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Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 1990, Brem.GBl. S. 433 - 2046-a-1) verordnet der Senat:
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch. Er kann Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(1) Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
(2) § 16 Abs. 2 1. Halbsatz des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Frauenversammlung wählt eine Versammlungsleiterin.
(4) Findet eine Frauenversammlung nach Absatz 1 und 2 nicht statt oder wählt die Frauenversammlung keinen Wahlvorstand, so gilt § 18 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
(2) § 17 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand besteht aus 3 Wahlberechtigten. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens eine Vertreterin gewählt oder bestellt werden. Der Wahlvorstand wählt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach 6 Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
(3) Der Wahlvorstand hat sich mit den für die Durchführung der Personalratswahlen und der Wahl zum Richterrat zuständigen Wahlvorständen ins Benehmen zu setzen über
einen gemeinsamen Wahltermin,
die gemeinsame Nutzung eines Wahllokals,
gemeinsame Öffnungszeiten des Wahllokales und
die Benennung von gemeinsamen Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen.
(4) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten können abweichend von Absatz 1 auch männliche Bedienstete Mitglieder des Wahlvorstandes sein.
Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2 Abs. 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Wahlausschreiben enthalten muß:
den Hinweis, dass die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden und die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl Frauenbeauftragte und die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ihre Stellvertreterin wird.
den Hinweis, dass Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauenbeauftragten machen können.
(1) Der Wahlvorschlag muss enthalten
den Vor- und Familiennamen der Bewerberin
das Geburtsdatum und
die Amts- oder Berufsbezeichnung
(2) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten genügt abweichend von § 15 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Alle Stimmzettel müssen für die Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Jede Wahlberechtigte kann eine Stimme für die Frauenbeauftragte abgeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.
(4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ist eine Wählerin wegen ihrer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, kann sie eine Vertrauensperson bestimmen, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Sollte sie sich hierfür entscheiden, so hat sie sechs Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand eine entsprechende Schablone zu beantragen.
(5) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will.
(6) Frauenbeauftragte ist die jeweilige Bewerberin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist ihre Stellvertreterin. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
Die Gewählten haben binnen 3 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung (§ 21 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben, ob sie das Amt annehmen.
Für Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin zur Wahl des Vorstandes ein;
In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 wird die Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten einberufen;
Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.