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Förderrichtlinie Betreuung von Unterkünften und Beratungsprojekte für geflüchtete Menschen im Land Bremen - Anlage 2: L2 - Zuwendungsfähige Sach- und Personalausgaben Land Bremen

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:18.06.2026
Fassung vom:18.06.2026
Gültig ab:01.01.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 1a KSchG
Förderrichtlinie Betreuung von Unterkünften und Beratungsprojekte für geflüchtete Menschen im Land Bremen - Anlage 2: L2 - Zuwendungsfähige Sach- und Personalausgaben Land Bremen

Anlage L2

Anlage Zuwendungsfähige Sach- und Personalausgaben Land Bremen

Diese Anlage legt die zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben für das Land Bremen fest. Abweichungen der aufgelisteten Ausgaben sind im Einzelfall nach Genehmigung durch den Zuwendungsgebenden möglich.

A. Personalhaupt- und -nebenausgaben

Als Personalhauptausgaben sind abrechnungsfähig:

Entgelte und Dienstbezüge einschl. Sonderzuwendung
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Amts- bzw. Stellenzulagen
Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen
Bereitschaftsdienstvergütungen
VBL-Umlage

Als direkte Personalnebenausgaben sind abrechnungsfähig:

Sozialabgaben
Zusätzliche Zukunftssicherungsleistungen, sofern die Beiträge mit den im öffentlichen Dienst zu zahlenden VBL-Beiträgen vergleichbar sind und für die einzelnen Arbeitnehmenden die Grenze der im öffentlichen Dienst gezahlten (Pflicht-) Beiträge nicht übersteigt (Besserstellungsverbot)
Beiträge zur Berufsgenossenschaft (keine Umlagen) im Rahmen der gemäß Stellenplan bewilligten Personalausgaben
Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Gemeinkostenpauschale

Auf die Personalausgaben werden bis zu 8 % Gemeinkostenpauschale gewährt. Unzulässig ist eine Gemeinkostenpauschale für Projektförderungen, die parallel zu einer institutionellen Förderung zur Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfangenden gewährt wird.

Mit der Gemeinkostenpauschale sind insbesondere folgende Personalnebenausgaben abgedeckt:

Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX
Schwerbehindertenvertretung
Sicherheitsfachkraft
Betriebsratskosten
Kosten für die Fortbildungen von Mitarbeitenden sowie Honorarkräften, die nicht im Rahmen des bewilligten Stellenplanes für den Zuwendungszweck eingesetzt werden
Personalabrechnungen
Qualitätsmanagement
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Personalgewinnung

B. Zuwendungsfähige Personalkosten

I. Personalkosten Betreuung von Unterkünften

Für eine Einrichtung gilt grundsätzlich ein Personalschlüssel von 5,0 Beschäftigungsvolumen (BV) auf 100 Plätze. Bei einer Einrichtung in der Größe von 90 bis 120 Plätzen kann der Personalschlüssel unabhängig von der tatsächlichen Platzzahl bis zu 6,0 BV betragen.

Eine Einrichtung soll von einer/einem Sozialarbeiter:in geleitet werden oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung, die über eine Eignung und ausreichend Erfahrung in der sozialen Betreuung von geflüchteten Menschen, Asylsuchenden oder Spätaussiedler:innen verfügt.

Die Berechnung der Personalhaupt- und -nebenausgaben richtet sich nach folgenden Eingruppierungen:

Einrichtungsleitung: TV-L Entgeltgruppe 10
stellvertretende Einrichtungsleitung/pädagogische Mitarbeitende: TV-L Entgeltgruppe 9
Sozialassistenz/Hausmeister:in: TV-L Entgeltgruppe 5
sonstiges Personal: TV-L Entgeltgruppe 4

Abweichende Eingruppierungen können je nach Konzeption des Zuwendungsempfangenden zugelassen werden. Insbesondere können bei Landesaufnahmestellen mit mehr als 500 Plätzen bis zu zwei Einrichtungsleitungen beschäftigt werden. Aufgrund der besonderen Herausforderungen dieser Einrichtungen ist eine Eingruppierung bis TV-L Entgeltgruppe 11 zulässig.

Zusätzliche Ausgaben für Personaleinsätze in Form von Praktika, Anerkennungsjahren oder Bundesfreiwilligendiensten (BFD) sind zulässig. Es erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf das Beschäftigungsvolumen (BV). Bei Personen im Anerkennungsjahr erfolgt eine Anrechnung i.H.v. 0,5 BV. Bei Personen im Praktikum sowie im Rahmen des BFD erfolgt die Anrechnung i.H.v. 0,25 BV.

Für die Koordination/Bereichsleitung und die Verwaltung der Einrichtungen werden dem Zuwendungsempfangenden Stellenanteile gewährt, deren Höhe sich nach Anlage LS1 bemisst. Bei einem Betrieb mehrerer Einrichtungen werden die Stellenanteile addiert. Die Berechnung der Personalausgaben richtet sich nachfolgenden Eingruppierungen:

Koordination/Bereichsleitung: bis maximal TV-L Entgeltgruppe 12, dabei ist die Gehaltsstruktur beim Zuwendungsempfangenden sowie Anzahl und Größe der betriebenen Einrichtungen zu berücksichtigen
Verwaltung: maximal TV-L Entgeltgruppe 6

Für vorbereitende Tätigkeiten können bis zu 2 Monate vor Inbetriebnahme einer Einrichtung die Stellenanteile für Koordination/Bereichsleitung und Verwaltung als zuwendungsfähig anerkannt werden. In besonderen Fällen können zusätzliche Personaleinsätze für Maßnahmen im Rahmen der Betreuung von Unterkünften gewährt werden.

