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Anlage L2
Anlage Zuwendungsfähige Sach- und Personalausgaben Land Bremen
Diese Anlage legt die zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben für das Land Bremen fest. Abweichungen der aufgelisteten Ausgaben sind im Einzelfall nach Genehmigung durch den Zuwendungsgebenden möglich.
A. Personalhaupt- und -nebenausgaben
Als Personalhauptausgaben sind abrechnungsfähig:
Als direkte Personalnebenausgaben sind abrechnungsfähig:
Gemeinkostenpauschale
Auf die Personalausgaben werden bis zu 8 % Gemeinkostenpauschale gewährt. Unzulässig ist eine Gemeinkostenpauschale für Projektförderungen, die parallel zu einer institutionellen Förderung zur Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfangenden gewährt wird.
Mit der Gemeinkostenpauschale sind insbesondere folgende Personalnebenausgaben abgedeckt:
B. Zuwendungsfähige Personalkosten
I. Personalkosten Betreuung von Unterkünften
Für eine Einrichtung gilt grundsätzlich ein Personalschlüssel von 5,0 Beschäftigungsvolumen (BV) auf 100 Plätze. Bei einer Einrichtung in der Größe von 90 bis 120 Plätzen kann der Personalschlüssel unabhängig von der tatsächlichen Platzzahl bis zu 6,0 BV betragen.
Eine Einrichtung soll von einer/einem Sozialarbeiter:in geleitet werden oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung, die über eine Eignung und ausreichend Erfahrung in der sozialen Betreuung von geflüchteten Menschen, Asylsuchenden oder Spätaussiedler:innen verfügt.
Die Berechnung der Personalhaupt- und -nebenausgaben richtet sich nach folgenden Eingruppierungen:
Abweichende Eingruppierungen können je nach Konzeption des Zuwendungsempfangenden zugelassen werden. Insbesondere können bei Landesaufnahmestellen mit mehr als 500 Plätzen bis zu zwei Einrichtungsleitungen beschäftigt werden. Aufgrund der besonderen Herausforderungen dieser Einrichtungen ist eine Eingruppierung bis TV-L Entgeltgruppe 11 zulässig.
Zusätzliche Ausgaben für Personaleinsätze in Form von Praktika, Anerkennungsjahren oder Bundesfreiwilligendiensten (BFD) sind zulässig. Es erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf das Beschäftigungsvolumen (BV). Bei Personen im Anerkennungsjahr erfolgt eine Anrechnung i.H.v. 0,5 BV. Bei Personen im Praktikum sowie im Rahmen des BFD erfolgt die Anrechnung i.H.v. 0,25 BV.
Für die Koordination/Bereichsleitung und die Verwaltung der Einrichtungen werden dem Zuwendungsempfangenden Stellenanteile gewährt, deren Höhe sich nach Anlage LS1 bemisst. Bei einem Betrieb mehrerer Einrichtungen werden die Stellenanteile addiert. Die Berechnung der Personalausgaben richtet sich nachfolgenden Eingruppierungen:
Für vorbereitende Tätigkeiten können bis zu 2 Monate vor Inbetriebnahme einer Einrichtung die Stellenanteile für Koordination/Bereichsleitung und Verwaltung als zuwendungsfähig anerkannt werden. In besonderen Fällen können zusätzliche Personaleinsätze für Maßnahmen im Rahmen der Betreuung von Unterkünften gewährt werden.
Bei Vorliegen eines Abfindungsanspruches bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können in begründeten Einzelfällen die Ausgaben geltend gemacht werden. Die Unvermeidbarkeit der Abfindung ist entsprechend vom Zuwendungsempfangenden nachzuweisen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 1a KSchG.
Für konsumtive Ausgaben können Stand 2026 jährlich bis zu 23,50 € je Platz und Monat als zuwendungsfähig bewilligt werden. Eine Steigerung orientiert sich in den Folgejahren am Aufwuchs der nach KGSt berechneten Pauschalen. In begründeten Einzelfällen kann eine Erhöhung des Maximalwertes zugelassen werden. Absehbare Mehrausgaben müssen grundsätzlich bereits im Antragsverfahren geltend gemacht werden. Im Laufe eines Bewilligungszeitraumes entstehende Mehrausgaben müssen noch während des Bewilligungszeitraumes kalkuliert und zeitnah mit der bewilligenden Stelle abgestimmt werden. Es gelten die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfangenden gemäß Nr. 5 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).
Ausgaben für die Hausreinigung werden nach Abstimmung mit der bewilligenden Stelle in der tatsächlich entstehenden Höhe außerhalb der Obergrenze für konsumtive Ausgaben ausgewiesen.
II. Personalkosten Beratungsprojekte für Geflüchtete
Für die Beratungsstellen im Land Bremen wird das Beschäftigungsvolumen bedarfsorientiert im Einzelfall ermittelt und vorgegeben. Nähere Darstellungen ergeben sich aus den Projektbeschreibungen.
C. Zuwendungsfähige investive und konsumtive Ausgaben
I. Konsumtive Ausgaben Betreuung von Unterkünften
Kalkulatorische Kosten (z.B. Abschreibungen, Eigenmiete, Zinsaufwendungen) werden nicht anerkannt. Bei anfallenden Mietausgaben für Büroräume sind 9,00 €/m² zulässig. In Ausnahmefällen können Mietausgaben bis zur Höhe von 14,50 €/m² als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Flächen der Büroräume gelten die Richtwerte aus dem öffentlichen Dienst.
II. Konsumtive Ausgaben Beratungsprojekte für Geflüchtete
Kalkulatorische Kosten (z.B. Abschreibungen, Eigenmiete, Zinsaufwendungen) werden nicht anerkannt. Bei anfallenden Mietausgaben für Büroräume sind 9,00 €/m² zulässig. In Ausnahmefällen können Mietausgaben bis zur Höhe von 14,50 €/m² als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Flächen der Büroräume gelten die Richtwerte aus dem öffentlichen Dienst.
III. Investive Ausgaben Betreuung und Beratung