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Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG)

Veröffentlichungsdatum:30.12.1999 Inkrafttreten05.10.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.10.2018 bis 04.11.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 309
Gliederungsnummer:2040-n-1

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juris-Abkürzung: BremPerformaG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-n-1
Amtliche Abkürzung:BremPerformaG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-n-1
Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord
Eigenbetrieb des Landes Bremen
(BremPerformaG)
Vom 21. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.10.2018 bis 04.11.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für Personal-, Finanz-, Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen errichtet.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen. Der Name kann im Geschäftsverkehr durch klarstellende Zusätze ergänzt werden.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 4 000 000 Euro.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Erbringung von Personal-, Finanz-, Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterstützen.

(2) Dem Eigenbetrieb obliegen für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Durchführung und der Vollzug der Entscheidungen insbesondere in den Bereichen Besoldung, Entgelte, Versorgung, Zusatzversorgung, Beihilfen, Freie Heilfürsorge und Kindergeld sowie bei der Abrechnung der Bezüge und der Festsetzung von sozialen Leistungen und Nebenleistungen. Im Umfang der ihm vom Senat nach Art. 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen übertragenen Befugnisse trifft er auch die Entscheidungen. Er entscheidet über die gegen das Land und die Stadtgemeinde Bremen geltend gemachten Haftpflichtansprüche und wickelt diese ab.

(3) Der Eigenbetrieb bietet folgende Dienstleistungen an:

1.

Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten im Auftrag,

2.

Haftpflicht- und Kaskodeckungsschutz über kommunale Schadensausgleiche,

3.

Bearbeitung und Erlass von Beitrags-, Gebühren- und sonstigen Abgabenbescheiden im Auftrag,

4.

Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben aufgrund der in Nummer 3 genannten Bescheide sowie Vollstreckung dieser Bescheide, jeweils im Auftrag, und

5.

Bearbeitung und Erlass von Zuwendungs- und Erstattungsbescheiden im Auftrag.

Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb der Verwaltungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.

(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einem Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Zur Vertretung werden für die Geschäftsbereiche des Eigenbetriebes stellvertretende Geschäftsführer bestellt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführer wird von der Senatorin für Finanzen für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Die Senatorin für Finanzen kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Senatorin für Finanzen führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Sie legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation fest.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unterliegt der Eigenbetrieb der Fachaufsicht der Senatorin für Finanzen. Bundesrechtlich geregelte Aufsichtsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Finanzen bedürfen der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen.

§ 5
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(2) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden zugewiesenen Gegenstände sowie über die zwischen der Senatorin für Finanzen und der Betriebsleitung zu vereinbarenden Kontrakte.

§ 6
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die nicht Gegenstand der Festsetzungen durch den Betriebsausschuss nach § 11 Absatz 1 Nummer 10 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden sind sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 7
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und in seinen eigenen Personalangelegenheiten vertritt der Eigenbetrieb in gerichtlichen Verfahren die Freie Hansestadt Bremen. Im Übrigen obliegt die gerichtliche Vertretung des Eigenbetriebes dem Senator für Finanzen oder der sonst zuständigen Stelle.

§ 8
Sondervermögen

Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

§ 9
Übergang von Aufgaben

Die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigenbetrieb über.

§ 10
Überleitung des Personals

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Senatskommission für das Personalwesen und diejenigen, die beim Senator für Finanzen mit Aufgaben des Haftpflichtschadensausgleichs befasst sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 1999

Der Senat


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