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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage D: Tabellarische Übersicht der monatlichen Leistungen; Stand 01.01.2024

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 39 SGB 8
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage D: Tabellarische Übersicht der monatlichen Leistungen; Stand 01.01.2024

Anlage D

Tabellarische Übersicht der monatlichen Leistungen; Stand 01.01.2024

1

Vollzeitpflege


Kosten für eine Unfallversicherung und anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung der Pflegeperson werden gemäß § 39 Absatz 4 SGB VIII für Vollzeitpflegepersonen auf Antrag zusätzlich übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

1.1

Allgemeine Pflegestellen

Alter des Pflegekindes

Sachaufwand1

Pauschale

Pflege und Erziehung

Gesamt2

einmalige Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

731,00

35,00

420,00

1 186,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

864,00

60,00

420,00

1 344,00

ab 12 Jahre

1 025,00

80,00

420,00

1 525,00

1Der Betrag für den Sachaufwand in der Vollzeitpflege enthält einen Anteil für Bruttowarmmiete (alle Altersgruppen, alle Pflegeformen) von 209 Euro. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunftskosten und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern und Leistungsempfängerinnen des SGB II zählen, im Haushalt leben. (Vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R.)

2Besteht der Anspruch nur für den Teil eines Monats, wird das Pflegegeld anteilig je Tag ermittelt.

1.2

Sozialpädagogische oder Heilpädagogische Pflegestellen

Alter des Pflegekindes

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

804,00

35,00

840,00

1 679,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

950,00

60,00

840,00

1 850,00

ab 12 Jahre

1 128,00

80,00

840,00

2 048,00

1.3

Sonderpädagogische Vollzeitpflege

Fallgruppe 1





Alter des Pflegekinde s

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

804,00

35,00

1 260,00

2 099,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

950,00

60,00

1 260,00

2 270,00

ab 12 Jahre

1 128,00

80,00

1 260,00

2 468,00

Fallgruppe 2 (mit erhöhtem Aufwand)




Alter des Pflegekinde s

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

804,00

35,00

1 596,00

2 435,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

950,00

60,00

1 596,00

2 606,00

ab 12 Jahre

1 128,00

80,00

1 596,00

2 804,00

1.4

Vollzeitpflege bei zum Zeitpunkt der Unterbringung älteren Kindern und Jugendlichen

Fallgruppe 1





Alter des Pflegekindes

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

ab 13 Jahre

1 025,00

80,00

630,00

1.735,00

Fallgruppe 2 (heilpädagogischer Bedarf)




Alter des Pflegekindes

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

ab 13 Jahre

1 128,00

80,00

924,00

2 132,00

1.5

Befristete Vollzeitpflege mit Rückkehroption (Altfälle)


(Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld und sonstige Vergünstigungen)

Fallgruppe 1





Alter des Pflegekindes

Sachaufwand

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

804,00

35,00

1 050,00

1 889,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

950,00

60,00

1 050,00

2 060,00

ab 12 Jahre

1 128,00

80,00

1 050,00

2 258,00

Fallgruppe 2 (mit erhöhtem Aufwand; Altfälle)




Alter des Pflegekindes

Sachaufwand**

Pauschale

Pflege und
Erziehung

Gesamt*

einmalige
Bedarfe


Euro

Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre
(bis 5 Jahre)

804,00

35,00

1.260,00

2.099,00

6 bis unter 12 Jahre
(6 bis 11 Jahre)

950,00

60,00

1.260,00

2.270,00

ab 12 Jahre

1.128,00

80,00

1.260,00

2.468,00

1.6

Nachbetreuung im Anschluss an Vollzeitpflege




Pflege und
Erziehung

Gesamt






Euro

Euro

altersunabhängig



420,00

420,00

2

Übergangspflege


Kosten für eine Unfallversicherung und anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung der Pflegeperson werden analog der Regelung für Vollzeitpflege gemäß § 39 Absatz 4 SGB VIII auf Antrag zusätzlich übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Alter des Pflegekindes

Sachaufwand**3

Pflege und Erziehung

Gesamt4


Euro

Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre

1 061,00

1 596,00

2 657,00

6 bis unter 12 Jahre

1 236,00

1 428,00

2 664,00

ab 12 Jahre

1 450,00

1 596,00

3 046,00

Die Zahlung ist belegungsabhängig. Bereithaltegeld wird nicht gezahlt.

3

Wochenpflege


Kosten für eine Unfallversicherung und anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung der Pflegeperson werden analog der Regelung für Vollzeitpflege gemäß § 39 Absatz 4 SGB VIII in der Wochenpflege auf Antrag zusätzlich übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Alter des Pflegekindes

Sachaufwand5


Pflege und
Erziehung
6

Gesamt



Euro


Euro

Euro

0 bis unter 6 Jahre

574,00


660,00

1 234,00

6 bis unter 12 Jahre

679,00


660,00

1 339,00

ab 12 Jahre

806,00


660,00

1 466,00

3Der Betrag für den Sachaufwand in der Übergangspflege enthält einen Anteil für Bruttowarmmiete (alle Altersgruppen, alle Pflegeformen) von insgesamt 305 Euro. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht.

4Der Monatsanspruch ist auf volle Euro gerundet. Besteht der Anspruch nur für den Teil eines Monats, wird das Pflegegeld anteilig je Tag ermittelt.

5Die Beträge werden anteilig auf Basis der heilpädagogischen Vollzeitpflege ermittelt und gerundet. Hier angeführt ist ein Beispiel für eine Wochenpflege an 5 von 7 Wochentagen. Der Anteil für die Bruttowarmmiete wird ebenfalls anteilig ermittelt und gerundet. Er beträgt im selben Beispiel 149 Euro.

6Der Betrag für die Pflege zur Erziehung ermittelt sich ebenfalls anteilig. Basis ist das 2,2-fache des Regelbetrages.

4

Patenschaften

4.1

Fallpauschale 1

durchschnittlich 1 Tageskontakt wöchentlich


durchschnittliche Wochenendbesuche im Rhythmus von drei Wochen


Aufwandsentschädigung mtl.

200,00 €

Abzug ab der 3. Krankheitswoche der Patin / des Paten wöchentlich

50,00 €

4.2

Fallpauschale 2

durchschnittlich 2 Tageskontakte wöchentlich


durchschnittliche Wochenendbesuche im Rhythmus von zwei Wochen


Aufwandsentschädigung mtl.

300,00 €

Abzug ab der 3. Krankheitswoche der Patin beziehungsweise des Paten wöchentlich

75,00 €

4.3

Fallpauschale ohne Wochenendbesuche

Sind nur Tageskontakte, keine Wochenendbesuche vereinbart, erfolgt eine Kürzung der Pauschalen um 25 %.

Die Aufwandsentschädigung wird regelmäßig 11 Monate jährlich gezahlt. Damit ist der Ausfall der Paten durch Urlaub pauschal ausgeglichen. Es wird kein einheitlicher Urlaubsmonat festgelegt. Die Hilfe wird kindbezogen gewährt.

Für Paten besteht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit eine kostenfreie gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Meldung zur Versicherung erfolgt über den Träger Pflegekinder in Bremen gGmbH.



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