Bei einer Videokonferenz erfolgt die Beschlussfassung unverzüglich im Nachgang im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens.

(6) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält.

(7) Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben im Benehmen mit dem Vorstand Mitarbeiter der KZV Bremen als Hilfspersonen für die Wahl (Wahlhelfer) in Anspruch nehmen, die unter seiner Aufsicht tätig werden und seiner Weisung unterstehen. Den Wahlhelfern kann vom Vorstand eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden.

(8) Die Mitglieder des Wahlausschusses, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie die Wahlhelfer werden vom Wahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

§ 6
Form und Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten eines Wahlkreises binnen drei Wochen nach Wahlausschreibung, spätestens am letzten Tag der Einreichungsfrist bis 18:00 Uhr, als Einzel- oder als Listenwahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge beim Wahlausschuss einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig. Die Wahlvorschläge müssen den Nachnamen, den Vornamen, Titel, Geburtsjahr und Praxisanschrift jedes Bewerbers enthalten.

(2) Ein Listenwahlvorschlag soll eine Bezeichnung enthalten, die aus höchstens drei Wörtern besteht. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Bezeichnung.

(3) Dem Wahlvorschlag ist eine persönlich und handschriftlich unterschriebene Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, in der er sich mit der Aufnahme in diesen Wahlvorschlag einverstanden erklärt. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufgenommen werden.

(4) Jedem Wahlvorschlag ist eine Unterstützerliste beizufügen, deren Gestaltung der Wahlausschuss festlegt, die von mindestens fünf Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterschrieben sein muss. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich zu erbringen. Neben der Unterschrift müssen Nachname, Vorname und Anschrift der Arbeitsstätte oder Wohnung sowie das Datum der Unterschriftsleistung angegeben werden. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Unterschrift für die eigene Bewerbung zählt.

(5) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt oder wird ein Bewerber mit seiner schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 auf mehreren Wahlvorschlägen geführt, so wird sein Name auf sämtlichen Unterstützerlisten bzw. in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(6) Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten, im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Person. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt die erst genannte sich bewerbende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Person. Die Vertrauensperson ist befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und von diesem entgegenzunehmen.

§ 7
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob dieser vollständig ist und den Anforderungen der Wahlordnung entspricht. Werden Mängel festgestellt, wird die Vertrauensperson benachrichtigt und aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen. Redaktionelle Mängel kann der Wahlleiter von sich aus korrigieren. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an im Übrigen gültigen Wahlvorschlägen beseitigt werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

a)
die Frist oder Form des § 6 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
b)
die Einverständniserklärung eines Bewerbers nach § 6 Absatz 3 fehlt,
c)
die nach § 6 Absatz 4 erforderlichen Unterschriften der unterzeichnenden Personen fehlen,
d)
ein Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Identität nicht feststeht.

Die Zahl und die Reihenfolge der Bewerber können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr geändert werden.

(2) Über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuss nach Ablauf der Einreichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauenspersonen und sich bewerbenden Personen dazu laden und anhören. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(3) Ein Bewerber, der in mehreren Vorschlägen benannt ist und seinen Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den er sich binnen einer vom Wahlleiter festgesetzten Frist schriftlich entscheidet.

(4) Entscheidungen des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages sind der Vertrauensperson unverzüglich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Nichtzulassung eines Einzelbewerbers. In diesem Fall wird die Entscheidung auch dem Bewerber bekannt gegeben.

(5) Widerspruch gegen die Entscheidung kann die Vertrauensperson, gegen die Nichtzulassung eines Bewerbers auch dieser, innerhalb von drei Tagen einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlausschuss.

(6) Bewerber, die nach Entscheidung des Wahlausschusses nicht zugelassen wurden, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die sich auf der Liste nachrangig bewerbenden Personen rücken nach.

(7) Ist eine Liste erschöpft, wird der gesamte Wahlvorschlag zurückgewiesen.

(8) Die Entscheidung über die Aufstellung der Bewerber ist endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.

§ 8
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden mit fortlaufenden Nummern versehen. Die Nummernfolge wird vom Wahlleiter im Beisein des Wahlausschusses ausgelost.

(2) Der Wahlausschuss gibt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern unter Angabe und in der Reihenfolge der Nummern spätestens drei Wochen vor dem Ende der Wahlzeit durch Rundschreiben oder auf der Webseite der KZV Bremen bekannt.

