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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2025 - Sonderurlaub von Beamtinnen und Beamten ohne Dienstbezüge nach § 22 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (Bremische Urlaubsverordnung)

Veröffentlichungsdatum:19.09.2025 Inkrafttreten19.09.2025 Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 80, BremBeamtVG § 6, BremBeamtVG § 56, BremUrlVO § 19, BremUrlVO § 22, BremVwVfG § 1, SGB 6 § 5, VwVfG § 39
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2025 - Sonderurlaub von Beamtinnen und Beamten ohne Dienstbezüge nach § 22 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (Bremische Urlaubsverordnung)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:19.09.2025
Fassung vom:19.09.2025
Gültig ab:19.09.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 80 BremBG, § 6 BremBeamtVG, § 56 BremBeamtVG, § 19 BremUrlVO, § 22 BremUrlVO, § 1 BremVwVfG, § 5 SGB 6, § 39 VwVfG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2025 - Sonderurlaub von Beamtinnen und Beamten ohne Dienstbezüge nach § 22 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (Bremische Urlaubsverordnung)

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 13/2025 vom 19.09.2025

Sonderurlaub von Beamtinnen und Beamten ohne Dienstbezüge nach § 22 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (Bremische Urlaubsverordnung)

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Vorbemerkung

Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden (Beurlaubung). In diesem Zeitraum entfällt die Verpflichtung, Dienst zu leisten, das zugrundeliegende Beamtenverhältnis besteht jedoch unverändert fort. Gleichzeitig hat eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge regelmäßig versorgungsrechtliche Auswirkungen.

Für die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten in Bremen gibt es zahlreiche Regelungen. Sie finden sich im Bremischen Beamtengesetz sowie in der Verordnung über den Urlaub von bremischen Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern.

Wird eine Beurlaubung nach dem Bremischen Beamtengesetz bewilligt, dürfen Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist.

Demgegenüber wird Sonderurlaub aus wichtigem Grund sowie aus dienstlichem oder öffentlichem Interesse nach § 22 der Bremischen Urlaubsverordnung in der Regel gewährt, um eine andere Tätigkeit auszuüben.

I.

Eine Beurlaubung wird auf Antrag bewilligt. Beamtinnen und Beamte können einen Antrag grundsätzlich formlos stellen. Für Beurlaubungen nach § 22 Bremische Urlaubsverordnung wird ein Antragsvordruck zur Verfügung gestellt werden (siehe Anlage 1), der Antrag ist zu begründen. Ein Antrag ist auch zu stellen, wenn der Beurlaubung ein Wunsch der Dienststelle zugrunde liegt und die Beamtin oder der Beamte diesem Wunsch nachkommen möchte.

Bei der Beantragung einer Beurlaubung gibt es keine Regelungen zu Fristen. Es ist allerdings zu beachten, dass eine Beurlaubung grundsätzlich erst nach der Bewilligung angetreten werden darf, so dass ein angemessener zeitlicher Vorlauf zu beachten ist. Gleiches gilt für die Verlängerung einer Beurlaubung.

Die Entscheidung über eine Beurlaubung obliegt den personalsachbearbeitenden Dienststellen. Es besteht ein Ermessensspielraum. Bei der Entscheidung über den Antrag müssen die Dienststellen der Pflicht nachkommen, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe in einem Bescheid nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 39 VwVfG festzuhalten. Das heißt, der Bescheid muss die Rechtsgrundlage und mindestens die wesentlichen Entscheidungsgründe enthalten. Einer Begründung bedarf es zwar nicht, wenn einem Antrag vollständig entsprochen wird. Auf Grund des Ausnahmecharakters einer Beurlaubung sind jedoch auch in diesen Fällen die Gründe, die aus dem Antrag hervorgehen sowie die angestellten Ermessenserwägungen mindestens in einem Aktenvermerk festzuhalten und in die Personalakte aufzunehmen.

Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Dokumentation der Beurlaubung in der Personalakte erforderlich, um sicherzustellen, dass die je nach Bewilligungsgrundlage - geltenden zeitlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

II.

Sonderurlaub nach § 22 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung kann unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen

Darüber hinaus kann Sonderurlaub nach § 22 Abs. 3 Bremische Urlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung bis zu einer Dauer von zwölf Jahren gewährt werden, wenn die Beurlaubung dienstlichen oder öffentlichen Interessen dient.

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund oder dienstliche oder öffentliche Interessen vorliegen, ist gerichtlich überprüfbar.