Bei Vorliegen eines Abfindungsanspruches bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können in begründeten Einzelfällen die Ausgaben geltend gemacht werden. Die Unvermeidbarkeit der Abfindung ist entsprechend vom Zuwendungsempfangenden nachzuweisen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 1a KSchG.

Für konsumtive Ausgaben können Stand 2026 jährlich bis zu 23,50 € je Platz und Monat als zuwendungsfähig bewilligt werden. Eine Steigerung orientiert sich in den Folgejahren am Aufwuchs der nach KGSt berechneten Pauschalen. In begründeten Einzelfällen kann eine Erhöhung des Maximalwertes zugelassen werden. Absehbare Mehrausgaben müssen grundsätzlich bereits im Antragsverfahren geltend gemacht werden. Im Laufe eines Bewilligungszeitraumes entstehende Mehrausgaben müssen noch während des Bewilligungszeitraumes kalkuliert und zeitnah mit der bewilligenden Stelle abgestimmt werden. Es gelten die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfangenden gemäß Nr. 5 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).

Ausgaben für die Hausreinigung werden nach Abstimmung mit der bewilligenden Stelle in der tatsächlich entstehenden Höhe außerhalb der Obergrenze für konsumtive Ausgaben ausgewiesen.

II. Personalkosten Beratungsprojekte für Geflüchtete

Für die Beratungsstellen im Land Bremen wird das Beschäftigungsvolumen bedarfsorientiert im Einzelfall ermittelt und vorgegeben. Nähere Darstellungen ergeben sich aus den Projektbeschreibungen.

C. Zuwendungsfähige investive und konsumtive Ausgaben

I. Konsumtive Ausgaben Betreuung von Unterkünften

Geschäftsbedarf, EDV (Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG)
Instandhaltung EDV, Ersatzmaterial EDV
Fahrtkosten gem. Bremischen Reisekostengesetz (BremRKG)
Porto
Telefon- und Internetgebühren
Zeitungen/Fachliteratur
Ergänzung/Neubeschaffung von Inventar (GWG)
Leasinggebühren für Bürogeräte sofern dies die wirtschaftlich bessere Option gegenüber Kauf oder Miete darstellt
Fuhrparkausgaben
Fortbildungsausgaben für Mitarbeitende
anteilige Ausgaben für Räume außerhalb der Einrichtung, die für die Betreuung und Verwaltung erforderlich sind und von den Verbänden zur Verfügung gestellt werden (nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde)
Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. ein Sommerfest) maximal 150,00 € je Betriebsmonat
Instandhaltungsausgaben wie Reparaturen, Schlüsselersatz, Reparatur von Inventar (sofern nicht andere Zuständigkeit gegeben ist)
Ungezieferbekämpfung
Sach- und Haftpflichtversicherung
Gartenpflege/Kleinmaterial für Gartenpflege
Sperrmüllabfuhr
Reinigungsmittel und Geräte
Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche (z.B. Bettwäsche, Handtücher)
Verbrauchsartikel (z. B. Toilettenpapier, Seife, Leuchtmittel)
Erste-Hilfe-Ausstattung
Ergänzung/Neubeschaffung von Inventar (sofern nicht andere Zuständigkeit gegeben ist)
Ausgaben für Notrufanlagen
Ausgaben für Internetzugang durch WLAN o.ä.
Öffentlichkeitsarbeit
Material für Kinderbetreuung in der Einrichtung
Ausgaben im Rahmen der Vollverpflegung (insbesondere Catering)

Kalkulatorische Kosten (z.B. Abschreibungen, Eigenmiete, Zinsaufwendungen) werden nicht anerkannt. Bei anfallenden Mietausgaben für Büroräume sind 9,00 €/m² zulässig. In Ausnahmefällen können Mietausgaben bis zur Höhe von 14,50 €/m² als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Flächen der Büroräume gelten die Richtwerte aus dem öffentlichen Dienst.

II. Konsumtive Ausgaben Beratungsprojekte für Geflüchtete

Geschäftsbedarf, EDV (Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG)
Instandhaltung EDV, Ersatzmaterial EDV
Fahrtkosten gem. Bremischen Reisekostengesetz (BremRKG)
Porto
Telefon- und Internetgebühren
Zeitungen/Fachliteratur
Ergänzung/Neubeschaffung von Inventar (GWG)
Leasinggebühren für Bürogeräte sofern dies die wirtschaftlich bessere Option gegenüber Kauf oder Miete darstellt
Fortbildungsausgaben für Mitarbeitende
Instandhaltungsausgaben wie Reparaturen, Schlüsselersatz, Reparatur von Inventar (sofern nicht andere Zuständigkeit gegeben ist)
Sach- und Haftpflichtversicherung
Verbrauchsartikel (z. B. Toilettenpapier, Seife, Leuchtmittel)
Erste-Hilfe-Ausstattung
Ergänzung/Neubeschaffung von Inventar (sofern nicht andere Zuständigkeit gegeben ist)
Ausgaben für Internetzugang durch WLAN o.ä.
Öffentlichkeitsarbeit

Kalkulatorische Kosten (z.B. Abschreibungen, Eigenmiete, Zinsaufwendungen) werden nicht anerkannt. Bei anfallenden Mietausgaben für Büroräume sind 9,00 €/m² zulässig. In Ausnahmefällen können Mietausgaben bis zur Höhe von 14,50 €/m² als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Flächen der Büroräume gelten die Richtwerte aus dem öffentlichen Dienst.

III. Investive Ausgaben Betreuung und Beratung

maximal 2.000,00 € je Arbeitsplatz für Büromöbel
maximal 800,00 € für EDV-Ausstattung je Arbeitsplatz


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