§ 9
Stimmzettel

(1) Für jeden Wahlbereich ist ein eigener Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe zu erstellen. Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung (§ 8 Absatz 1) die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrer Bezeichnung (§ 6 Absatz 2) sowie Titel, Nach- und Vornamen der Bewerber.

(2) Auf dem Stimmzettel sind hinter jedem Bewerber drei abgegrenzte Felder zur Stimmabgabe vorzusehen. Oberhalb dieser Felder ist ein Kreis zur Stimmabgabe für die Liste in ihrer Gesamtheit vorzusehen.

§ 10
Übersendung der Wahlunterlagen

(1) Der Wahlleiter übersendet spätestens am 14. Tag vor Ablauf der Wahlzeit an die in der Wählerliste genannte Adresse jedes Wahlberechtigten einen Stimmzettel, einen Wahlbrief und einen Stimmzettelumschlag. Der Wahlbrief enthält den Aufdruck „Wahl zur Vertreterversammlung“ und die fortlaufende Nummer des betreffenden Wahlberechtigten in der Wählerliste sowie als Anschrift die Anschrift des Wahlleiters, der Stimmzettelumschlag den Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung“.

(2) Sind Wahlberechtigten Wahlunterlagen nicht oder nicht vollständig zugegangen oder unbrauchbar geworden, so werden auf Verlangen des Wahlberechtigten und nach Entscheidung des Wahlleiters neue Wahlunterlagen übersandt.

§ 11
Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:

a)
Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind;
b)
er kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind;
c)
im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren);
d)
er kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren);
e)
er kann einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung der Gesamtliste annehmen oder die Gesamtliste kennzeichnen und außerdem einzelnen Bewerbern in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Stimmen bis zur Summe der Zahl der Gesamtstimmen geben.

Dann legt er den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag, verschließt ihn und legt ihn in den Wahlbrief, verschließt auch diesen und übersendet ihn dem Wahlleiter.

(3) Für die Stimmabgabe in der KZV Bremen steht eine verschlossene und versiegelte Wahlurne zur Verfügung. Der Wahlleiter ist berechtigt, die Wahlurne zu öffnen.

(4) Auf dem Postweg versandte Wahlbriefe werden durch die Geschäftsstelle bzw. zur Verschwiegenheit verpflichtete Hilfspersonen entgegengenommen bzw. bei dem Postdienstleister abgeholt. Sie sind von der sonstigen Hauspost zu separieren und unverzüglich in die Wahlurne einzuwerfen.

(5) Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person vermerkt den Eingang der Wahlbriefe in der Wählerliste, verwahrt die Wahlbriefe ungeöffnet in der Wahlurne, hält diese unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahlzeit dem Wahlausschuss.

(6) Die Wahlbriefe sind spätestens am letzten Tag der Wahlzeit bis 18.00 Uhr bei dem Wahlleiter einzureichen.

(7) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt und von der KZV Bremen verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Die KZV hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 12
Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Ablauf der Wahlzeit findet die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses statt. In dieser dürfen Mitglieder der KZV Bremen sowie Wahlhelfer anwesend sein. Über die Anwesenheit anderer Personen entscheidet der Wahlleiter im Einzelfall. Ort und Zeit dieser Sitzung sind vom Wahlleiter bekannt zu geben. Werden die Arbeiten in einer Sitzung nicht zu Ende geführt, so ist in der Sitzung bekannt zu geben, wo und wann die Sitzung des Wahlausschusses fortgesetzt wird.

(2) Der Wahlleiter kann Anwesende, die nicht bekannt sind und sich nicht zur Person ausweisen, sowie Anwesende, die die Sitzung des Wahlausschusses stören, aus dem Sitzungsraum verweisen. Der Wahlleiter sorgt ferner dafür, dass der Sitzungsraum nicht überfüllt ist. Er ist berechtigt, aus diesem Grunde die Zahl der Anwesenden zu beschränken.

§ 13
Zählung der Stimmen

(1) Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person öffnet die verschlossene und versiegelte Wahlurne zur Zählung der Stimmen. Anschließend ermittelt der Wahlausschuss zunächst die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe, danach öffnet er sie und entnimmt ihnen die Stimmzettelumschläge. Sobald allen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge entnommen sind, öffnet der Wahlausschuss die Stimmzettelumschläge und stellt die auf jede Liste und jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen fest.

(2) Bei Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung der Gesamtliste wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei einzuhalten.

(3) Hat der Wähler Stimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft, gilt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen erhalten hat, wird in diesem Fall in der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Stimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtet.