Für die Bewilligung von Sonderurlaub ist grundsätzlich zu beachten, dass je länger eine Abwesenheit andauern soll, umso höher das dienstliche Interesse an der wieder vollen Dienstleistung der Beamtinnen und Beamten beim Dienstherrn zu bewerten ist. Es ist allerdings stets der Einzelfall im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu betrachten.

Da für Beamtinnen und Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums das Lebenszeitprinzip gilt, muss geprüft werden, ob eine andere beamtenrechtliche Maßnahme (Umsetzung, Abordnung, Versetzung oder Zuweisung) einem Sonderurlaub vorzuziehen ist.

Übt die Beamtin oder der Beamte eine Tätigkeit bei einer Stelle mit Dienstherrnfähigkeit aus, schließen die speziellen dienstrechtlichen Maßnahmen der Umsetzung, Abordnung oder Versetzung eine Beurlaubung in der Regel aus.

Vor einer Entscheidung über eine Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einer anderen Stelle ohne Dienstherrnfähigkeit ist zu prüfen, ob diese Maßnahme vorteilhafter als eine ggf. in Betracht kommende Zuweisung wäre. Dies erfordert eine umfassende Betrachtung der dienstrechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

Ausnahmen von der Höchstgrenze sind nach § 22 Abs. 4 Bremische Urlaubsverordnung nur unter Anlegung eines strengen Maßstabs möglich. Eine unbefristete Freistellung ist ebenso unzulässig wie eine Beurlaubung für die Dauer einer Tätigkeit, deren Ende nicht feststeht. Mit einer Befristung bewahrt sich die Dienststelle/der Dienstherr die Möglichkeit, auf geänderte tatsächliche oder rechtliche Umstände reagieren zu können, etwa den eigenen Bedarf an Fachkräften.

Beispiele für Beurlaubungen nach § 22 BremUrlVO

1.
Wichtiger Grund (§ 22 Abs. 1):

In der Regel sind dies private/persönliche Gründe der Beamtin oder des Beamten, die grundrechtsrelevant sind (insbesondere die Berufs- oder Religionsfreiheit) oder/und besonders vom Senat anerkannt worden sind z. B.:

a)
Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit aus persönlichem Interesse (nach Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1992 auf sechs Monate beschränkt1, auch beim gleichen Dienstherrn in einem Beschäftigungsverhältnis),
b)
Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, die nicht durch § 19 Abs. 1 Nr. 6 BremUrlVO abgedeckt sind,
c)
Aufnahme eines Studiums oder sonstigen Fort- oder Weiterbildungen aus persönlichem Interesse (nach Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1992 auf sechs Monate beschränkt2),
d)
Tätigkeiten als Dozentin oder Dozent, Wahrnehmung eines Lehrauftrags im persönlichen Interesse und
e)
Flexi-Urlaub (bis zu vier Wochen im Laufe eines Jahres; siehe Rundschreiben 30/1997 des Senators für Finanzen vom 17.06.1997).
2.
Dienstliche Interessen (§ 22 Abs. 3):

Gründe, die im Interesse der Aufgaben und Ziele der Dienststelle oder des Dienstherrn liegen und gegenüber den persönlichen Interessen der Beamtin oder des Beamten überwiegen, z. B.:

a)
Übernahme einer Tätigkeit als Geschäftsführung in Eigenbetrieben des Dienstherrn, wenn die Vorteilhaftigkeit für Bremen gegenüber einer Zuweisung nachgewiesen werden kann,
b)
Aufnahme eines Studiums oder sonstige Qualifizierungen aus dienstlichem Interesse und
c)
Tätigkeiten als Dozentin oder Dozent, Wahrnehmung eines Lehrauftrags im dienstlichen Interesse.
3.
Öffentliche Interessen (§ 22 Abs. 3):

Übergeordnete oder bspw. verfassungsrechtlich geschützte Gründe, die in der Regel durch gesetzliche Regelungen begründet oder daraus abgeleitet sind, z. B.

a)
Tätigkeiten für Fraktionen eines Landesparlamentes oder des Bundestags,
b)
Tätigkeit im Auslandsschuldienst und
c)
Übernahme von kommunalen Wahlämtern

Darüber hinaus Gründe, die für die Freie Hansestadt Bremen erhebliche Vorteile bringen beispielsweise für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Forschung und Entwicklung oder für die Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an Wirtschaftsgesellschaften oder solchen der Daseinsvorsorge.

III.
A.
Allgemein:

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erster Halbsatz Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltfähig.

Dies gilt grundsätzlich für alle Beurlaubungsarten ohne Dienstbezüge und ist unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Beamtinnen oder Beamten beurlaubt worden sind.