(5) Über die gültigen Stimmzettel ist eine Zählliste zu führen, in der die entsprechenden Eintragungen zu den betreffenden Wahlvorschlägen vorgenommen werden.

§ 14
Ungültige Stimmen

(1) Bei der Zählung nach § 13 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit der auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Wahlleiters den Ausschlag. Der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Die Stimmzettel, über die der Wahlausschuss gemäß Satz 2 entschieden hat, sind der Wahlniederschrift beizufügen.

(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn

a)
der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt worden ist,
b)
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
c)
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
d)
der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
e)
dem Wahlbrief kein oder mehr als ein Stimmzettelumschlag oder dem Stimmzettelumschlag kein oder mehr als ein Stimmzettel beigefügt ist,
f)
weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
g)
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
h)
auf einem Stimmzettel mehr Bewerber angekreuzt sind, als nach § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 zulässig.

§ 15
Wahlergebnis

(1) Nach Zählung der Stimmen (§ 13) und Beschlussfassung über die Gültigkeit von Stimmen (§ 14) stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen.

(2) Den einzelnen Wahlvorschlägen werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.

(4) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

(5) Sind mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

§ 16
Wahlniederschrift

(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird in einer Wahlniederschrift festgehalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.

(2) Die Wahlniederschrift enthält

a)
die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Hilfspersonen bei der Wahlauszählung,
b)
die gefassten Beschlüsse des Wahlausschusses,
c)
die Zahl der Wahlberechtigten und der Wähler,
d)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
e)
die jedem Wahlvorschlag zugefallene Stimmenzahl und die auf ihn entfallenden Sitze,
f)
die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.

§ 17
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach seiner Ermittlung bekannt. Spätestens am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses stellt er es auf der Internetseite der KZV Bremen ein. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung mit Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode. Wird bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Die Annahme der Wahl unter Vorbehalt oder unter einer Bedingung gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Lehnt ein Bewerber die Annahme seiner Wahl ab, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bewerber desselben Wahlvorschlags. Weist eine Liste keine Bewerber mehr auf oder erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag, so findet eine neue Berechnung nach § 15 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt. Absatz 1 findet Anwendung. Die Wahlniederschrift ist entsprechend zu ergänzen.

§ 18
Wahlprüfung, Wiederholungswahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten Einspruch eingelegt werden. Eine Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch.

(2) Der Einspruch muss innerhalb der Frist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlausschuss eingegangen sein und ist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen diese Wahlordnung verstoßen wurde und der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

(3) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss abschließend. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Einspruchsführer bekanntzugeben.

(4) Wird im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(5) Die Wiederholungswahl muss spätestens drei Monate nach der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, nach den Vorgaben dieser Wahlordnung eingeleitet werden. Die Wählerlisten sind zu aktualisieren. Der Wahlausschuss bleibt bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.

(6) Die neugewählte Vertreterversammlung tritt frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist zusammen. Wird einem Einspruch stattgegeben und eine ganze oder teilweise Wiederholungswahl angeordnet, tritt die neugewählte Vertreterversammlung frühestens nach Durchführung der Wiederholungswahl zusammen. In diesem Fall bleibt die bisherige Vertreterversammlung im Amt, bis die neugewählte Vertreterversammlung zusammentritt.

§ 19
Aufbewahrung von Wahlunterlagen

Wahlunterlagen sind zu versiegeln und bei der KZV Bremen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die Wählerlisten, die Stimmzettel und die Wahlunterlagen nach § 10 endet mit der Unanfechtbarkeit der Wahl. Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften und Bekanntmachungen, sind bis zum Ablauf der Amtsdauer der Vertreterversammlung aufzubewahren. Sind gerichtliche Verfahren anhängig, sind die Unterlagen auch über diesen Zeitraum hinaus bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufzubewahren, soweit sie für das Gerichtsverfahren von Bedeutung sein können.

§ 20
Nachrücken

(1) Wenn ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheidet, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des gleichen Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend.

(2) Weist die Liste keine Bewerber mehr auf, so bleibt der Sitz in der Vertreterversammlung unbesetzt. In diesem Fall kann die nach § 2 festgelegte Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung unterschritten werden.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bislang geltende Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der KZV Bremen tritt zeitgleich außer Kraft.

Beschlossen in der Vertreterversammlung der KZV Bremen am 26. November 2025

Uwe Matzen
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehende Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bremen wird gemäß §§ 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genehmigt.

Bremen, 7. Januar 2026

500/370-03-421/2016-141612/2025

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Pototzky


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