Ausnahmsweise kann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Wege des Ermessens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BremBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und
b)
in Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zulassen.

Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften dürfen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG grundsätzlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen durch Personal- oder Versorgungsfestsetzungsstellen sind unwirksam.

B.
Im Einzelnen:
1.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erster Halbsatz BremBeamtVG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltfähig.

2.

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BremBeamtVG ruhegehaltfähig sein (zu den Voraussetzungen siehe unter A.).

Die Personalstelle, die die Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Urlaub der bremischen Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter verfügt,

a)
entscheidet darüber, dass öffentliche Belange oder dienstliche Interessen bestehen, darf jedoch keine Aussagen über eine mögliche Ruhegehaltfähigkeit treffen oder diese zusichern (siehe unter A.; dies darf erst beim Eintritt des Versorgungsfalles durch die zuständige Versorgungsfestsetzungsstelle entschieden werden),
b)
muss sicherstellen, dass in diesen Beurlaubungsfällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem anderen Dienstherrn bzw. bei einem anderen Arbeitgeber ein Versorgungszuschlag erhoben wird und
c)
muss beachten, dass durch eine sog. Gewährleistungsentscheidung Rentenversicherungsfreiheit für die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber hergestellt werden muss.

Zum Versorgungszuschlag (Buchstabe b):

Der Versorgungszuschlag soll dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass er während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge das volle Versorgungsrisiko trägt. Die Erhebung eines Versorgungszuschlags soll einen Gegenwert dafür darstellen, dass beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, dem Dienstherrn ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht nachkommen.

Zuständig für die Feststellung, ob ein Versorgungszuschlag zu zahlen ist sowie für die Erhebung ist für die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Versorgungsfestsetzungsstelle – A 2/2 – bei Performa Nord. Die Personalstelle muss die Versorgungsfestsetzungsstelle bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Beurlaubung ohne Dienstbezüge stets unverzüglich beteiligen.

Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlags ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. Sie oder er trägt für die vollständige und rechtzeitige Zahlung des Versorgungszuschlags die Verantwortung. Gleichwohl kann die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den anderen Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten) erfolgen. Der Versorgungszuschlag darf hingegen nicht von der beurlaubenden bremischen Dienststelle getragen werden.

Die Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) bleibt unberührt.

Zur Gewährleistungsentscheidung (Buchstabe c):

Übt eine beurlaubte Beamtin oder ein beurlaubter Beamter eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aus, unterliegt diese weitere Tätigkeit grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Weil der beurlaubende Dienstherr das dienstliche Interesse oder öffentliche Belange anerkannt hat, hat der beurlaubende Dienstherr auch die Erweiterung der Gewährleistung der Versorgungszusage (à Gewährleistungsentscheidung) auf den Beurlaubungszeitraum von Amts wegen festzustellen.

Dies geschieht durch eine Gewährleistungsentscheidung (à oder auch Gewährleistungs-bescheid). Sie bewirkt, dass die weitere – eigentlich rentenversicherungspflichtige – Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber während des Beurlaubungszeitraums rentenversicherungsfrei wird. Damit wird mit Außenwirkung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und gegenüber dem anderen Arbeitgeber die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft für die entsprechende (Beurlaubungs-) Zeit dokumentiert.

Die Entscheidung über die Gewährleistung der Versorgungszusage auf Zeiten der (weiteren) Erwerbstätigkeit erfolgt durch die nach § 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuständigen Stelle; für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 40.

Die Personalstelle, die die Beurlaubung ohne Dienstbezüge verfügt, muss den Vorgang daher im Rahmen des Bewilligungsverfahrens rechtzeitig an die o. g. zuständige Stelle bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz weiterleiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rentenversicherungsfreiheit zeitgleich mit dem Beurlaubungsbeginn eintreten kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).

IV.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge beihilfeberechtigt. Im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 22 Abs. 1 oder 3 der Bremischen Urlaubsverordnung besteht folglich kein Beihilfeanspruch.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlage

Antragsvordruck für Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten nach § 22 BremUrlVO

Fußnoten

1)
Gemäß Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1992 Ziffer 1: „Beurlaubungen zum Zwecke des Studiums sollen auf sechs Monate, zum Zwecke der Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit längstens für die Dauer der arbeitsvertraglichen Probezeit gewährt werden.“
2)
Gemäß Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1992 Ziffer 1: „Beurlaubungen zum Zwecke des Studiums sollen auf sechs Monate, zum Zwecke der Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit längstens für die Dauer der arbeitsvertraglichen Probezeit gewährt werden.“

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